Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD130008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2013 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat X._____, gegen
B._____ GmbH,
betreffend Nichtigkeit einer fristlosen Kündigung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Juli 2013 (MB130002)
Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Uster mit den Anträgen, es sei die Nichtigkeit der Kündigung des Untermietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2013 festzustellen, eventualiter sei die Kündigung aufzuheben. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um den Streitwert zu beziffern, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und die fremdsprachigen Unterlagen in deutscher Sprache nachzureichen (act. 5). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach (act. 9-12/1-5). Am 5. Juli 2013 entsprach die Vorinstanz dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege nicht und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 7). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer per Fax ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte verschiedene Beilagen ein. Es wurde ihm mitgeteilt, dass ein Fax den Anforderungen an die Schriftform nach Art. 130 ZPO nicht genüge und über das Gesuch während laufender Beschwerde- frist nicht entschieden werde (act. 15-17). 2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer in der Folge rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfah- ren. Ein Kostenvorschuss sei nicht einzuholen (act. 2 S. 2). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwer- deführer es unterlassen habe darzutun, weshalb gegenüber seiner Rechtsschutz- versicherung kein Versicherungsanspruch bestehen soll, würden doch üblicher- weise mietrechtliche Streitigkeiten von einer Rechtsschutzversicherung bis zu ei- nem bestimmten Betrag gedeckt. Damit habe er seine Prozessarmut nicht glaub- haft gemacht (act. 3 S. 3).
Dem lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentli- chen entgegenhalten, er habe im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege irrtüm- lich angegeben, für das vorliegende Verfahren eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Gemäss telefonischer Auskunft der C._____ AG in ... habe er lediglich ei- nen Verkehrsrechtsschutz. Zwischenzeitlich habe er seinem Rechtsvertreter be- kannt gegeben, dass er bei der D._____ eine Privatrechtsschutzversicherung ha- be. Auf entsprechende Anfrage habe die D._____ indes mitgeteilt, dass für eine Mietstreitigkeit betreffend Geschäftsraum keine Deckung bestehe. Da er weder über die erforderlichen finanziellen Mittel noch über eine Rechtsschutzversiche- rung verfüge und Rechtsfragen von erheblicher Tragweite zu beurteilen seien, sei ihm sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (act. 2). 4. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Pro- zesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftiger- weise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3).
5.a) Zunächst kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 S. 3). Diese hielt fest, dass Ansprüche gegenüber einer Rechtsschutzver- sicherung ein liquides Aktivum im Vermögen des Versicherten darstellen. Sofern eine entsprechende Kostengutsprache vorliegt, fehlt es an der Prozessarmut und der Versicherungsanspruch schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 58; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 21). Der bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Er unterliess es aber darzu- legen, weshalb die Versicherung im vorliegenden Fall keine Deckung gewähren soll (act. 12/2). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerdeführer da- mit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. b) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer neu geltend, er sei irrtümlich von einer Rechtsschutzversicherung für das vorliegende Verfahren aus- gegangen. Inzwischen habe er erfahren, dass er bei der C._____ nur eine Ver- kehrsrechtsschutzversicherung habe, während die D._____ für Mietstreitigkeiten betreffend Geschäftsräume keine Deckung biete. Mit diesen Vorbringen sowie mit Blick auf die nachgereichten Beilagen verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren, in wel- chen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 326 N 4 f.; BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3). Somit sind seine Einwendungen aufgrund des erwähnten Novenverbots nicht zuzulas- sen. Damit hat es beim Schluss der Vorinstanz, es fehle an der Glaubhaftma- chung der Prozessarmut, sein Bewenden. Bei dieser Sachlage konnte sie von der weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Aussichtslosigkeit absehen. Mit der Vorinstanz bleibt indes anzumerken, dass Angaben zum Geschäftsgang der vom Beschwerdeführer im strittigen Mietobjekt betriebenen "E._____" gänzlich unterblieben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, oh- ne dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers näher zu prüfen wäre. Es bleibt diesem unbenommen, mit einem neuen Gesuch an die Vorinstanz zu ge- langen, wobei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend darzutun und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen wären (Art. 117 und 119 Abs. 2 ZPO). 6. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt analog auch für das Rechtsmittel- verfahren (OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos und abzuschreiben. Da sich die Beschwerde sodann als aussichtslos erweist, ist dem Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitin- stanzliche Verfahren nicht zu entsprechen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzu- sprechen. 7. Ist die Gültigkeit der Kündigung streitig, berechnet sich der Streitwert nach dem Zeitraum, während dem der Mietvertrag fortdauerte bzw. dem Zeit- punkt, auf welchen gekündigt werden könnte, wäre die Kündigung nicht gültig. Da das Mietverhältnis bis 30. April 2015 befristet ist, beläuft sich der Streitwert aus- gehend von der umstrittenen Auflösung am 17. Januar 2013 bis Ende April 2015 unter Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich Fr. 4'000.-- auf rund Fr. 100'000.-- (act. 12/1). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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