Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Februar 2024
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y.,
betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil des Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Januar 2024 (BV230013-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren (FE220149-G). Ferner standen sie in einem Verfah- ren betreffend Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft (CG200033-G bzw. Berufungsverfahren LB230025-O). Am 1. November 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Richter des Schei- dungsverfahrens, Bezirksrichter lic. iur. A. Joss (Urk. 1). Nach Einholung von Stel- lungnahmen wies die Vorinstanz mit Urteil vom 8. Januar 2024 das Ausstandsge- such ab, soweit sie darauf eintrat, und regelte die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses ihm am 11. Januar 2024 zugestellte (Urk. 12/2) Urteil er- hob der Gesuchsteller am (Montag) 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 08.01.2024 (BV230013-G) sei aufzuheben. 2. Herr Bezirksrichter Adrian Joss habe in den Ausstand zu treten und es sei im Verfahren FE220149 der Spruchkörper mit einer anderen Gerichtsperson zu besetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Überdies sei das Verfahren FE220149 dem Bezirksgericht Meilen zu ent- ziehen und an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde
muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht oder pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer versu- che, von der aus seiner Sicht unbefriedigenden Prozessleitung von Bezirksrichter Joss auf dessen Befangenheit zu schliessen. Soweit er in den von ihm genannten Handlungen Verfahrensfehler erblicke, wären solche mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen gewesen. Dass allfällige Verfahrensverstösse als krasse Verletzung von Richterpflichten zu qualifizieren wären, habe der Beschwerdefüh- rer nicht glaubhaft machen können. Ein systematisches Fehlverhalten von Be- zirksrichter Joss sei bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen. Die vom Be- schwerdeführer monierten Verfahrensverzögerungen seien auf Eingaben beider Parteien und auf Aktenabwesenheit zufolge von Rechtsmittelverfahren zurückzu- führen. Die angebliche Nichtbehandlung von Anträgen des Beschwerdeführers wäre mit Rechtsverzögerungsbeschwerden geltend zu machen gewesen. Hin- sichtlich des Termins für die Einigungsverhandlung habe sich die Gerichtskanzlei während Monaten um eine Terminabsprache bemüht; nachdem sich der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers einer Absprache verwehrt habe, sei andro- hungsgemäss auf den 4. Oktober 2023 vorgeladen worden. Schliesslich liege der Grund, dass seine elektronische Eingabe vom 14. August 2023 nicht zu den Ak- ten genommen worden sei, darin, dass diese nicht beim Gericht eingetroffen sei, weil der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse des Gerichts falsch eingegeben habe. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Joss sei somit abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Meilen
verlange, sei darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsgesuche nur gegen be- stimmte Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche rich- ten könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich als von vornherein offensichtlich unbegründet, untauglich und unzulässig erwei- sen, weshalb auf das Ausstandsgesuch gegenüber dem Bezirksgericht Meilen nicht einzutreten sei (Urk. 14 S. 8 ff.). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe am 7. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Auflösung des Miteigentums der ehelichen Liegenschaft in C._____ eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe es von Anfang an darauf angelegt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung des Miteigentums zu hintertreiben. Das Bezirksgericht Meilen sei mit seinen Entscheiden jeweils der Beschwerdegegnerin gefolgt; nach wie vor werde der Anspruch auf Miteigentumsauflösung nicht be- handelt. Das Obergericht habe im Urteil vom 10. Oktober 2022 (PC220011-O) u.a. die Feststellungen getroffen, dass der Miteigentumsauflösungsprozess vor dem Scheidungsprozess rechtshängig gemacht worden sei, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils der Fortführung des Miteigentumsauflösungs- prozesses nicht entgegenstehe (zumal die Miteigentumsaufhebung sinnvoller- weise vorweg erfolgen solle), dass dem Beschwerdeführer eine weitere Zeitver- zögerung nicht zuzumuten sei und dass daher der Miteigentumsauflösungspro- zess fortzusetzen sei. Seither habe jedoch das Bezirksgericht Meilen das Mitei- gentumsauflösungsverfahren nicht fortgeführt und sei dann auf die Klage nicht eingetreten; es habe sich damit dem klaren Entscheid des Obergerichts wider- setzt. Einzelrichter Joss sei hingegen auf den Nichteintretensantrag wie auf das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Diese Ungleichbe- handlung der Parteien werde im angefochtenen Urteil ausser Acht gelassen; ebenso die offenkundigen Absprachen zwischen Bezirksrichter Joss und dem Miteigentumsauflösungsgericht. Bezirksrichter Joss habe sich darüber ausge- schwiegen, dass zufolge enger Beziehungen zu bestimmten Politikern der An- schein der Befangenheit klar gegeben sei. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2023 im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (PC230037-O) ha- be Bezirksrichter Joss ausgeführt, dass er die Prozesschancen auf ein Nichtein-
treten auf die Scheidungsklage als gering einstufe und er dahin tendiere, die gü- terrechtliche Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen. Daran zeige sich, dass Bezirksrichter Joss eine bereits getroffene Auffassung zur Eintretensfrage habe und einen Entscheid darüber treffen könnte. Obwohl keine sachlichen Grün- de für ein weiteres Zuwarten vorliegen würden, treffe er darüber keinen Ent- scheid. Dieses Zuwarten sei in seiner Befangenheit begründet; er wolle der Be- schwerdegegnerin einen zeitlichen und taktischen Vorteil verschaffen; diese kön- ne so weiterhin, wie das Bezirksgericht Meilen mit dem Nichteintretensentscheid im Miteigentumsauflösungsprozess, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung des Miteigentums hintertreiben. Es liege daher eine vorgefasste Mei- nung zugunsten der Beschwerdegegnerin vor und der Anschein der Befangenheit sei klar gegeben. Bezirksrichter Joss habe in den Ausstand zu treten. Aufgrund der Prozessführung des Bezirksgerichts Meilen könne nur dann Remedur ge- schaffen werden, wenn die weitere Prozessführung an ein anderes Gericht über- tragen werde (Urk. 13 S. 3 ff.). d) Die Beschwerdeschrift enthält entgegen den dargelegten Anforderun- gen (oben Erw. 2.a) keine Beanstandungen von konkreten Erwägungen des an- gefochtenen Urteils. Diesem lediglich eine Darlegung der eigenen Sicht gegen- überzustellen, wie wenn vor einer ersten Instanz plädiert würde, genügt nicht. Als Beanstandung könnte allenfalls das Vorbringen angesehen werden, dass im an- gefochtenen Urteil die Ungleichbehandlung der Parteien und offenkundige Ab- sprachen von Bezirksrichter Joss mit dem Mitauflösungsgericht ausser Acht ge- lassen würden (Urk. 13 S. 4 f.) . Soweit die Ungleichbehandlung oder Absprachen sinngemäss mit Entscheiden oder Nichtentscheiden begründet werden, stehen dem die – unbeanstandet gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass grundsätzlich Entscheide mit den entsprechenden Rechtsmitteln und Nicht- entscheide mit Rechtsverzögerungsbeschwerden zu rügen sind, jedoch als solche keine Befangenheit begründen könnten. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Es han- delt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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