Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD120019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 1. November 2012 (MB120017)
Erwägungen: I. Die Klägerin ist Mieterin einer 1½-Zimmer-Wohnung des Beklagten in C._____ (act. 7/11/8). Mit Schreiben an den damaligen Vertreter der Klägerin vom 9. Feb- ruar 2012 setzte der Beklagte der Klägerin unter Androhung der ausserordentli- chen Kündigung im Sinne von Art. 257d OR eine 30-tägige Frist an, um einen Ausstand an Mietzinsen und Nebenkosten von Fr. 1'971.75 zu begleichen (act. 7/29/12). Unter dem 21. März 2012 kündigte er das Mietverhältnis wegen Zah- lungsverzugs auf Ende April 2012 (act. 7/8/4 f., act. 7/11/6). Die Gültigkeit der Kündigung ist Gegenstand eines vor dem Mietgericht Zürich hängigen Verfahrens (vgl. act. 7/11/5a, act. 7/1). Nach Durchführung einer In- struktionsverhandlung wies das Mietgericht das Gesuch der Klägerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Beschluss vom 1. November 2012 ab und setzte der Kläge- rin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6; vgl. act. 7/24). Es er- wog, dass die Klägerin zwar im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig sei, die zweite Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, indessen nicht erfüllt sei (vgl. act. 6 Erw. II/6). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klä- gerin an ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festhält und den Antrag für das Rechtsmittelverfahren erneuert (act. 2). Die erstinstanzli- chen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 26. November 2012 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (act. 9). Ein Aus- nahmefall, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde, liegt nicht vor (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
II. 1. 1.1. Der Beklagte hat in seiner Zahlungsaufforderung vom 9. Februar 2012 einen Zahlungsausstand von Fr. 1'971.75 abgemahnt. Für die Zusammensetzung des Betrags verwies er auf einen von ihm erstellten Kontoauszug, woraus sich, wenn man einen darin noch nicht verbuchten Zahlungseingang vom 2. Februar 2012 berücksichtigt, per 2. Februar 2012 ein Saldo von Fr. 2'161.25 ergibt. Davon zog er einen Betrag von Fr. 189.50 (unter anderem Kosten für das Öffnen der Woh- nungstür der Klägerin) ab (act. 7/29/12 f. und 7/29/8; vgl. insbes. die Buchungen vom 4. September 2008 und 2. März 2009). Der Kontoauszug weist letztmals per Ende März 2008 einen Saldo von Null aus. In den Monaten September bis November 2009, die im Folgenden eine Rolle spielen, sieht er wie folgt aus (act. 7/29/8): Text Soll (in Fr.) Haben (in Fr.) Saldo (in Fr.) 01.09.2009 Sollstellung 09.09 911 3'837.50 04.09.2009 A._____ 850 2'987.50 16.09.2009 A._____ 850 2'137.50 30.09.2009 Kostengutsprache 1'500 637.50 01.10.2009 Sollstellung 10.09 896 1'533.50 01.11.2009 Sollstellung 11.09 896
2'429.50 06.11.2009 A._____ 850 1'579.50 1.2. Die Klägerin reagierte auf die Kündigungsandrohung mit einem als "Verrech- nungseinsprache" überschriebenen Schreiben vom 4. März 2012 (act. 7/27/2). Sie verwies auf eine von den Parteien in einem mietgerichtlichen Verfahren ge- schlossene "Vergleichsvereinbarung" vom 4./7. September 2009 (gerichtliche Ab- schreibungsverfügung: 9. September 2009) mit folgendem Inhalt (act. 7/8/1 = act. 7/29/4):
rung vom September 2009 sei als Folge von Ziff. 6 der Vereinbarung nichts mehr offen. Auch dass der Rest der Forderung noch offen sei, werde bestritten. Der klägerische Vertreter machte geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, aus all den Belegen und Quittungen – es sei immer per Post bezahlt worden – zu eruie- ren, ob Forderungen gegen die Klägerin offen seien (Prot. I S. 8 f., 17). Weiter berief sich der klägerische Vertreter vor Vorinstanz darauf, dass die Kläge- rin mit Schreiben vom 4. März 2012 (act. 7/27/2) Verrechnung erklärt habe, unter anderem mit Forderungen aus Mängeln. Mit der Vergleichsvereinbarung vom September 2009 habe der Beklagte wegen des defekten Kühlschranks einen Mängelfolgeschaden von Fr. 1'200.– anerkannt. Der Kühlschrank sei noch immer nicht ersetzt. Deshalb sei weiterer Schaden entstanden, welcher den Betrag von Fr. 1'900.– übersteige (Prot. I S. 9, 10, 15 f.). Dem Beklagten sei sodann seit drei Jahren bekannt, dass das innere Glas des Backofens defekt sei und die Klägerin den Backofen nicht mehr gebrauchen könne. Auch der Wandschrank sei un- brauchbar, weil eine Heisswasserleitung hindurchführe (Prot. I S. 16). Schliesslich sei zu prüfen, ob das lange Zuwarten des Beklagten mit der Kündigung nicht missbräuchlich sei, zumal die Forderung des Beklagten vor allem Mietzinse für die Monate März und Oktober 2009 betreffe (Prot. I S. 10). 1.4. Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass der Vergleich vom September 2009 die ausstehenden Mietzinse betroffen habe (Prot. I S. 10). Er machte geltend, dass die Verrechnungserklärung vom 4. März 2012 ungültig sei, weil sie nicht be- tragsmässig beziffert sei. Auch bestehe keine verrechenbare Gegenforderung. Die Klägerin habe das Auswechseln des Kühlschrankes trotz der seitens des Be- klagten bestehenden Bereitschaft nie ermöglicht. Für andere Mängel sei nichts geschuldet; sicherlich nichts im geltend gemachten Umfang (Prot. I S. 13). Der Mangel bezüglich des Wandschrankes sei im Vergleich der Parteien geregelt worden. Der Mangel des Backofens sei nicht bekannt (Prot. I S. 18). Während der 30-tägigen Zahlungsfrist sei keine Zahlung erfolgt, nicht einmal eine Teilzahlung. Das Argument, dass mit der Vereinbarung vom September 2009 alle alten Forde- rungen getilgt worden seien, sei vom klägerischen Vertreter schon damals vorge- bracht worden. Der Vertreter des Beklagten habe ausdrücklich entgegnet, die
Klägerin solle doch den Betrag bezahlen, welcher sowieso geschuldet sei, sie sol- le wenigstens jenen Betrag bezahlen, welcher nach Abschluss der Vereinbarung entstanden sei. Auch das habe sie nicht getan. Die von der Klägerin am 6. März 2012 – und damit innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist – geleistete Zahlung von Fr. 858.– sei für den Monat März 2012 bestimmt gewesen (Prot. I S. 13/14). 2. Die Vorinstanz erwog, dass der Kontoauszug des Beklagten von der Klägerin nicht substanziert bestritten worden sei. Unbestritten sei insbesondere, dass die Mietzinse für März 2009 (Fr. 911.–) und Oktober 2009 nicht bezahlt worden seien und seit Oktober 2009 diverse Mietzinsausstände aufgelaufen seien, weil die Klä- gerin jeweils nur Fr. 850.– pro Monat bezahlt habe, wohl in der fälschlichen An- nahme, der Mietzins belaufe sich gemäss Vergleichsvereinbarung ab Oktober 2009 auf insgesamt Fr. 795.–. Dazu seien aber noch Fr. 101.– Nebenkosten hin- zugekommen (Erw. II/5.1). Dafür, dass die Vereinbarung der Parteien vom September 2009 mit der Ver- pflichtung des Beklagten, der Klägerin einen Saldobetrag von Fr. 1'500.– zu zah- len (act. 7/8/1 = act. 7/11/7), in dem Sinn habe verstanden werden dürfen, dass die Parteien damit bezüglich des Mietverhältnisses per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt gewesen seien, spreche nichts (Erw. II/ 5.2–5.3). Die Verrechnungseinrede der Klägerin habe kaum Aussicht auf Erfolg. Ein An- spruch auf Herabsetzung des Mietzinses wegen Mangelhaftigkeit des Kühl- schranks stehe der Klägerin kaum zu. Aus den Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 18. November 2009, 26. Januar 2010 und 9. Februar 2012 (act. 7/29/1, 7/29/9, 7/29/12) ergebe sich genügend klar, dass er sich bemüht ha- be, den Kühlschrank zu ersetzen, dies aber am Verhalten der Klägerin gescheitert sei. Mehr als fraglich erscheine, dass die Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Backofens einen Herabsetzungsanspruch habe, jedenfalls kaum in Höhe von Fr. 1'971.75. Beim Wandschrank handle es sich, wie sich aus Entscheiden des Miet- und Obergerichts ergebe, nicht um einen Mangel (Erw. II/5.5–5.6).
Das alles indiziere, dass von einer gültigen Zahlungsverzugskündigung auszuge- hen sein dürfte. Das lange Zuwarten des Beklagten mit der Kündigung ändere da- ran kaum etwas (Erw. II/5.6). 3. Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage "nicht in vorläufig summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ge- prüft" habe, sondern in unzulässiger Weise einen "Endentscheid in der Sache" vorweggenommen habe, ohne ihr "das rechtliche Gehör (Parteivorträge, Beweis- verfahren etc.)" zu gewähren (act. 2 S. 5 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 22, S. 9 Ziff. 27). Dem klägerischen Vertreter sei vor der Instruktionsverhandlung versichert worden, dass keine Parteivorträge zur Sache anständen und nur die in der Vorladung er- wähnten Themen, insbesondere das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, be- handelt würden (act. 2 S. 4 Ziff. 8). "Unabhängig von der gerügten nicht vorläufig summarischen Prüfung" beanstandet die Klägerin, dass die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit der Klage ausgegangen sei und dadurch Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 und Abs. 2 BV verletzt habe (act. 2 S. 5 ff., S. 9 Ziff. 28). Der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Kontoauszug des Beklagten nicht sub- stanziert bestritten worden sei, hält die Klägerin entgegen, dass keine detaillierte und substanzierte Stellungnahme zu den diversen angeblich offenen Zahlungen habe verlangt werden dürfen. Es sei mit Sinn und Zweck des Instituts der unent- geltlichen Rechtspflege nicht vereinbar, dass sich der Rechtsbeistand bereits vor Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abschliessend mit dem Prozessstoff befassen müsse (act. 2 S. 6 Ziff. 15 f.). Die Vergleichsvereinbarung vom September 2009 (Auszahlung von Fr. 1'500.–) sei ein starkes Indiz dafür, dass damals ausserhalb der im Vergleich geregelten Ansprüche keine offenen Forderungen bestanden hätten (act. 2 S. 7 Ziff. 20, S. 8 Ziff. 23). Die hinter der Vereinbarung stehende Absicht der Parteien müsse, even- tuell mittels Parteibefragung/Zeugenaussagen, geklärt werden (act. 2 S. 7 Ziff. 19). Auch die Behauptung, dass der Beklagte sich um den Ersatz des Kühl- schrankes gekümmert habe, die Klägerin aber dazu nicht Hand geboten habe,
bedürfe der Untersuchung und des Beweises (act. 2 S. 8 Ziff. 24). Der vorinstanz- liche Vorwurf, dass die Herabsetzungsansprüche in Bezug auf den Backofen nicht ansatzweise spezifiziert seien (act. 6 Erw. II/5.6), sei vor den Parteivorträgen ver- früht (act. 2 S. 8 Ziff. 25). Schliesslich könne auch die Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen mehrjährigen Zuwartens nicht verneint werden ohne eingehen- de Prüfung der Gründe und Umstände des Zuwartens. Zu prüfen sei auch, ob die Kündigung nicht deshalb missbräuchlich sei, weil der Beklagte seinen eigenen Verpflichtungen aus dem Vergleich vom September 2009 nicht nachgekommen sei (act. 2 S. 8/9 Ziff. 26). III. 1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchstel- ler nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuch- stellende Partei nicht nur ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule- gen, sondern sich auch zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. 2. Der Vertreter des Beklagten hat, wie er vor Vorinstanz ausführte, dem klägeri- schen Vertreter, als dieser während der 30-tägigen Zahlungsfrist geltend machte, dass mit der Vergleichsvereinbarung vom September 2009 die alten Forderungen getilgt worden seien, geantwortet, die Klägerin solle wenigstens den nach Ab- schluss der Vereinbarung entstandenen Betrag bezahlen (Prot. I S. 13/14). Hat die Klägerin diesen Betrag bezahlt, erscheint die Klage für sie im Rahmen des hier vorläufig zu Prüfenden nicht aussichtslos. Eine Prüfung des Kontoauszuges des Beklagten führt zu folgendem Ergebnis (act. 7/29/8):
Im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung belief sich der Saldo unter Berücksichti- gung der Mietzinszahlung vom 2. Februar 2012 auf Fr. 2'161.25 zugunsten des Beklagten (= Fr. 3'011.25 – Fr. 850.–). Der Beklagte zog einen der Klägerin vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom September 2009 belasteten Betrag von Fr. 189.50 ab und forderte die Klägerin auf, Fr. 1'971.75 zu zahlen (= Fr. 2'161.25 – Fr. 189.50; act. 7/29/12). Die vom Beklagten gemäss Ver- gleichsvereinbarung vom September 2009 geschuldete Zahlung von Fr. 1'500.– ist in diesem Betrag berücksichtigt (Gutschrift vom 30. September 2009). Im Zeit- punkt der Vergleichsvereinbarung vom 4./7. September 2009 hatte sich der Saldo auf Fr. 2'987.50 belaufen (vorn Erw. II/1.1). Setzt man diesen Betrag auf Null und korrigiert man den Schlusssaldo von Fr. 2'161.25 entsprechend, ergibt sich ein korrigierter Schlusssaldo von Fr. 826.25 zugunsten der Klägerin (= Fr. 2'161.25 – Fr. 2'987.50). Rechnet man, wie die Parteien es übereinstimmend tun (Prot. I S. 10, 11, act. 2 S. 8 Ziff. 26), die Zahlung der Klägerin vom 16. September 2009 in Höhe von Fr. 850.– an die vor der Vergleichsvereinbarung vom 4./7. September 2009 verfallenen Mietzinse an, beträgt der Saldo Fr. 23.75 zugunsten des Beklag- ten. Ergibt sich somit, dass die Forderung des Beklagten aus der Zeit nach der Ver- gleichsvereinbarung ganz oder zumindest fast ganz beglichen war, ist die Aus- sichtslosigkeit der Klage zu verneinen. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass die von der Klägerin Anfang März 2012 ge- leistete Zahlung von Fr. 858.– vom Beklagten an den damals laufenden März- Mietzins in ebendieser Höhe angerechnet wurde, was der Erklärung der Klägerin in der "Verrechnungseinsprache" vom 4. März 2012, dass sie einschliesslich März 2012 alle Mietzinse bezahlt habe, entspricht (Prot. I S. 14, act. 7/29/7, act. 7/27/2 S. 3). 3. Ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit vor der Vergleichsvereinba- rung eine Schuld der Klägerin offen ist , kann unter diesen Umständen dahinge- stellt bleiben. Offenbleiben kann auch, ob ein Mietzinsherabsetzungsanspruch der
Klägerin wahrscheinlich ist. Was schliesslich den im Zusammenhang mit dem Kühlschrank geltend gemachten Mängelfolgeschaden betrifft, lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte im September 2009 einen Schaden von Fr. 1'200.– anerkannte, nicht auf einen aktuellen Anspruch schliessen (Prot. I S. 9, 10, 15). Alles das hier offen zu Lassende wird gegebenenfalls im Verfahren zur Hauptsa- che einlässlich zu prüfen sein. IV. 1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Befreiung von Vor- schussleistungen und Gerichtskosten, Bestellung eines Rechtsbeistandes; Art. 118 ZPO). Die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) sind zu be- jahen. 2. Antragsgemäss ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren, allerdings beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gerichtskosten werden nach der Praxis der Kammer auch im zweitinstanzlichen Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege nicht erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gibt es keine gesetzliche Grundlage. 3. Bei einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 838.– (ab 1. April 2012; act. 7/29/7) ergibt sich, wenn man die dreijährige Kündigungssperre nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR berücksichtigt, ein Fr. 15'000.– übersteigender Streitwert (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).
Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt MLaw X._____ mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Befreiung von Vor- schussleistungen und Gerichtskosten; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes). Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren als un- entgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zu gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, an den Vertreter der Klägerin auch für sich persönlich und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: