Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 6. Januar 2026 in Sachen 1.A., 2.X., Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie B., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. November 2025 im Verfahren Proz. FE220076 in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Ehescheidung - Akontozahlung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____
Erwägungen: I. 1.1 Im zwischen A._____ (fortan Beschwerdeführerin 1) und B._____ (fortan Verfahrensbeteiligter) seit September 2022 hängigen Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (fortan Vorinstanz) wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwer- deführerin 1 bestellt (act. 7/22). Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 reichte er der Vorinstanz seine Zwischenhonorarnote ein und ersuchte um Ausrichtung einer Akontozahlung in Höhe von Fr. 17'497.17 (act. 7/125 f.). Dieser Antrag wurde in der Folge (vgl. zur Prozessgeschichte act. 6 S. 1) auf Fr. 12'000.– reduziert (act. 7/130). 1.2 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2025 wurde Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführe- rin 1 – unter Anrechnung an das bei Mandatsbeendigung definitiv festzulegende Honorar – einstweilen aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– entschädigt (act. 7/133 = act. 6 S. 7). 2.Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit recht- zeitiger Eingabe vom 3. Dezember 2025 im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 Beschwerde (act. 2 und Beilagen act. 4/1-2 und act. 4/4-8) mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.): "1.Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1 Abs. 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. November 2025 dem Beschwerdeführer 2, unter Anrechnung des bei Mandatsbe- endigung definitiv festzulegenden Honorars, aus der Gerichtskas- se eine Entschädigung (Akontozahlung) von CHF 12'000.– zuzu- sprechen. 2.Es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
3.Die Vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-134). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Erw. II.1.4 und II.2) kann von Weiterungen im Sinne von Art. 322 und Art. 324 ZPO abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif. II. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Akontozahlung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand der Beschwerdeführerin 1 im Scheidungsverfahren. Die Vorinstanz belehrte im Dispositiv ihrer Verfügung als Rechtsmittel die Beschwerde (act. 6 S. 8). Ent- gegen ihrer Begründung (act. 6 S. 6) stellt der während laufenden Verfahrens er- gangene Entscheid betreffend Akontozahlung an den unentgeltlichen Rechtsbei- stand – im Gegensatz zur Honorarentschädigung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten – jedoch keinen Kostenent- scheid nach Art. 110 ZPO dar. Unter dem Begriff des Kostenentscheids ist die verbindliche Festlegung der in Art. 95 ZPO genannten Posten sowie der ange- messenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 ZPO zu verstehen. Er umfasst somit Bestand und Höhe der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung sowie deren Verteilung. Mit dem Kostenentscheid wird auto- ritativ über Rechte und Pflichten der Beteiligten entschieden, indem er das Ver- fahren hinsichtlich der beurteilten Kosten abschliesst. Der Kostenentscheid weist definitiven Charakter auf. Nachdem er eröffnet wurde, kann er vom Gericht nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wie dies bei prozessleitenden Verfügungen der Fall ist. Fehlt es an der Verbindlichkeit der Festlegung, liegt kein anfechtbarer Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. In diesem Fall werden keine Rechte und Pflichten von am Verfahren Beteiligten begründet und folglich nicht definitiv und verbindlich in deren Rechtsstellung eingegriffen (vgl. ZR 2024 Nr. 14 E. 3.3.1 m.w.H., wo ein während laufenden Verfahrens festgesetztes vorläufiges Kostendach für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beur- teilen war).
1.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass Stand jetzt eine Akontozahlung von Fr. 4'000.– als angemessen erscheine, wobei festgehal- ten wurde, dass dies keine Anerkennung bezüglich der Höhe der späteren definiti- ven Entschädigung bedeute, sondern unter dem Vorbehalt der und in Anrechnung an die endgültige Honorarfestsetzung und -abrechnung erfolge (act. 6 S. 6). Ent- sprechend erkannte die Vorinstanz ausdrücklich, dass der unentgeltliche Rechts- beistand unter Anrechnung an das bei Mandatsbeendigung definitiv festzulegen- de Honorar einstweilen aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– entschädigt werde. Eine verbindliche und abschliessende Festsetzung der Entschädigung in dieser Höhe erfolgte somit nicht. Die Honorierung wird erst nach Beendigung des Ver- fahrens aufgrund der dannzumal einzureichenden Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen erfolgen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Vor diesem Zeitpunkt liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche indes die Frage der Anfechtbar- keit ausdrücklich der Rechtsmittelinstanz vorbehalten hat (act. 6 S. 6), kein Kos- tenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2025 betreffend Akon- tozahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine prozessleitende Verfü- gung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Re- gelung gemäss Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Letzterer ist – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei sub- stantiiert zu behaupten und nachzuweisen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, 4. A. 2025, Art. 319 N 14 ff.). 1.4 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der verfügten Akontozahlung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Einen solchen hätte er nicht zuletzt aufgrund des von der Vorinstanz aus- drücklich geäusserten Vorbehalts hinsichtlich der Anfechtbarkeit ihrer Verfügung geltend machen müssen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erhob ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 Beschwerde (act. 2 S. 1 f. und S. 4 f.) und verlangte für
diese zudem die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2 und 6). Die Akonto- zahlung steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand persönlich zu und nicht der vertretenen Partei. Ersterer ist somit Partei des Rechtsmittelverfahrens und nicht die von ihm vertretene Beschwerdeführerin 1. Diese ist zur Beschwerde nicht legi- timiert und hat auch kein Interesse an einer höheren Akontozahlung ihres Vertre- ters (Art. 59 ZPO; vgl. PA200022 vom 26. Mai 2020, E. 2). Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Rechtsmittel ge- gen ihren Entscheid vom Rechtsvertreter im eigenen Namen zu erheben wäre (act. 6 S. 7). Auf die im Namen der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsmittelvoraussetzung ebenfalls nicht ein- zutreten. III. 1.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO Rechtsanwalt lic. iur. X._____ persönlich aufzuerlegen. 2.Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), soweit es die anwaltliche Vertretung betrifft. Bezüglich der Gerichtskosten ist es gegenstandslos. 3.Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auferlegt.
3.Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und im Übrigen abgeschrieben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin 1), an den Verfahrensbeteiligten un- ter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: