Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 11. Juli 2025 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Akteneinsicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. April 2025 (FE150097-F)
Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 22. April 2024 gelangte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend Klägerin) persönlich an die Vorinstanz und beantragte, es sei ihr eine Kopie der Audioaufnahmen, explizit der Verhandlung um vorsorgliche Massnahmen / URP / Einigungsverhandlung vom 16. September 2015 sowie der Fortsetzung der Einigungsverhandlung vom 11. November 2015 im Verfahren FE150097-F (Urk. 5/317 S. 2 Antrag 1) und eine Kopie der Audioaufnahmen so- wie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 im Verfahren EE130087-F auszuhändigen (Urk. 5/317 S. 2 Antrag 2). Mit Verfügung vom 24. April 2025 hiess die Vorinstanz den Antrag der Klägerin um Einsicht in das schriftliche Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 im Verfahren EE130087-F gut und wies die übrigen Anträge – Aushändigung einer Kopie der Audioaufnahmen der Verhandlung um vorsorgliche Massnahmen / URP / Eini- gungsverhandlung vom 16. September 2015, der Fortsetzung der Einigungsver- handlung vom 11. November 2015 im Verfahren FE150097-F und der Hauptver- handlung vom 16. Januar 2014 im Verfahren EE130087-F – ab (Urk. 5/319 Dispo- sitivziffern 1 und 2 = Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 2). b)Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (gleichen- tags zur Post gegeben; eingegangen am 8. Mai 2025; Urk. 1 und daran angehef- teter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) erhob die Klägerin frist- gerecht (Urk. 5/320/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei der Gesuchstellerin / Klägerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs bald- möglichst eine vollständige Kopie der Audioaufnahmen i.S. A._____ geg. B._____ betr. Ehescheidung auf Klage (FE150097-F) - explizit die Tonaufnah- men zur Verhandlung VSM, Verhandlung URP sowie Einigungsverhandlungen vom 16. September 2015 und von der Fortsetzung der Verhandlungen vom 11. November 2015 auszuhändigen. 2.Es sei der Klägerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs baldmöglichst eine Ko- pie der Audioaufnahmen und (...) aus den Beizugsakten des Scheidungsver- fahrens FE150097-F i.S. A._____ geg. B._____ betr. Eheschutz (EE130087- F), (...) die Tonaufnahmen zur Hauptverhandlung (inkl. Verhandlung Prozess- kostenvorschuss sowie Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zur superprovisorisch angeordneten Verfügungsbeschränkung) vom 16. Januar 2014 auszuhändigen.
3.Die Akten FE150097-F (inkl. VSM-Verfahren und Beizugsakten Eheschutz) i.S. A._____ gegen B._____ betr. Scheidung auf Klage seien für dieses Be- schwerdeverfahren beizuziehen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten / Be- schwerdegegners." c)Die vorinstanzlichen Scheidungsakten wurden – soweit relevant – bei- gezogen (Urk. 4/286-313 und 5/314-325). Da sich die Beschwerde – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Klägerin ist insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerde- entscheid relevant sind. 2.a)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht in die schriftlichen Verhandlungsprotokolle. Ver- langt werde dieses für die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 im Verfahren EE130087-F. Die entsprechenden Seiten des Protokolls würden der Klägerin mit vorliegender Verfügung zugestellt. Sodann verlange die Klägerin Einsicht in die Audioaufnahmen. Dabei beinhalte keine der anbegehrten Audioaufnahmen eine formelle Beweisabnahme (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus werde nicht dargelegt, in- wiefern über die massgebliche Form des schriftlichen Protokolls hinausgehend der Beizug der Aufnahmen notwendig sein solle (Urk. 2 S. 2 f.). Die diesbezügli- chen Anträge seien abzuweisen (Urk. 2 S. 3). b)Der Anspruch auf Einsicht in die Audioaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff.). Audioauf- nahmen, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträ- ger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen lediglich die Erstellung des Protokolls. Primär massgebliches Akten- und Beweis- stück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung ge- sprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der
Audioaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Protokolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Audioaufnahmen fallen damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stellen aber keine primären Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Damit bezweckt werden soll, dass die Au- dioaufnahmen verfügbar sind, wenn das Protokoll zu Diskussionen führen sollte, nicht aber, dass sie aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken herangezo- gen werden können (OGer ZH VB200004 vom 11.11.2020 E. III.4.4. m.w.H.). Der abschlägige Entscheid in Bezug auf die verlangten Audioaufnahmen stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vor- gesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist jedoch Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzi- denzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Ein drohender, nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. c)Den durch die angefochtene Verfügung drohenden, nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil sieht die Klägerin im Wesentlichen darin, dass lediglich ihre frühere Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, an den Verhand-
lungen vom 16. September 2015 (vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und Einigungsverhandlung) anwesend gewesen sei und zurzeit kei- nerlei Informationen von ihr erhältlich seien. Sie benötige daher für die Vorberei- tung des Schlussvortrages im Ehescheidungsverfahren die an der Verhandlung erstellten Audioaufnahmen. Im Schlussvortrag müsse auch zu den vorehelichen güterrechtlichen Verhältnissen Stellung genommen werden (Urk. 1 S. 4). Da die Vorinstanz dazu keine expliziten Ausführungen gemacht habe, gehe sie davon aus, dass die Edition der Audioaufnahmen des Eheschutzverfahrens gutzuheis- sen sei (Urk. 1 S. 5). Es gehe um ihre Existenz. Ihr müsse im Rahmen des rechtli- chen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt werden, das Protokoll der Eheschutzver- handlung mit den Audioaufnahmen abzugleichen, damit sie ihren Rechtsvertreter instruieren könne. Dazu müsse sie anfügen, dass sie die Audioaufnahmen der Hauptverhandlung ausgehändigt erhalten habe und im Abgleich zum Protokoll festgestellt habe, dass auf der Aufzeichnung der Schlussteil der Hauptverhand- lung nicht vorhanden gewesen sei. Sie habe auf ein Berichtigungsbegehren bis- her verzichtet, da sie davon ausgehe, dass es sich lediglich um ein Versehen handle (Urk. 1 S. 5). Im Ergebnis macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Dies stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endent- scheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit dem Endentscheid können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Das zur Verfügung stehende vollkommene Rechtsmit- tel ermöglicht die Rüge von sowohl materiellen als auch verfahrensrechtlichen Fehlern (ZK ZPO-Reetz, Art. 310 ZPO N 6). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, sie könne eine allfällige Rüge der fehlerhaften Protokollierung nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endent- scheid erheben. Anzufügen ist, dass die Klägerin die Einsicht in die Audioaufnah- men nicht beantragt, weil sie die Richtigkeit des Protokolls der Verhandlung vom 16. September 2025 konkret beanstandet. Damit ist das Erfordernis des rechtli- chen Interesses nicht erfüllt. Hinsichtlich der Audioaufnahmen der Hauptverhand-
lung des Eheschutzverfahrens räumt sie im Beschwerdeverfahren denn auch ein, dass sie (zumindest) jene, die sie für den Schlussvortrag in Bezug auf die vorehe- lichen güterrechtlichen Verhältnisse benötigt, erhalten habe (Urk. 1 S. 5). Wes- halb ihr die Audioaufnahmen ein zweites Mal auszuhändigen sind und inwiefern ihr bei Verweigerung der Herausgabe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt sie jedoch mit keinem Wort dar. Zudem unterlässt es die Klä- gerin, die Umstände zu erläutern, weshalb die aus ihrer Sicht notwendigen Infor- mationen ihrer früheren Rechtsvertreterin nicht erhältlich sein sollen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 24. April 2025 sind somit nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.a)Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind. Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache ein Scheidungsverfahren. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.– festzusetzen. b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten (und Be- schwerdegegner) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo