PD110004•Vertretung.
PD110004Obergericht Zürich / II. Zivilkammer19.05.2011
Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Notwendigkeit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Beschränkte Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung durch Nicht-Anwälte.
ZPO 68, Vertretung. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Notwendig- keit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Beschränkte Zuläs- sigkeit der berufsmässigen Vertretung durch Nicht-Anwälte.
(aus einem Rückweisungs-Entscheid:)
hinterfragen. Im vorliegenden Fall dürfte die Zulassung eines Nicht-Anwaltes al- lerdings schon am Streitwert scheitern (dazu DIKE KOMMENTAR ZPO-Diggelmann [Printausgabe], Art. 91 N 153). Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Berechtigung einer Person zur Vertretung vor dem Miet- oder Arbeitsgericht sinnvollerweise und trotz der etwas unklaren Formulierung in Art. 68 ZPO respektive § 11 AnwG/ZH die Vertretung vor den diesen Gerichten vorgelagerten Schlichtungsbehörden umfas- sen muss.
Obergericht, II. Zivilkammer PD110004-O/U Beschluss vom 19. Mai 2011