Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 19. September 2013 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B1._____ AG,
betreffend Mietzinshinterlegung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juli 2013 (MG130018)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reich- te am 6. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 6/1), unter Beilage der (unvollständi- gen) Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 30. April 2013 (act. 6/4; vgl. auch act. 6/7), beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich Klage ein. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Datum Poststempel: 16. Juni 2013; act. 6/8) samt Beilagen (act. 6/10/1-5) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er ergänzte sein Gesuch mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Datum Poststempel: 4. Juli 2013; act. 6/15) samt Beilagen (act. 7/17/1-4), nachdem er mit Verfügung vom 18. Juni 2013 darauf hingewiesen worden war, dass es nicht Sache des Gerichtes sei, ihm einen Anwalt zu suchen (act. 6/11 S. 3). 1.2. Das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2013 ab (act. 3 = act. 5 = act. 6/21). Überdies setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, wobei er berechtigt erklärt wurde, den Betrag von Fr. 3'000.-- in sechs monatlichen Raten von Fr. 500.-- zu leisten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2013. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Au- gust 2013 (Datum Poststempel: 24. August 2013 ; act. 2) hierorts rechtzeitig Be- schwerde (vgl. act. 6/22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-24). Eine Beschwerdeantwort war mangels Beschwer der Gegenpartei nicht einzuholen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2).
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter an- derem die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Befrei- ung von den Gerichtskosten (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.3. Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos. Dementsprechend ist es abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 3. Zur Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen, da sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei fi- nanziell dazu in der Lage, für seine Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen; überdies sei seine Klage aussichtslos (vgl. act 3 S. 6 f. und S. 7 ff.). 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen- den) Rügen des Beschwerdeführers wird im Folgenden – soweit relevant – näher einzugehen sein. Vorab ist zur Frage der Aussichtslosigkeit – im Einklang mit der Vorinstanz (act. 3 S. 7 f.) – festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren aussichtslos sind, bei denen die Gewinnaussichten von vornhe- rein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei sind die Prozesschancen in vorläufi- ger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). 3.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, seine Klage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aussichtslos (act. 2 S. 3). Er erhebt den Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Prozessaussichten bezüglich seiner Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So habe sie verkannt, dass die Beschwerde- gegnerin nachweislich die in Art. 260 (Abs. 1) OR vorausgesetzte Zumutbarkeit für den Mieter missachtet habe (act. 2 S. 5). Bei seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erwogen hat, für die vom Beschwerdeführer mit diesen Rechtsbegehren beantragten Feststellungen mangle es an einem Feststellungsinteresse (act. 3 S. 8). Ist gar kein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse vorhanden, so ist auf eine Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei dieser Ausgangs- lage kann Art. 260 OR hinsichtlich der Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 3 gar nicht mehr zur Anwendung gelangen. Gegen die vorinstanzliche Einschätzung, dass Ziffer 5c seines Rechtsbe- gehrens aussichtslos sei (vgl. act. 3 S. 10), wendet der Beschwerdeführer in ers- ter Linie ein, sein Schadenersatzbegehren sei (zumindest) im Umfang von Fr. 1'250.-- (wegen des entzogenes Eigentums: vier Hängelampen und zwei Ne- onröhren; act. 6/1 S. 3) aussichtsreich. Er halte daran fest, dass die Beschwerde- gegnerin ohne Rücksichtnahme in die von ihm gemietete Wohnung eingedrungen sei und seine Interessen grob verletzt habe (act. 2 S. 5). In seiner Beschwerde- schrift macht er neu geltend, die fraglichen Gegenstände seien zur Seite gelegt worden und müssten wieder hergestellt (gemeint wohl: installiert) werden (act. 2 S. 5). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im Beschwerdeverfah- ren nicht zu hören ist (vgl. Art. 326 ZPO; vgl. act. 6/1, act. 6/8 und act. 6/15). Selbst wenn es sich anders verhielte, vermöchte der Beschwerdeführer aus die-
sen Ausführungen dennoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr wür- den dieselben gegen den von ihm behaupteten Schaden sprechen, wären die er- wähnten Objekte demnach doch noch vorhanden. Zu Recht hat der Beschwerde- führer nicht in Frage gestellt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Betracht zog, es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne jegliche vorherige Aufforderung im Rahmen der Wohnungsrenovation Ge- genstände des Beschwerdeführers, namentlich diverse Hängelampen, entsorgen liess (act. 3 S. 10; vgl. act. 2). Weder hat der Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren einen entsprechenden Sachverhalt behauptet noch finden sich dafür Anhaltspunkte in den Akten. Es erscheint somit nicht als glaubhaft, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemacht Schadenersatzanspruch von Fr. 1'250.-- besteht. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Schadener- satzforderung (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte den von ihm behaupte- ten Schaden von Fr. 5'993.-- wegen fehlender Steckdosen als glaubhaft erachten müssen (act. 2 S. 6). Dabei setzt sich der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass er die geltend gemachten entgangenen Aufträ- ge (von Fr. 5'000.--) nicht substantiiert behauptet, geschweige denn auch nur ei- nigermassen belegt habe (act. 3 S. 10), nicht ansatzweise auseinander (vgl. act. 2, insbesondere S. 6). Zu Recht hat der Beschwerdeführer auch nicht mo- niert, dass es die Vorinstanz nicht für glaubhaft hielt, dass ihm wegen des Feh- lens eines Telefon-, Fax- und Internetzugangs während einiger Tage Aufträge entgingen, weswegen ein Schaden in einem solchen Ausmass entstand (act. 3 S. 10; vgl. act. 2). Soweit er in seiner Beschwerdeschrift neu geltend macht, es habe sich nicht nur um einige Tage, sondern um den Zeitraum vom 30. August bis zum 28. September 2012 gehandelt (act. 2 S. 6), sind seine Vorbringen verspätet und daher nicht zu hören (vgl. Art. 326 ZPO). Bereits wegen dieses massgebli- chen aussichtlosen Anteils von Fr. 5'000.-- der Gesamtforderung von Fr. 5'993.-- erscheint das Rechtsbegehren Ziffer 5c des Beschwerdeführers als aussichtslos. Ob die belegten Ausgaben von Fr. 193.-- für den Elektriker (vgl. act. 6/3/5) wegen eines schuldhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin erfolgten, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (vgl. act. 6/1 S. 3), kann somit offen bleiben. Es
kommt hinzu, dass auch die von ihm angeführten Umtriebskosten von Fr. 800.-- weder im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert wurden noch als glaubhaft er- scheinen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erneut geltend, durch die Änderungen in seiner Wohnung seien Wohnqualität und Grös- se vermindert worden (act. 2 S. 6). In diesem Zusammenhang offeriert er neue Beweise (vgl. act. 2 S. 6). Diese können jedoch keine Beachtung finden, da neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der angeblich beeinträchtigten Wohnqualität des Beschwerde- führers ist der Vorinstanz beizupflichten, dass seine subjektiven Vorstellungen nicht massgeblich sind. Vielmehr ist es vorab Sache der Vermieterin, über Art und Weise einer Wohnungsrenovation zu entscheiden (act. 3 S. 9). Auch ist der Vor- instanz dahingehend zu folgen, dass eine wesentliche Verringerung der Wohnflä- che nicht als glaubhaft erscheint (act. 3 S. 9 f.), selbst wenn diese wie vom Be- schwerdeführer behauptet neuerdings in zwei anstatt zweieinhalb Zimmer unter- teilt sein sollte (act. 2 S. 6; vgl. act. 6/1 S. 2). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt (vgl. act. 2 S. 6). Ebenso wenig ist dies ersichtlich. In rechtlicher Hinsicht ist schliess- lich ergänzend zu bemerken, dass geringfügige Verminderungen der vermieteten Fläche im Rahmen eines Umbaus, welche das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht beschlagen, lediglich als Änderung im Sinne von Art. 260 OR zu qualifizieren sind und nicht einer von Art. 269d Abs. 3 OR erfassten Leis- tungsverminderung gleichkommen. 3.4. Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf als begründet erscheinen liesse, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten entnehmen.
3.5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer finan- ziell dazu in der Lage ist, die Kosten des Gerichtsverfahrens und seiner Rechts- verbeiständung zu bestreiten. Es sind daher die in diesem Zusammenhang erho- benen Rügen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Wür- digung (vgl. act. 2 S. 3 f.) nicht näher zu prüfen. Schliesslich hat der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht, die von der Vor- instanz festgesetzten Raten von Fr. 500.-- seien unangemessen bzw. er könne lediglich Teilzahlungen in einem geringeren Umfang leisten (act. 2). Damit erüb- rigt es sich, das Quantitativ der von der Vorinstanz eingeräumten Teilzahlungs- möglichkeit einer Prüfung zu unterziehen. 3.6. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. Zu Handen der Vorinstanz bleibt zu bemerken, dass sie die dem Be- schwerdeführer angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstre- cken haben wird, da in der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ab- weisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ein entsprechendes (stillschweigendes) Fristerstreckungsgesuch enthalten war (vgl. BGE 138 III 163). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betref- fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052- O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Da weder eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war noch der vom Beschwerde- führer geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht (vgl. act. 2 S. 2), ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'826.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
versandt am: