Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC240025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. August 2024
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juli 2024 (FE240157-I)
Erwägungen: 1. a) Am 25. Juni 2024 ging beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt Scheidungsvereinbarung vom 16. Juni 2024 und Beilagen ein (Vi-Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Vi-Urk. 7 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz beiden Parteien eine Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses von je Fr. 1'200.-- (Dispositiv-Ziffer 1), der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Disp.-Zif f. 2) und beiden Parteien eine Frist zur Einreichung von in der Verfügung bezeichneten Unterlagen an (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. August 2024 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen bezif- fert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführerin legt darin im Wesentlichen
den unschön erlebten Ablauf der Trennung dar und macht sodann geltend, dass der Beschwerdegegner sie um eine Unterschrift für die Kündigung der Kranken- kasse gebeten, dann aber ohne ihr Wissen ihre Unterschrift benützt habe, um eine Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen zu beantragen, obwohl sie überhaupt nicht einvernehmlich gewesen sei. Sie habe seit August 2023 kein Einkommen mehr und sehe keinen Grund, die Kosten für eine Scheidung zu bezahlen, die sie nicht beantragt habe. Sie habe auch keine Adresse mehr in der Schweiz, könne aber per E-Mail oder Telefon erreicht werden (Urk. 1). Damit bleibt offen, was ge- nau von der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden soll, ob nur die Auf- erlegung des Kostenvorschusses (sei es insgesamt oder teilweise) oder auch die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz. Aufgrund der Beschwerdevorbringen bleibt letztlich sogar offen, ob das Scheidungsverfahren als solches in Frage gestellt werden soll (d.h. ob die Beschwerdeführerin geltend ma- chen will, sie sei gar nicht Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren). Nach dem Gesagten kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn angenommen würde, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Auferlegung des Kostenvorschusses erfolgte ohne Säumnisandro- hung. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hat für die Beschwerdeführerin also direkt keine Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem einerseits vor, sie könne die Scheidungskosten nicht bezahlen und werde, falls erforderlich, die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1 oben). Damit wird keine unrich- tige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beanstandet. Andererseits macht die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, geltend, sie habe die Scheidung nicht beantragt. Dabei wird allerdings nicht klar, ob dem Beschwerdegegner eine Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführe- rin vorgeworfen wird (die Unterschriften der Beschwerdeführerin in Vi-Urk. 1 und 2 divergieren jedenfalls deutlich von jenen in Vi-Urk. 4/3 und Urk. 1) oder ob das le- diglich heissen soll, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Scheidung wollte, aber mit einer solcher doch (wenn auch widerwillig) einverstanden ist. So oder so ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz dargetan.
d) Der Beschwerdeführerin sind Kopien des Scheidungsbegehrens und der Scheidungsvereinbarung (Vi-Urk. 1 und 2) zuzustellen, damit sie gegebenenfalls im vorinstanzlichen Verfahren die Unrichtigkeit dieser Urkunden geltend machen kann. Im gleichen Sinne ist auch der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zuzustellen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- fest- zusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er- wägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
Zürich, 30. August 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo