Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. Februar 2026 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.__ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Januar 2026; Proz. FP250007
Erwägungen: 1.1.Zwischen den Parteien ist vor Vorinstanz ein Verfahren betreffend Abän- derung eines Scheidungsurteils hängig. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde dem Kläger im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt MLaw Y._____ als Vertreter bestellt (act. 5/43). Dagegen erhob der Kläger Beschwerde bei der Kammer, die unter der Geschäfts-Nr. PC250052 geführt wird. Am 10. Dezember 2025 gelangte Rechtsanwalt Y._____ an die Vorinstanz und bat diese, ihn aus dem Mandatsverhältnis zu entlassen, da der Kläger nicht mit ihm zusammenar- beiten wolle und ihn öffentlich via Google-Rezensionen diffamiere (act.8/55). Der Kläger bestätigte am 5. Januar 2026 der Vorinstanz gegenüber telefonisch, Rechtsanwalt Y._____ nicht als seinen Anwalt zu akzeptieren (act. 8/58). Im An- schluss verfügte die Vorinstanz am 12. Januar 2026 unter anderem, Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat als (unentgeltlichen) Rechtsvertreter des Klägers zu entlassen und ihn für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Zudem wurde festgehalten, dass dem Kläger nach Wegfall von Rechtsanwalt Y._____ keine weitere Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt werde (act. 8/61 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit (gewöhnlicher) E-Mail vom 13. Januar 2026 gelangte der Kläger – un- ter anderem – an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2026 (Sammel-act. 6, Geschäfts-Nr. PZ260004). Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 wurde der Kläger unter Verweis auf Art. 130 ZPO auf die Voraussetzungen einer gültigen Eingabe hingewiesen (Sammel-act. 6, Geschäfts-Nr. PZ260004). Im Anschluss daran erhob der Kläger mit schriftlicher Eingabe vom 13. Januar 2026 (persönlich überbracht am 20. Januar 2026) frist- gerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2026 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 8/62). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-48 und act. 8/49-72). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid re- levant sind.
2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2026, womit – unter anderem – Rechtsanwalt Y._____ aus dem Man- dat entlassen und entschädigt wurde, und beantragt deren Aufhebung (act. 2 S. 1, Betreffzeile sowie S. 3, 1. Antrag). Aus der Beschwerdebegründung geht aller- dings hervor, dass der Kläger hauptsächlich die Bestellung von Rechtsanwalt Y._____ als seinen Rechtsvertreter kritisiert und als rechtswidrig erachtet (vgl. act. 2 Rzn. II. – IV., VII., X. f., XIII. und XV.). Wie dargelegt ist die Mandatseinset- zung allerdings Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 2025 resp. des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. PC250052. Mit der angefochtenen Verfügung, in welcher es um die Entlas- sung von Rechtsanwalt Y._____ sowie die Folgen daraus geht (Entschädigung sowie weiteres Vorgehen in Bezug auf das Vertretungsverhältnis beim Kläger), setzt sich der Kläger nicht auseinander. Allerdings ist die angefochtene Verfügung komplett in der "Dass-Form" (sog. Da-Da-Verfügung) gehalten und umfasst damit auf sieben Seiten insgesamt einen einzigen Satz. Entscheide in "Dass-Form" sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für kürzere Entscheide zuläs- sig, da sie regelmässig - insbesondere für Laien - schwer lesbar sind, was ihre Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020, E.
2.2. m.w.H.). Ein Entscheid in dieser Form mit einem Umfang von sieben Seiten ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon allgemein problema- tisch (BGer 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019, E. 2.3.). Vorliegend gilt dies umso mehr, als es inhaltlich um die Fähigkeit des Klägers geht, sich selbst vor Gericht zu vertreten. Die Vorinstanz erwägt in ihrer schwer verständlichen Verfügung, die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung nach Art. 69 ZPO seien nicht mehr gegeben, der Kläger sei vielmehr in der Lage, sich selbst zu vertreten, wes- halb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen resp. diese nicht auf eine neue Person übertragen werde, solange der Kläger selber keine neue Rechtsver- tretung benenne und nicht erneut um unentgeltliche Rechtsvertretung bitte (act. 7 S. 5, dritten Absatz). Es wäre zu begrüssen gewesen, dass die Vorinstanz dies dem nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger in einer verständlichen Form mitgeteilt hätte. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist vor- liegend indes abzusehen, denn es ist aus den Eingaben des Klägers beim hiesi- gen Gericht ersichtlich, dass er mit der Einsetzung eines Anwalts nach Art. 69 ZPO ohne seine Mitsprache nicht einverstanden ist. Das ist jedoch nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung. Die unangemessene Form des angefochte- nen Entscheids wird indes bei der Kostenfolge zu beachten sein (nachfolgend Er- wägung 4). Für das weitere Verfahren geht der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass er anwaltlich vertreten sein müsste. Der Kläger ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er der Vorinstanz einen Anwalt seiner Wahl nennen sollte, der bereit ist, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten würde. Konkret geht er hierfür am besten direkt auf einen Anwalt zu, welcher für ihn eine Eingabe bei der Vorinstanz machen kann, in welcher um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand ersucht wird. 3.2.Auf die weiteren Anträge des Klägers in seiner Beschwerde (Feststellung der Unwirksamkeit der Vertretung sowie der qualifizierten Druckausübung, Einset- zung künftiger Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung sowie Berücksichti- gung diverser weiterer Aspekte, vgl. act. 2 S. 3, Anträge 2 – 4) ist nicht einzuge-
hen, zumal sie im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellt wurden und damit un- zulässig sind (vgl. E. 2 vorstehend i.f.). 3.3.Zusammenfassend ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. 4.Die Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertigt sich, diese in Anbetracht der unangemessenen Form des angefochtenen Entscheids (oben, E. 3.1.) auf die Staatskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; dem Kläger nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beklag- ten nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. 5.1.Der Beschwerde vom 13. Januar 2026 legte der Kläger auch ein Schrei- ben vom 20. Januar 2026 bei (act. 2B/1). Dieses steht – soweit verständlich – im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch und einer Einschätzung seitens der Zen- tralen Inkassostelle der Gerichte betreffend Gerichtskosten aus diversen Verfah- ren (vgl. act. 2B/1 S. 3 i.V.m. act. 2B/2). Das Schreiben ist zuständigkeitshalber an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte weiterzuleiten (vgl. auch dahingehende Hinweise in act. 2B/2 S. 2 i.f.). 5.2.Schliesslich reichte der Kläger mit seiner Beschwerde ein Schreiben vom 18. Januar 2026 ein (act. 2C/1-2). Darin erstattet er eine aufsichtsrechtliche An- zeige betreffend das Schreiben der Kammer vom 14. Januar 2026 (Geschäfts- Nr. PZ260004). Seine Schreiben sind samt den Akten der Geschäfts- Nr. PZ260004 zuständigkeitshalber dem Gesamtgericht weiterzuleiten (vgl. § 8 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte unter Beilage von act. 2B/1-2, an das Gesamtgericht unter Beilage von act. 2C/1-2 und der Akten der Geschäfts-Nr. PZ260004 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: