Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. März 2025 (FE250080-C)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 18. März 2025 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 = Urk. 5/7 S. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Ge- suchsteller) mit Eingabe vom 4. April 2025 (eingegangen am 7. April 2025) fristge- recht Beschwerde und beantragte die Reduktion des Vorschusses oder die Bewil- ligung einer Ratenzahlung (Urk. 1 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- zulässig erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzurei- chen. Zudem muss sie rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Aus den Anträgen, allenfalls in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid, muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, welche konkreten Änderungen des ange- fochtenen Entscheids sie verlangt. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erho- ben werden kann. Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, sind zu beziffern. Dies gilt auch für die Anfechtung des Kostenvorschusses. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019 E. 3). 2.2. Der Gesuchsteller ersucht mit seinem Antrag 1 lediglich um Reduktion des Kostenvorschusses. Weder aus dem Antrag noch der Beschwerdebegründung
geht hervor, in welcher konkreten Höhe der Kostenvorschuss für das vorinstanzli- che Verfahren nach Auffassung des Gesuchstellers festzusetzen wäre. Die Be- schwerde genügt somit in Bezug auf den Antrag um Reduktion des Kostenvor- schusses den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2.2. Zudem ersucht der Gesuchsteller um Ratenzahlung des Kostenvorschusses (Urk. 1 S. 2). Dieses Begehren wirkt im Ergebnis wie ein Gesuch um (gestaffelte) Erstreckung der Zahlungsfrist (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 101 N 7). Zuständig hierfür ist die Vorinstanz, nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz. Auf die Be- schwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. 3.Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Je- denfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrach- ten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2025 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist somit um 20 Tage ab Zustellung dieses Ent- scheids zu erstrecken. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, erklärt jedoch, sich in einer angespannten finanziellen Situa- tion zu befinden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oh- nehin abzuweisen gewesen wäre. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die dem Gesuchsteller mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2025 an- gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusse für die ihn treffenden Ge- richtskosten wird um 20 Tage ab Zustellung dieses Beschlusses erstreckt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuch- steller auferlegt. 5.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie des Empfangsscheins des Gesuchstellers für diesen Beschluss zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip