Representation before tenancy court by non-lawyer

PD110004Obergericht19.05.2011Remanded

Zusammenfassung

The Obergericht remanded the case to the tenancy court because the defendant's representation had to be clarified first. The file apparently contained neither a written power of attorney nor an authorization declared on the record. The court noted that the ZPO does not require representation, but any representative must be a natural person. A non-lawyer may act professionally only within the limited framework of Art. 68 ZPO and the corresponding cantonal rules; in the case at hand, admissibility was in any event likely excluded by the amount in dispute.

Regest

Art. 68 ZPO; Vertretung vor dem Mietgericht durch Nichtanwälte; Wirksamkeit der Vollmacht und persönliche Qualifikation des Vertreters. Als Vertreter im Sinn von Art. 68 ZPO kommt nur eine natürliche Person in Betracht; die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht oder durch zu Protokoll erklärte Vollmacht nachzuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Eine berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte ist nur innerhalb der vom Bundesrecht eröffneten Schranken und der kantonalen Zulassungsvorschriften möglich; das kantonale Recht kann den Anwendungsbereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO näher umschreiben. Vor der weiteren Behandlung hat das Gericht die Vertretungsfrage von Amtes wegen zu prüfen; fehlt es an einer wirksamen Vollmacht, ist auf die Prozesshandlung nicht abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

ZPO 68, Vertretung. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Notwendig- keit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Beschränkte Zuläs- sigkeit der berufsmässigen Vertretung durch Nicht-Anwälte.

(aus einem Rückweisungs-Entscheid:)

  1. Das Mietgericht wird sich vor der weiteren Behandlung der Sache Ge- danken zur Vertretung des Beklagten zu machen haben. Vorweg ist nach summarischer Durchsicht der Akten offenbar keine schriftli- che Vollmacht vorhanden und auch keine zu Protokoll erklärt worden (Art. 68 Abs. 3 ZPO; K UKO ZPO-Domej, Art. 68 N 4). Die ZPO kennt weder einen Anwaltszwang noch einen Zwang, sich über- haupt vertreten zu lassen. Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Perso- nen in Frage (B SK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1; stillschweigend gleich DIKE KOMMEN- TAR ZPO -Hrubesch-Millauer [Printausgabe], Art. 68 N 2). Bezeichnet der Beklagte eine natürliche Person des "kaufmännisch- juristischen Treuhandbüros B. & Partner" (dessen im Handelsregister eingetrage- ne Organe denselben Familien-, nicht aber Vornamen tragen wie der Beklagte), ist zu fragen, ob diese berufsmässig handelt. Wenn ja, kommt es darauf an, ob sie nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zugelassen werden kann. Der Wortlaut der ZPO legte nahe, dass das kantonale Recht zur "beruflichen Qualifikation" Bestimmun- gen aufzustellen hätte (die Formulierung ist ja anders als in Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, auf welchen lit. c Bezug nimmt: dort steht es den Kantonen klarerweise frei, ob sie überhaupt besondere berufliche Fähigkeiten nachweisen müssen). Der Kanton Zürich hat das offenbar nicht so verstanden. § 11 des revidierten Anwalts- gesetzes behält zwar die berufsmässige Vertretung vor den Schlichtungsbehör- den und den Zivilgerichten an sich den Anwälten vor, macht aber eine Ausnahme für "Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00". Damit macht das kantonale Recht offenkundig den Kurzschluss von "berufsmässig" zu "beruflich qualifiziert"; das ist zwar logisch etwas wunderlich, aber nicht weiter zu

hinterfragen. Im vorliegenden Fall dürfte die Zulassung eines Nicht-Anwaltes al- lerdings schon am Streitwert scheitern (dazu DIKE KOMMENTAR ZPO-Diggelmann [Printausgabe], Art. 91 N 153). Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Berechtigung einer Person zur Vertretung vor dem Miet- oder Arbeitsgericht sinnvollerweise und trotz der etwas unklaren Formulierung in Art. 68 ZPO respektive § 11 AnwG/ZH die Vertretung vor den diesen Gerichten vorgelagerten Schlichtungsbehörden umfas- sen muss.

Obergericht, II. Zivilkammer PD110004-O/U Beschluss vom 19. Mai 2011

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