Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. September 2025 in Sachen A., Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner betreffend Revision des Urteils vom 3. Dezember 2024 (FE230408) Beschwerde gegen ein Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025; Proz. BR250004
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1 Die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) und der Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Be- schwerdegegner) heirateten 2018. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____ (geb. tt.mm.2018) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Schei- dungsklage beim Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfol- gend: Scheidungsgericht). Am 3. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. FE230408) er- liess das Scheidungsgericht das Scheidungsurteil (vgl. OGer ZH LC240053 vom 29. Januar 2025 E. I.). In Bezug auf die Kinderbelange erachtete sich das Schei- dungsgericht – in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren eingenommenen Standpunkt – als (örtlich) nicht zuständig, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hätten (vgl. a.a.O. E. 2.1; s.a. act. 7 E. I./1). In ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil ging die Be- schwerdeführerin auf diese Erwägungen des Scheidungsgerichts nicht ein. Die Kammer trat deshalb in diesem Punkt – wie auch in Bezug auf die übrigen Punkte – auf ihre Berufung nicht ein (vgl. a.a.O. E. 2.2 und Dispositiv-Ziffer 1). Eine Be- schwerde an das Bundesgericht wurde dagegen nicht ergriffen, so dass das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwuchs. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Zürich, 5. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), die Revision des er- wähnten Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2024 nach den Bestimmungen von Art. 328 ff. ZPO (vgl. act. 8/1). Dies insbesondere mit dem Begehren, die Pensi- onskassenguthaben beider Parteien zur Scheidungszeit seien vollständig offenzu- legen und neu zu bewerten sowie das Aufenthalts- und Obhutsrecht sei materiell zu prüfen (vgl. a.a.O. S. 2). 1.3 Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin mit Ur- teil vom 13. Juni 2025 (act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/4) als offensichtlich unbe-
gründet ab (a.a.O. E. II./6 und Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Beschwerdefüh- rerin die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). 1.4 Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (Datum des Poststempels) (act. 4 und act. 5/1-2) gelangte die Beschwerdeführerin an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (nachfolgend: Kammer). Darin gab sie an, Berufung ge- gen "die Verfügung" des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FE230408 zu erheben, mit welcher ihr Gesuch um Bestätigung des Fortbe- standes der Eheschutzmassnahmen abgewiesen worden sei. Sie verlangte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass die Eheschutzmassnahmen gemäss Ver- fügung vom 8. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. EE200242) weiterhin in Kraft seien (vgl. a.a.O. S. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, es liege ein Verfahrens- mangel vor, weil das Bezirksgericht es im Scheidungsurteil unterlassen habe, eine Regelung über die elterliche Sorge, Obhut, den Unterhalt sowie den Wohn- sitz der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zu treffen (vgl. a.a.O. S. 2). Da sich daraus nicht ergab, welchen Entscheid die Beschwerdeführerin an- fechten wollte, setzte die Kammer ihr mit Schreiben vom 21. Juli 2025 eine Frist von 5 Tagen an, um mitzuteilen, welchen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich sie genau anfechten wolle; andernfalls werde davon ausgegangen, dass sie den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 anfechten wolle, der ge- mäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz zuletzt gefällt worden sei (vgl. act. 6). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin der Kammer am 22. Juli 2025 (Datum des Poststempels) eine Eingabe (act. 2) mit Beilagen (act. 3) ein, in welcher sie im Wesentlichen die nachträgliche Regelung der Kinderbelange (Kindesunterhalt und Sorgerechtsregelung) beantragte, weil das Scheidungsurteil keine Regelung enthalte (vgl. act. 2 S. 1 oben), ohne indes sich zur Frage des angefochtenen Ent- scheids zu äussern. Daher ging die Kammer wie vorgängig angekündigt davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2025, mit welchem das Revisionsbegehren abgewiesen wurde, anfechten will. Entsprechend wurde das vorliegende Verfahren angelegt.
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-7). Am 28. Juli 2025 rief die Beschwerdeführerin an und wiederholte, dass sie wolle, dass die Kinderbelange in Bezug auf ihre Kinder in Serbien geregelt würden (vgl. act. 9). Gleichentags (Datum des Poststempels) reichte die Be- schwerdeführerin eine weitere, nicht unterzeichnete Eingabe (act. 11) mit Beila- gen (act. 12/1-4) ein, in welcher sie im Wesentlichen wiederholt die Überprüfung und Berichtigung des aktuellen "Zustandes" beantragt, welchen sie für rechtswid- rig hält. 1.6 Da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erscheint, ist auf das Ein- holen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund ist keine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels der fehlen- den Unterschrift auf der Eingabe vom 28. Juli 2025 (act. 11) mehr anzusetzen. Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Beschwerdegegner je eine Kopie der Einga- ben der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2025 (act. 4), 22. Juli 2025 (act. 2) und vom 28. Juli 2025 (act. 11) zuzustellen. 2.Prozessuales 2.1 Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 332 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Laien werden an die Begründung zwar weniger strenge Anforde- rungen gestellt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auch bei Laien auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Tatsa-
chen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3.1Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben an die Kammer im We- sentlichen aus, die Abweisung ihres Gesuchs durch die Vorinstanz sei falsch, weil die Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB ausdrücklich weiterhin in Kraft blieben, sofern das Scheidungsurteil keine anderweitigen Regelungen enthalte. Deshalb sei die "Verfügung" aufzuheben und festzustellen, dass die Eheschutzmassnahmen gemäss Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Geschäfts- Nr. EE200242) weiterhin in Kraft seien (vgl. act. 4 mit Verweis auf das Eheschut- zurteil vom 8. Dezember 2020 [act. 5/2] und das Scheidungsurteil vom 3. Dezem- ber 2024 [act. 5/1]). 2.3.2Die Vorinstanz hat in der Begründung des Urteils dargelegt, weshalb sie das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet er- achte (vgl. act. 7 E. II./3 ff.). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein und setzt sich damit nicht auseinander. Sie gibt zwar an, der vorinstanzli- che Entscheid sei mangelhaft, weil ihrer Ansicht nach die Eheschutzmassnahmen weiterhin in Kraft seien. Dies geht jedoch am vorinstanzlichen Urteil vorbei; denn darin hatte die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Revision des Scheidungsur- teils zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin die Revision des Scheidungsur- teils nach Art. 328 ff. ZPO beantragt hatte, und die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen schlüssig verneint. 2.4 Infolge fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Es ist der Beschwerdeführerin nahezulegen, sich betreffend ein allfälliges weiteres Vorgehen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von je einer Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2025 (act. 4), 22. Juli 2025 (act. 2) und vom 28. Juli 2025 (act. 11), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: