Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Scheidung auf Klage / Bestellung Rechtsbeistand Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Affoltern vom 23. Juli 2024; Proz. FE230119
Erwägungen: 1.Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und die Klä- gerin - welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt - stehen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber. Nachdem die vormalige Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. Y., ihr Mandat am 9. Juli 2024 beendet hatte (act. 6/72), teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit handschriftlicher Kurznotiz auf einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin Y. mit, er bitte das Gericht um einen fä- higen Rechtsbeistand, damit der Prozess rechtsgültig fortgesetzt werden könne. Seine finanzielle Situation sei bekannt (act. 6/73). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wies die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsbeistandes ab. Sie begründe- te ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer durchaus im Stande sei, den Prozess selber zu führen resp. sich selber um einen Rechtsbeistand zu be- mühen, wie der bisherige Prozessverlauf gezeigt habe. Es sei ihm zuzumuten, sich selber um die Mandatierung eines Rechtsbeistandes zu bemühen (act. 3/1 = act. 5). 2.In seiner Beschwerdeschrift vom 17. August 2024 (Datum Poststempel 19. August 2024; act. 2) stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Es sei die Verfügung vom 23. Juli 2024 unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Richterin J. Lusser Tryer [recte Treyer] bzw. dem Bezirksgericht Affoltern am Albis aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung des Gesuches um einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen." Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 5 und act. 6/78). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-70 und 6/71-80). Dem Beschwerdeführer wur- de der Beschwerdeeingang mitgeteilt (act. 7). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit Beilagen (act. 8 und
act. 9/1-4). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Klägerin kann verzichtet werden, da sie mit Bezug auf den Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens kei- ne Parteistellung hat. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung man- gels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit mit Verfügung vom 23. Mai 2024 abge- wiesen hatte (act. 6/51; act. 5 im Verfahren PC240012). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben. Das Beschwerdever- fahren wird ebenfalls vor der Kammer geführt. 4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen. Im Be- schwerdeverfahren sind daher neue Anträge und insbesondere neue Tatsachen- behauptungen zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteile Sachverhalt darf im Rechtsmittelverfahren nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3 m.w.H.). 5.In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als 77- jähriger nicht in der Lage, sich in diesem komplizierten Verfahren selber zu vertei- digen, zumal die Richterin ihn nicht darüber informiert habe, wann er seine Anträ- ge stellen könne. Er könne sich angesichts der gewieften Anwältin der Gegenpar- tei kein rechtliches Gehör, geschweige denn eine gewisse Durchsetzung ver- schaffen. Er wisse in keiner Weise, wie er seine Forderung geltend machen und durchsetzen könne. Das Rechtswesen sei ihm gerade im Bereich einer Schei- dung und der gerechten Güterverteilung nicht geläufig (act. 2 S. 3 und 5). Das Vorhaben einen Anwalt zu finden, sei unter Angabe der gegenwärtigen finan- ziellen Situation nicht möglich. Sobald der angesprochene Anwalt erfahre, wie es
finanziell um ihn, den Beschwerdeführer, stehe, ziehe er sich zurück. Die Vorin- stanz habe schliesslich auch bereits einen ablehnenden Entscheid über die Ge- währung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gefällt (act. 2 S. 4). 6.Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, oder aber sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist. Diese Wahl liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Eine Beschwerde hat da- her immer auch einen Antrag zu enthalten, wie neu zu entscheiden wäre, wenn das Verfahren spruchreif wäre, es sei denn, es komme von vornherein nur eine Rückweisung in Betracht. Fehlt ein solcher Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 11). Wie oben erwähnt, beantragt der Beschwerdeführer ausschliesslich die Rückwei- sung des Verfahrens zur Neubeurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist aber nicht er- sichtlich, dass nur eine Rückweisung in Frage käme: Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Laie nicht in der Lage, im vorinstanzli- chen Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu bestehen (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 6). Wäre dieser Argumentation zu folgen und die Beschwerde in der Sache gutzu- heissen (vgl. dazu allerdings unten 7), könnte das im Rechtsmittelverfahren ge- schehen, ohne dass eine Rückweisung erforderlich wäre. Es wäre daher notwen- dig gewesen, (auch) einen Antrag auf einen Entscheid in der Sache zu stellen. Hinzu kommt, dass die unentgeltliche Rechtspflege, deren Neubeurteilung der Beschwerdeführer laut seinem Antrag mit der Rückweisung erreichen will, gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Dabei handelt es sich dem- nach um einen neuen Antrag im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens, auf den auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Wegen des zugleich aus mehreren Gründen mangelhaften Antrags ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7.Ergänzend ist anzumerken, dass Art. 69 Abs. 1 ZPO (die Bestimmung, auf die sich der vorinstanzliche Entscheid stützt) den Fall regelt, in welchem eine Pro- zesspartei zwar handlungs- und somit prozessfähig ist, jedoch ihre Anliegen vor Gericht nicht materiell und/oder formell korrekt kommunizieren kann (sog. fehlen- de Postulationsfähigkeit; BSK ZPO-TENCHIO, Art. 69 N 1). Art. 69 ZPO kommt erst nach Ausschöpfung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 und Art. 247 Abs. 1 ZPO zum Zug. Erst wenn danach die Prozesshandlungen unklar und un- verständlich blieben, kann das Gericht die nicht vertretene Partei zur Mandatie- rung eines Vertreters auffordern bzw. ihr eine Vertretung bestellen (BSK ZPO- TENCHIO, Art. 69 N 8). Eine Partei ist im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO dann offen- sichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, wenn z.B. Analphabetis- mus vorliegt oder die Partei völlig unbeholfen auftritt, bei fehlender Fähigkeit, sich in einer Landessprache auszudrücken und gleichzeitig fehlenden Mittel zur Über- setzung sowie unter gewissen Umständen bei unnötiger Weitschweifigkeit oder Querulieren (BSK ZPO-TENCHIO, Art. 69 N 11-15a). Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten im Prozess gezeigt, dass er grundsätzlich und von seinen intellektuellen Fähigkeiten her in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sein Anliegen zu schildern. Ebenso kann er verständliche Eingaben an das Gericht selber formulieren. Das Vorliegen eines Unvermögens im Sinne von Art. 69 ZPO wäre damit zu verneinen, wie be- reits die Vorinstanz ausführte (act. 5 S. 2). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf und es ist auch auf- grund der Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht zu diesem Schluss kam. Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie deshalb abzuweisen. 8.Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Partei- entschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie an das Bezirksge- richt Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: