Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD120004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Strassen ASTRA, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ausweisung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Dietikon vom 29. Februar 2012 (MG110005)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich seit September 2011 in einem Ausweisungsverfah- ren beim Mietgericht Dietikon (Vorinstanz) gegenüber. Die Klägerin, Widerbeklag- te und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verlangte mit Eingabe vom 26. September 2011 (Poststempel) bei der Vorinstanz, der Beklag- ten, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) sei zu befehlen, den Büroraum im 1. OG rechts sowie den Einstellplatz Nr. 1... im 6. UG der Liegenschaft C.-Strasse ..., ... D., unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben (act. 5/1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Klage bei der Vo- rinstanz und verlangte, die Kündigung der Mietobjekte sei für ungültig zu erklären und das Mietverhältnis sei längstmöglich zu erstrecken (act. 5/7), nachdem ihr mit Beschluss vom 25. August 2011 von der Schlichtungsbehörde des Bezirksge- richts Dietikon die Klagebewilligung erteilt worden war (act. 9). 1.2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Hauptklage Stellung zu nehmen und um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'650.– zu leisten. Der Beschwerdegegnerin wurde in Anwendung von Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG kein Kostenvorschuss auferlegt (act. 10). 1.3. Nach zweimalig erstreckter Frist (act. 12 und act. 13) reichte die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 28. November 2011 (Poststempel) ihre Stellungnah- me zur Klage ein. Ausserdem stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und Rechtsanwalt X._____ sei ihr als Rechtsbeistand zu bestellen (act. 15). 1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (Poststempel; vorab per Fax) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei unverzüglich über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu entscheiden (act. 20). Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Frist angesetzt, um das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schriftlich unter Beilage von Belegen zum aktuellen Einkommen, Vermögen und zu den wiederkehrenden notwendigen Auslagen zu ergänzen (act. 23). Nach wiederum erstreckter Frist (act. 25) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung sowie zusätzliche Unter- lagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 26 und act. 27). 1.5. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 28 = act. 6). Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung am 1. März 2012 entge- gen (act. 29/2). 1.6. Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe- rin rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2012 und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung des Mietgerichtes Dietikon vom 29. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. MG110005) aufzuheben; 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt-Zuschlag) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Gerichtskasse." Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____ zu bestellen. 1.7. Da die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid nicht beschwert ist, ist keine Beschwerdeantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Wesent- lichen deshalb ab, weil die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise nachgewiesen habe, wovon sie lebe bzw. welches Einkommen sie auf welche Weise erziele. Es sei unmöglich, dass die Beschwerdeführerin keine Einkünfte habe, selbst wenn
sie von der Sozialhilfe oder von Zuwendungen Dritter lebe. Es müsse folglich feststehen, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte in unbekannter Höhe habe, welche sie nicht offen legen wolle. Somit sei die prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (act. 6). 2.2. Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die an- tragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege wird vom beschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht, jedoch trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht, ins- besondere bezüglich der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Lukas Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N. 18). 2.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine neuen Anträge, Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel zugelassen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Der Novenausschluss gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 7221 ff., 7379). 2.3.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege an die Vorinstanz aus, sie sei mittellos (act. 5/15 S. 8). Sie reichte eine Steuererklärung aus dem Jahr 2010 ein, in welcher sie in sämtlichen Positionen den Betrag von Fr. 0.– eingetragen hatte (act. 5/16). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist angesetzt hatte, um ihr Gesuch zu ergänzen (act. 5/23), reichte die Beschwerdeführerin fünf weitere Belege ein (act. 5/27/1-5) und führte aus, sie verfüge weder über ein Erwerbseinkommen noch sonstiges Einkommen. Mit den ihr aus der Scheidung im Jahr 2002 zugeflossenen Mitteln habe sie bis- lang ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Mittel seien mittlerweile auf- gebraucht. Was die wiederkehrenden notwendigen Auslagen anbelange, so sei insbesondere der aus dem vorliegenden Verfahren bekannte Mietzins zu erwäh- nen. Sie verfüge aktuell über keine Krankenkasse mehr (act. 5/26).
Bei den eingereichten Belegen handelt es sich um eine provisorische Steu- errechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 von Fr. 24.– (act. 5/27/1), einen Kontoauszug der ..[Bank] vom 31. Januar 2012 mit einem Negativsaldo von Fr. 130.95 (act. 5/27/2), eine Mietzinserhöhung vom 29. Februar 2008 auf Fr. 631.– monatlich (act. 5/27/3), eine Akontorechnung der E._____ (Elektrizitäts- werke des Kantons ...) für September/Oktober 2011 von Fr. 160.– (act. 5/27/4) sowie eine Rechnung der F._____ für die Versicherungspolice (KVG) von Fr. 301.60 für den Monat Januar 2009 (act. 5/27/5). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin erwähnte vor der Vorinstanz zwar, ihr seien aus der Scheidung Mittel zugeflossen, sie reichte das Scheidungsurteil jedoch nicht ein (act. 5/26 S. 2). Es war daher weder ersichtlich, welche Mittel der Beschwer- deführerin zugeflossen waren, noch war ersichtlich, bis wann diese Mittel vorhan- den gewesen waren. 2.3.3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch an die Vorinstanz lapidar aus, die Mittel seien mittlerweile aufgebraucht und belegte dies mit einer Steuer- erklärung aus dem Jahre 2010, worin sie Vermögen und Einkünfte im Wert von Fr. 0.– aufgeführt hatte (act. 5/16). Daraus musste geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 keine Einkünfte mehr erzielte und per Ende Dezember 2010 auch kein Vermögen mehr besass. Dennoch war die Beschwer- deführerin aber offensichtlich in der Lage, den Mietzins für das Büro und den Ga- ragenplatz weiterhin zu bezahlen, sonst hätte die anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin die viel einfachere Methode der Kündigung im Sinne von Art. 257d OR (Zahlungsverzugskündigung) gewählt. Im Mietvertrag über das Büro ist eine jährliche Mietzinszahlung, jeweils auf den 1. Oktober, vereinbart. Demnach hatte die Beschwerdeführerin auf den 1. Oktober 2011 einen Mietzins von Fr. 7'572.– (ohne Garagenplatz) zu bezahlen (vgl. act. 4/5/1 und act. 4/5/2 = act. 5/27/3). Es fragt sich, wie die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 7'500.– für die Miete sowie das Geld für die Lebenshaltungskosten aufbringen konnte, wenn sie doch seit spätestens Ende 2010 über absolut keine finanziellen Mittel mehr verfügte. Darüber äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
2.3.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne keine Einkünfte nach- weisen, die sie gar nicht habe (negative non sunt probanda; vgl. act. 2 S. 5), dann verkennt sie, dass ihr einzig obliegt, ihre Mittellosigkeit glaubhaft darzutun. Dies gelingt ihr jedoch nicht, wenn sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegt. 2.3.5. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht vor Vorinstanz nicht gehörig nach, denn sie offenbarte dem Gericht ihre finanziellen Verhältnisse nicht in genügender Weise. Dementsprechend konnte sie die prozessuale Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und eine Rückweisung an die Vorinstanz (Eventualantrag) erübrigt sich. 2.4. Die Beschwerdeführerin beantragte auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 2.4.1. Sie brachte in ihrer Beschwerde vor, sie verfüge über keinerlei Einkünfte. Sie sei im Jahre 2002 vom Bezirksgericht Bülach geschieden worden. Dabei sei unter anderem das gesetzlich vorgesehene Splitting des Personalvorsorgegutha- bens vorgenommen worden. Im Jahre 2003 habe sich die Beschwerdeführerin ih- ren Anteil der Personalvorsorgegelder auszahlen lassen. Sie habe sich damit ein neues Leben aufbauen wollen und sei nach Übersee übersiedelt. Seit der Aus- zahlung im Jahre 2003 bestreite sie ihren Lebensunterhalt aus den erwähnten Geldern. Dies sei auch so gewesen, als sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. 2 S. 6). Die Mittel aus der 2. Säule seien mittlerweile aufgebraucht. Die Beschwerde- führerin habe am 7. Februar 2012 einige US Dollars wechseln können, über wel- che sie aus früheren Zeiten noch verfügt habe. Damit bezahle sie ihre Lebensmit- tel. Dieses Geld werde jedoch demnächst verbraucht sein, und dann sei sie voll- kommen mittellos. Die Beschwerdeführerin habe bislang keine Sozialhilfe bean- tragt, obwohl dies vermutlich unausweichlich werde. Die Beschwerdeführerin ha- be ihre finanziellen Verhältnisse korrekt und umfassend dargelegt, sie habe kein Einkommen und keine Einkünfte von Dritten. Vielmehr handle es sich um eine fi-
nanzielle Tragödie. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sei offenkundig und genügend dargelegt. Die übrigen Voraussetzungen der Armenrechtspflege seien ebenfalls erfüllt (act. 2 S. 6). 2.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt also neu vor, ihr seien im Jahr 2003 rund Fr. 450'000.– von der Pensionskasse ausbezahlt worden. Es ist denkbar, dass dieses Geld mittlerweile aufgebraucht ist, doch hätte die Beschwerdeführerin dies wenigstens durch weitere detailliertere Ausführungen über ihren Lebenslauf seit dem Jahr 2003 glaubhaft machen müssen. Sie führte lediglich aus, sie sei in ein anderes Land ausgewandert und dann wieder in die Schweiz zurückgekehrt (act. 2 S. 5). In welches Land sie übersiedelte, für wie lange und wie gross die Lebenshaltungskosten in diesem Land waren, führte die Beschwerdeführerin nicht aus. 2.4.3. Die Beschwerdeführerin behauptete bei der Vorinstanz noch, die ihr aus der Scheidung zugeflossenen Mittel seien aufgebraucht, und reichte einen Konto- auszug vom 31. Januar 2012 mit einem Negativsaldo ein (vgl. act. 5/27/2). Bei der Beschwerdeinstanz reichte die Beschwerdeführerin jedoch einen Beleg ... ein, gemäss welchem ihrem Konto am 7. Februar 2012 ein Betrag von Fr. 959.45 (aus Ankauf USD 1'072.–) gutgeschrieben wurde (act. 4/3). Hierbei handle es sich um Geld, über welches sie aus früheren Zeiten noch verfüge. Dieses Geld werde demnächst auch verbraucht sein (act. 2 S. 6). Woher die USD, von denen bisher nie die Rede war, stammen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 2.4.4. Unbekannt ist schliesslich auch, ob der Beschwerdeführerin im Schei- dungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde. Sie spricht in der Be- schwerde ausdrücklich davon, dass unter anderem die Pensionskassengelder ge- teilt wurden. Ob weitere Ansprüche zugesprochen wurden, bleibt unklar. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gericht das Scheidungsurteil, auf wel- ches sie verweist, einzureichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, für die Beurtei- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Scheidungsakten beizuzie- hen (vgl. act. 2 S. 5).
2.4.5. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit auch im Beschwerdever- fahren nicht glaubhaft dartun, dass sie mittellos ist. Gemäss Praxis der II. Zivilkammer werden bei Rechtsmitteln gegen die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten er- hoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten somit gegenstandslos (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Übrigen jedoch ab- zuweisen, und der Beschwerdeführerin ist kein Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Wie erwähnt werden bei Rechtsmitteln gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskos- ten fallen daher ausser Ansatz. 3.2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren ist im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten ge- genstandslos und wird im Übrigen abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas