Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Februar 2024 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1.B. 2.C._____ Verfahrensbeteiligte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie D., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., betreffend Ehescheidung (Entschädigung Kindesvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Dezember 2023 (FE190130-K)
Erwägungen: 1. a) Im Scheidungsverfahren der Parteien schlossen diese anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. November 2023 (Prot. Vi S. 78) unter Mitwirkung der Vorinstanz eine vollständige Scheidungsvereinbarung (Prot. Vi S. 79, Urk. 5/215). Auf Wunsch der anwaltlich vertretenen Parteien wurde das Ur- teil gleich anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet (Prot. Vi S. 79 ff.). Nach entsprechender Erläuterung durch die Vorinstanz verzichteten die Parteien aus- drücklich auf eine schriftliche Begründung des Urteils und auf das Rechtsmittel der Berufung. Die Urteile wurden mit einem Rechtskraftstempel versehen und den Parteien ausgehändigt (Prot. Vi S. 90, Urk. 5/216). Mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2023 verzichtete in der Folge auch der Rechtsvertreter der Verfahrensbeteilig- ten und Beschwerdegegner (fortan Verfahrensbeteiligte) auf die Begründung des Scheidungsurteils sowie die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil (Urk. 5/217 S. 4 und Urk. 5/223 f.). Mit Urteil vom 6. November 2023 (Urk. 5/216) wurde das Scheidungsverfahren der Parteien demnach rechtskräftig abgeschlos- sen. Mit der erwähnten Eingabe des Rechtsvertreters der Verfahrensbeteiligten (Urk. 5/223) reichte dieser auch seine Honorarnote für das erstinstanzliche Ver- fahren ein. Er beantragte für seine Bemühungen und Auslagen ein Honorar von gesamthaft Fr. 7'073.20 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer (Urk. 5/225). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 entschädigte die Vorinstanz Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter im Verfahren betreffend Ehescheidung vor dem Bezirksgericht Winterthur aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'567.50 zuzüglich Fr. 505.70 Mehrwertsteuer (7.7% auf Fr. 6'567.50), also total Fr. 7'073.20. Sie erwog dazu, dass der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Kostenaufstellung geltend gemachte Aufwand angemes- sen erscheine, weshalb dieser entsprechend seinem Antrag aus der Gerichts- kasse zu entschädigen sei (Urk. 5/229 S. 3 f. = Urk. 2 S. 3 f.).
b) Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 erhob der Beklagte und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-229). Auf die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 2. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, obwohl er die ein- zelnen Positionen in der Aufstellung des Kindsvertreters (Rechnung Nr. 740) nicht überprüfen könne, würden ihm doch die beiden grössten Kostenverursacher vom (a.) 4. September 2023 für das Aufsetzen des Plädoyers (5 Std. zu je Fr. 220.–, gesamthaft demnach Fr. 1'100.–) und vom (b.) 5. September 2023 für die Haupt- verhandlung (7 Std. [inkl. 2 x 30 Minuten für die Anreise] zu je Fr. 220.–, gesamt- haft demnach Fr. 1'540.–) auffallen. Das Aufsetzen des (ursprünglichen) Plädoy- ers möge ohne weiteres fünf Stunden gedauert haben. Was er dabei beanstande sei, was der Kindsvertreter daraus schliesslich gemacht habe. In seinem (ur- sprünglichen) Plädoyer habe sich dieser klar für die Beibehaltung der bestehen- den Betreuungsregelung ausgesprochen. Dieses Plädoyer habe er auch gemäss seiner Vorlage in der Verhandlung vom 5. September 2023 dementsprechend verlesen. In der Pause um etwa 10.00 Uhr habe sich Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ angeregt mit dem Kindsvertreter unterhalten. Nach der Pause habe die- ser dann allerdings plötzlich eine völlig gegenteilige Meinung vertreten, indem er vorgebracht habe, dass er eine alternierende Obhut nunmehr doch befürworte. Gleich danach habe sich der Kindsvertreter verabschiedet und die Verhandlung verlassen. Als er – der Beklagte – daraufhin das Gericht auf diesen Meinungs- wechsel aufmerksam gemacht habe, seien die Hauptakteure (Rechtsanwältin lic. iur. Y.______ und – sofern er sich korrekt erinnere – auch der Bezirksrichter sowie sogar sein eigener Anwalt) über ihn hergefallen, um ihn davon zu überzeu- gen, dass er zu Unrecht annehme, der Kindsvertreter habe seine Meinung wegen des Gesprächs mit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ geändert. Er könne sich vor- stellen, dass die Beibehaltung der dann geltenden Betreuungsregelung (auch) auf
seinen Protest zurückzuführen gewesen sei. Er beanstande hiermit, dass der Kindsvertreter für sein Plädoyer Fr. 1'100.– verlange, dieses dann aber in der Ver- handlung gar nicht mehr vertreten, sondern innert weniger Minuten eine gegentei- lige Meinung aus dem Ärmel geschüttelt habe. Er bitte daher um Anpassung des verrechneten Betrages. Die Gerichtsverhandlung vom 5. September 2023 mit Teilnahme des Kindsvertreters habe um etwa 9.00 Uhr begonnen. Dieser habe die Verhandlung nach kurzer Zeit noch vor der Mittagspause verlassen. Selbst bei Berücksichtigung der Fahrzeit von Zürich nach Winterthur falle es ihm schwer, auf den vom Kindsvertreter geltend gemachten Zeitaufwand von sieben Stunden zu kommen. Er – der Beklagte – erhebe daher auch diesbezüglich Beschwerde und bitte um Anpassung der von der Vorinstanz berücksichtigten auf die effektiv benö- tigte Zeit (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). b) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatori- schen Entscheid erlassen (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327 N 7 m.w.H.). So- fern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbe- schleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geld- zahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskos- ten welcher Partei auferlegt werden sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhö-
hung" ist unstatthaft (vgl. im diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfah- ren z.B. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021, E. 2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1 m.w.H.). c) Vorliegend unterliess es der Beklagte, im Beschwerdeverfahren zum Ho- norar des Kindsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren konkret bezifferte An- träge zu stellen. So erschliesst sich aus der Rechtsmittelbegründung (Urk. 1) nicht, in welcher Höhe der Beklagte die Entschädigung des Kindsvertreters für an- gebracht erachten würde. Dazu lediglich auszuführen, die Rechtsmittelinstanz solle die Entschädigung "anpassen", genügt hierzu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Auf seine Beschwerde ist demnach diesbezüglich mangels bezifferter Rechtsmittelanträge nicht einzutreten. 3. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift sodann geltend, er sei mit der hälftigen Auferlegung der Russisch-Dolmetscherkosten für die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Schlussabrechnung für das Scheidungsverfahren nicht einverstanden. Diese Kosten habe die Klägerin alleine zu tragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Desgleichen sei er auch nicht mit der hälftigen Auf- erlegung der Kosten von mehreren tausend Franken für die mehrere Monate dau- ernde psychologische Befragung der Klägerin, der Verfahrensbeteiligten und von ihm betreffend die Erziehungsfähigkeit einverstanden. Auch hier beantrage er, dass diese Kosten vollständig der Klägerin aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Schliesslich sei er auch mit dem Vorgehen der Vorinstanz beim Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht einverstanden. Er sei von ihr ohne auf die Konse- quenzen hingewiesen zu werden dazu gedrängt worden, die anlässlich der Ver- handlung getroffene Vereinbarung am Schluss der Verhandlung sofort zu unter- schreiben. Er sei davon ausgegangen, dass er – wie bei Gerichtsverhandlungen –
eine zehntägige Einsprachefrist haben würde. Erst später habe er erfahren, dass dem nicht so sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). b) Die anwaltlich vertretenen Parteien vereinbarten in ihrer Scheidungsver- einbarung, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von ihnen je zur Hälfte übernommen würden. Dies unter Verweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5/215 S. 10 Ziff. 4). Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO unter anderem die Kosten der Beweisführung, die Kosten für die Übersetzung sowie die Kosten für die Vertretung der Kinder. Zu den Kosten der Beweisführung gehören auch die Auslagen, die für Gutachten von sachver- ständigen Personen (Art. 183 ff. ZPO) entstanden sind (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 95 N 10). Folgerichtig hat die Vorinstanz daher in Dispositivziffer 8 des Ur- teils vom 6. November 2023 die gesamten Kosten des unbegründeten Entscheids den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 5/216 S. 13 Dispositivziffer 8). Die an- waltlich beratenen Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2023 nach entsprechender Erläuterung durch den vorinstanzlichen Richter aus- drücklich auf eine schriftliche Begründung des Urteils und auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Den Parteien wurde noch anlässlich der Verhandlung die mit einem Rechtskraftstempel versehenen Urteile ausgehändigt (vgl. Prot. Vi S. 90). Aufgrund der vorinstanzlichen Protokollnotiz, nach entsprechender Erläu- terung hätten die Parteien auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet (Prot. Vi S. 90), ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien durch den erstinstanzlichen Richter sehr wohl über die Tragweite des Verzichts informiert worden sind. Wieso der Beklagte demnach davon ausgehen konnte, dass er trotz- dem noch eine zehntägige Rechtsmittelfrist habe, führte dieser in der Beschwer- deschrift nicht substantiiert aus. Da das Urteil durch den Verzicht der Parteien und der Verfahrensbeteiligten auf die Erhebung der Berufung in Rechtskraft erwach- sen ist, kann Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 6. November 2023 nicht mehr angefochten werden. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen diese Dispositivziffer ist daher nicht einzutreten. 4. Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 2 und 3 Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Beklagten gesamthaft nicht einzutreten.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Klägerin und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo