Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 17. Februar 2026 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung (Fristabnahme / Neuansetzung Frist) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 30. Januar 2026 (FE100145-F)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem Jahr 2010 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren gegenüber. Da der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bis Mitte August 2026 gemäss eingereichtem Arztzeugnis aus medizinischen Grün- den nicht in der Lage sei, sich mit dem Scheidungsprozess zu befassen und weder an Verhandlungen teilnehmen könne noch sich mit seinem Rechtsvertreter bespre- chen dürfe, ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2026 um Abnahme der mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis und beantragte, ihm sei eine neue, einmal um 40 Tage erstreckbare Frist von 40 Tagen unter Berücksichtigung der Gerichts- ferien, beginnend am 21 August 2026, anzusetzen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Fristabnahme ab und erstreckte die angesetzte Frist zur Stellungnahme zum gesamten Bewei- sergebnis bis zum 11. März 2026, mit dem Hinweis, dass die Frist nur noch ein Mal und nur noch kurz erstreckt werde (Urk. 2 S 4 Dispositivziffer 1 und 2). 1.2 Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1.Es seien Disp. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 30. Januar 2026 des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Horgen in dessen Geschäft der Nummer FE100145-F aufzuheben. 2.Es sei den Parteien eine neue, einmal um 40 Tage erstreckbare Frist von 40 Tagen, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien beginnend ab dem 21. August 2026, zur Stellungnahme zu den Nachschätzungen des HEV vom 8. Juli 2025 betr. die Liegenschaften C.-strasse 1 in D. und E._____-strasse 2 in ... Zürich anzusetzen. Danach sei den Parteien eine neue, grosszügig bemessene und erstreckbare Frist zur Stellung- nahme zum Beweisverfahren anzusetzen. 3Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST.) zu- lasten der Beschwerdegegnerin." sowie die prozessualen Anträge: "1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die dem Kläger und Beschwerdeführer in Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis zum 11. März 2026 abzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.Es sei vorzumerken, dass das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der beili- genden Kopie des Arztzeugnisses vom 21. Januar 2026 eingeschränkt ist und diese Kopie des Arztzeugnisses und dessen Inhalt von der Be- klagten und Dritten nicht eingesehen werden darf, und es sei seitens des Gerichts die Kopie des Arztzeugnisses vom 21. Januar 2026 für Dritte und die Beklagte nicht zugänglich unter Verschluss zu halten." 2.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt die Schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, anfechtbar. Ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II- Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15; ZPO-Freiburghaus /Afheldt, Art. 319 N 14 und 15). 3.Der Rechtsvertreter des Klägers begründet in seiner Beschwerdeschrift den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass er mit Eingabe vom 22. Januar 2026 darum ersuchte, die bis am 30. Januar 2026 er- streckte Frist abzunehmen und ihm eine neue, einmal um 40 Tage erstreckbare Frist von 40 Tagen unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, beginnend am 21. August 2026, anzusetzen sei. Dies aus dem Grund, dass sich der Kläger aus medizinischen Gründen bis zum 15. August 2026, also damals für eine beschränkte Zeit von rund sechs Monaten und heute von fünf Monaten, mit dem Gerichtsver- fahren nicht auseinandersetzen und nicht mit seinem Rechtsvertreter besprechen dürfe. Indem die Vorinstanz seinen Antrag abgewiesen habe, habe sie das rechtli- che Gehör des Klägers verletzt und § 147 ZPO/ZH missachtet, wonach dem Kläger und nicht etwa seinem Rechtsvertreter Gelegenheit einzuräumen sei, zum Bewei- sergebnis Stellung zu nehmen. Sodann habe der Kläger bis anhin nachweislich
stets persönlich am Verfahren mitgewirkt und er habe sein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht auch nicht seinem Anwalt delegiert (Urk. 1 S. 6 f.). Die Abweisung seines Antrags um Neuansetzung der Frist verletze darüber hinaus auch das rechtliche Gehör des Klägers gemäss § 56 ZPO/ZH und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Denn der Kläger sei durch die Abweisung seines Antrags nicht in der Lage, die Stellungnahme zum Beweisergebnis im Rahmen seines rechtlichen Gehörs abzugeben. Das rechtliche Gehör gewähre ihm als Partei jedoch ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids und be- ziehe sich auf alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge. Dies stelle für den Kläger einen erheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil dar (Urk. 1 S. 7 f.). Weiter seien im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH neue Behauptungen und Beweisanträge zulässig. Der Kläger könne also in beschränktem Rahmen weitere Anträge stellen, Behauptungen, Bestreitungen und Einreden vorbringen, Urkunden einreichen und weitere Beweismittel anbieten. Auch dieses Recht sei Ausdruck des rechtlichen Gehörs, also des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts beim Er- lass eines Entscheids und dieses Recht sei vom Kläger nicht an seinen Anwalt delegiert worden. Entsprechend treffe die Behauptung der Vorinstanz nicht zu, dass die Rechtsschriften vollständig eingereicht worden und der gesamte relevante Sachverhalt sowie die Parteistandpunkte bestens bekannt seien. Es sei sodann falsch, wenn das Gericht der Ansicht sei, dass Parteivorbringen im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH nicht mehr möglich seien und das Verfahren spruchreif sei. Durch die Abweisung seines Antrages verunmögliche es die Vorinstanz dem Kläger, im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH neue Behauptungen, Bestreitun- gen, Einreden sowie Noven vorzubringen, Urkunden einzureichen und Beweismit- tel anzubieten. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar und führe zu einem erheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urk. 1 S. 8 f.). Aufgrund dieser Gehörsverletzungen und der am 11. März 2026 ablaufenden und nur kurz erstreckbaren Frist, welche gemäss Vorinstanz der Rechtsvertreter des Klägers ohne Rücksprache mit dem Kläger wahrzunehmen habe, drohe ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil. Zudem führe die Verweigerung des rechtli- chen Gehörs potentiell zu einem massiven finanziellen Schaden des Klägers, da bei einer falschen Sachverhaltsfeststellung güterrechtliche Ansprüche der Beklag- ten bezüglich der wertvollen Liegenschaften und der F._____ AG des Klägers so- wie Ansprüche der Beklagten in Bezug auf eine angemessene Entschädigung für die Vorsorge im Urteil berücksichtigt würden, welche nicht bestünden. Auch dies stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies hätte sodann zur Folge, dass der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung einlegen und die Vorbringen gemäss Art. 317 ZPO geltend machen müsste. Dies stelle für den Klä- ger in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die mit der Berufung verbundenen Kosten einen erheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Zudem ginge ihm bei Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte eine Instanz verlustig, die ihm bei korrekter Feststellung des Sachverhalts in erster Instanz zur Verfügung stünde. Die Vorbringen im Rahmen der Berufung seien dabei ungleich komplizierter als im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit drohe ihm ein erheblicher zeitli- cher und vor allem finanzieller Aufwand. Dies stelle für ihn einen nicht leicht wie- dergutzumachenden tatsächlichen Nachteil dar (Urk. 1 S. 10 f.). Weiter sei auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, indem aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters der Beklagten vom 25. Juli 2025 das Verfahren – we- gen einer Auszeit deren Rechtsvertreters – faktisch sistiert, dem Kläger aber keine Neuansetzung der Frist ab dem 21. August 2026 gewährt worden sei. Hinzu komme, dass es von der Einleitung der Nachschätzung bis zur Erteilung des kor- rekten Nachschätzungsauftrags betreffend die Liegenschaften ein Jahr und zwei- einhalb Monate gedauert habe. Insgesamt und unter Berücksichtigung der sehr lan- gen Verfahrensdauer sei die Krankheitsdauer des Klägers doch verhältnismässig kurz (Urk. 1 S. 12, S. 16). Ferner sei das beiliegende Arztzeugnis vom 21. Januar 2026 und dessen Inhalt streng vertraulich und gegenüber Dritten und der Beklagten nicht offenzulegen. Auch wenn die im besagten Arztzeugnis enthaltenen Informationen über den Ge- sundheitszustand für die gerichtliche Verfahrensleitung von Bedeutung seien, seien diese Informationen in materieller Hinsicht nicht relevant. Aus diesem Grund sei
das Persönlichkeitsrecht des Klägers stärker zu gewichten und es sei der Beklagten und Dritten betreffend das Arztzeugnis und dessen Inhalt kein Einsichtsrecht zu gewähren (Urk. 1 S. 16). 4.Der Rechtsvertreter des Klägers begründet den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil hauptsächlich mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Willkürverbots und der Verletzung des Gleichheitsgebots und legt nachvollziehbar dar, inwiefern dem Kläger dadurch Nachteile drohen. Nicht (sub- stantiiert) geltend macht er jedoch, dass diese drohenden Nachteile nicht leicht wie- dergutzumachen sind. Im Gegenteil führt der Rechtsvertreter des Klägers selbst aus, dass er diese Verletzungen andernfalls mit Berufung gegen den Endentscheid werde rügen müssen (Urk. 1 S. 11), was impliziert, dass die drohenden Nachteile nicht nicht leicht wiedergutzumachen sind, sondern im Rahmen des Rechtsmittel- verfahrens geheilt werden könnten. Dass ein solches (Rechtsmittel-)Verfahren Zeit und Geld kostet, ist notorisch, reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begrün- den (BGer 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1). Es handelt sich dabei um ein übliches Prozessrisiko, welches eine prozessführende Partei zu tragen hat. Auch sein Argument, dass der Kläger bei Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte im Berufungsverfahren einer Instanz verlustig gehe (Urk. 1 S. 11), zielt – soweit die Argumentation nachvollzogen werden kann – an der Sache vorbei. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen (End-)Ent- scheid bestätigen, neu entscheiden, oder die Sache an die erste Instanz zurück- weisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Käme die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers durch die Verfügung vom 30. Januar 2026 verletzt wurde, so erfolgte diese Beurteilung im Rahmen einer Be- rufung und würde insofern das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht greifen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht beurteilt werden, ob die Rechtsmittelinstanz in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren reformatorisch oder kassatorisch entschei- den würde. Eine Instanz ginge dem Kläger jedoch ohnehin nicht verlustig, zumal die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt einen Endentscheid gefällt haben wird, welcher allenfalls durch die Rechtsmittelinstanz zu korrigieren oder an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen wäre. Bei diesem Vorgehen wird der Instanzenzug nicht verletzt. Dem Rechtsvertreter des Klägers gelingt es somit nicht, darzulegen, dass die dem Kläger drohenden Nachteile nicht leicht wiedergutgemacht bzw. diese auch durch einen für den Kläger günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden können. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde mangels nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils nicht einzutreten. Demzufolge erübrigt es sich, über das Ge- such um aufschiebende Wirkung zu entscheiden. 5.Betreffend die vom Rechtsvertreter des Klägers vorgebrachten Gründe, wes- halb das Arztzeugnis vom 21. Januar 2026 für Dritte und die Beklagte nicht zugäng- lich sein solle und unter Verschluss zu halten sei, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). Dasselbe hat für das vorliegende Ver- fahren zu gelten. Aus dem Arztzeugnis gehen sensible Daten, die die Gesundheit des Klägers betreffen hervor, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Inter- esse besteht. Das Arztzeugnis ist daher verschlossen zu den Akten zu nehmen und das Akteneinsichtsrecht der Beklagten und Dritten diesbezüglich zu beschränken. 6.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels re- levanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichte Arztzeugnis vom 21. Ja- nuar 2026 (Urk. 4/4) wird verschlossen zu den Akten genommen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von Urk. 1-4/1, Urk. 4/3, und Urk. 4/5-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo