Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., gegen B._____, Beklagter betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (unentgeltliche Prozessführung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2024; Proz. FP240040
Erwägungen: 1. 1.1 Mit Klage vom 16. April 2024 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich (nachfolgend: Vorinstanz) die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsur- teils und verlangte konkret die Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung und beantragte, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Verbeiständung zu erteilen sei (act. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung vollum- fänglich ab (act. 5/5 = act. 3 = act. 4). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3): "1.Die Verfügung vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung zu gewähren. 2.Die Frist zur Zahlung eines Vorschusses sei abzunehmen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Ferner stellte sie folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 3): "4.Es wird beantragt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die mandatierte Anwältin zur Seite zu geben." 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. nicht einakturierten ES von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ in act. 5) schriftlich, mit An- trägen versehen und begründet eingereicht. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Offen- sichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 326 N 1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Ausführungen der Beschwerde- führerin seien nicht nachvollziehbar, insbesondere bleibe unklar, wie viele Ein- künfte sie genau pro Monat erziele und ob ein monatliches Defizit bestehe oder nicht. Insofern sei die Einkommenssituation nicht ausreichend dargelegt. Dies al- lein würde schon zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin geltend, ak- tuell über keine nennenswerten Vermögenswerte zu verfügen, ein Konto weise zwar einen Minus-Saldo auf. Bei einem anderen datiere der aktuellste Beleg vom 19. Januar 2024 und betreffe damit einen Zeitpunkt von rund drei Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage. Es liege kein nachvollziehbares Bild der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage vor (act. 4 E. Ziff. II. 3.2 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass ihr An- spruch auf rechtliches Gehör durch die fehlende Ansetzung einer Nachfrist durch die Vorinstanz und Rückfrage, welche weiteren Angaben es noch brauche, ver- letzt sei. Sodann sei die betragliche Spannweite des Einkommens in der Tabelle angegeben worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Zeitrahmen eben- falls angegeben. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführerin angege- ben habe, dass sie Einnahmen aus dem pôle emploi ab Februar bis 12. Septem-
ber 2023 beziehe. Das decke sich mit den eingereichten Belegen zum pôle em- ploi. Zwar sei das monatliche Defizit nicht angegeben worden, doch lasse sich dieses aufgrund der detaillierten Angaben über die Auslagen leicht errechnen (act. 2 Rz. 12 f.). 3.3 Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen werden (vgl. act. 4 E. Ziff. II. 2.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständi- ges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden (vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H.). 3.4 Wie soeben dargelegt, ist das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die fehlende Nachfristansetzung durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz kommt mangels ausreichender aktueller Kontobelege zum Schluss, dass auch unter dem Blickwinkel der Vermögenswerte der Beschwerde- führerin die finanzielle Situation nicht ausreichend dargelegt worden sei (act. 4 E. Ziff. II. 4.1 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht aus- einander. Nur schon aus diesem Grund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein nachvollziehbares Bild der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage vorliege, zu stützen (vgl. act. 4 E. Ziff. II. 4.2). Sodann ist die Feststellung der Vor- instanz, dass die Darstellung der Einkommensseite der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, nicht offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die betragliche Spannweite ihres Einkommens in der Tabelle ange- geben worden sei und sie angegeben habe, dass sie Einnahmen aus dem pôle emploi bis 12. September 2023 beziehe. Das decke sich mit den eingereichten Belegen zum pôle emploi. Diesen und den weiteren Belegen entnehme man, dass die Auszahlungen variabel seien und bis November gedauert hätten, was sich mit den Angaben der Anwältin in der Begründung decke (act. 2 Rz. 12). Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Einkommensseite der Beschwerdeführerin auch basierend auf den Angaben in der Beschwerdeschrift nach wie vor unklar ist. So führt die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 16. April 2024 aus, dass der An- spruch auf Arbeitslosengelder ab September 2023 noch 73 Tage betrage. In der Tabelle im Gesuch hielt sie aber fest, dass die Einnahmen aus dem Arbeitslosen- geld bis 12. September 2023 bestünden (act. 5/1 Rz. 18). In der Beschwerde- schrift erklärt die Beschwerdeführerin abermals, dass die Auszahlungen variabel seien und bis November dauerten (act. 2 Rz. 12). Somit ist nach wie vor unklar, bis wann die Beschwerdeführerin Einnahmen aus dem pôle emploi erhielt und ob die Einnahmen aus einem Sonderprogramm ASS ab dem 12. September 2023 zusätzlich zum pôle emploi ausbezahlt worden sind. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund der unklaren Einkommensverhält- nisse das monatliche Defizit somit nicht leicht errechnen (vgl. act. 2 Rz. 13). Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Ausgaben der Be- schwerdeführerin in der Tabelle im Gesuch vom 16. April 2024 und der Beschwer- deschrift nicht mit den eingereichten Belegen übereinstimmt. So gibt die Be- schwerdeführerin an, dass ihre Miete Fr. 718.48 betrage (act. 5/1 Rz. 18; act. 2 Rz. 13). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich indes, dass die Beschwer- deführerin in den Monaten April und Juli 2023 einen Beitrag (A.P.L.) des französi- schen Staates an die Miete in der Höhe von zwischen Euro 333.06 und 317.09 er- hielt (act. 5/3/7/7). 3.5 In Bezug auf die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, weshalb mit Blick auf die Teilung der Altersvorsorge bei der die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gilt, ein Anwalt notwendig sein soll (vgl. act. 5/1; act. 4 E. Ziff. II. 6). Die in der Beschwerdeschrift nachgeschobene Begründung, wonach es um einen nicht unnamhaften Betrag aus der Pensionskasse gehe und die Be- schwerdeführerin als Französin, der deutschen Sprache nicht mächtig, nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift auf Deutsch zu verfassen (act. 2 Rz. 18), ist als neue Tatsachenbehauptung verspätet und damit unbeachtlich. Sodann weist die Vorinstanz eventualiter darauf hin, dass die Fremdsprachigkeit für sich kein aus- reichender Grund wäre (act. 4 E. Ziff. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung hängt die Notwendigkeit insbesondere von der Komplexität der sich stellenden Fragen, von den Rechtskenntnissen des Gesuchstellers und von der Tragweite des Entscheids für den Betroffenen ab. Zwar sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Si- tuation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht- zufinden, doch handelt es sich bei den Sprachkenntnissen nur um einen von meh- reren zu berücksichtigenden Faktoren (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Fremdsprachigkeit für sich kein ausreichender Grund wäre, ist damit zutreffend (act. 2 Rz. 18). 4.Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Frist zur Zahlung eines Vorschusses abzunehmen sei (act. 2 S. 3). Dieser Antrag ist nicht begrün- det (vgl. act. 2). Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechts- mittelerhebung weiterlief. Nach Treu und Glauben ist bei einem Gesuch um Ab- nahme der Zahlungsfrist indes von einem sinngemässen Gesuch um Fristerstre- ckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses auszugehen (vgl. BGE 138 III 163). Infolge der Anfechtung der Verfügung vom 27. Mai 2024 konnte die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses neu anzusetzen haben. 5.Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die An- gaben und Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten zur Beurteilung der Mittello- sigkeit nicht ausreichen, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen musste und die Beschwerdeabweisung zur Folge hat. Daran ändern auch die mehrfachen Hinweise der Anwältin der Beschwerdeführerin, wo- nach es schwierig gewesen sei, die für ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege erforderlichen Unterlagen von der Beschwerdeführerin zu erhalten (vgl. (act. 2 Rz. 12 und 14), nichts. Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3), trifft die Beschwer- deführerin eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ist an ihr, ein vollständiges und klares Gesuch einzureichen.
4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: