Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 5. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Ausstand / Frist zur Klageantwort)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. September 2023; Proz. FE220075
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit Anfang April 2022 in einem Scheidungsverfah- ren nach Art. 114 ZGB am Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan Vorinstanz), gegenüber (Geschäfts-Nr. FE220075; act. 3-1). 1.2. Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Februar 2023 eine Teilvereinbarung (act. 4/65 u. act. 4/72) geschlossen wurde und aussergerichtli- che Vergleichsgespräche zwischen den Parteien scheiterten, wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 2. Juni 2023 eine 20-tägige Frist zur Erstattung der Klagebegründung angesetzt (act. 4/80). Innert zwei Mal erstreckter Frist reichte der Beschwerdegegner die Klagebegründung ein (vgl. act. 4/101 u. 113 u. 114). Daraufhin setzte die Vorin- stanz der Beklagten und Beschwerdeführerin eine einmal um 20 Tage erstreckba- re Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Klageantwort an (act. 117). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): 1. Es sei die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht festzustellen. 2 Für das Scheidungsverfahren FE220075 sei Bezirksrichter Dr. C._____ durch einen anderen Bezirksrichter zu ersetzen. 3. Bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sei das Haupt- verfahren zu sistieren. 4. Eventualiter sei für die vorinstanzliche Klageantwort eine Frist von 60 Tagen zu gewähren. 5. Unter Kostenfolge für die Vorinstanz. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–112; act. 6/113– 118). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit ihren Anträgen 1 und 2 stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C.. Sie führt dazu aus, bereits im bei der Kammer hängigen Verfahren LY230032 mit Eingabe vom 23. August 2023 den Ausstand des Bezirksrichters C. wegen Manipulation des Protokolls
sowie fortgesetztem parteiischen Verhaltens verlangt zu haben. Bezirksrichter C._____ habe anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Februar 2023 seine richterlichen Pflichten verletzt und sie zu einer nicht nachvollziehbaren Teilverein- barung gezwungen (act. 2 S. 2). Nun habe ihr der Bezirksrichter für die Klageant- wort in einem Verfahren mit mehreren hundert Seiten Beweismaterial eine Frist von 20 Tagen, die nur einmal um 20 Tage erstreckt werden könne, gewährt. Ihr seien keine Fristen von 20 Tagen im ordentlichen Verfahren bekannt, nur Fristen von 30 Tagen. Der Gegenseite sei zudem eine zweite Fristerstreckung für die Klagebegründung gewährt worden, ihr hätten mithin 60 Tage zur Klagebegrün- dung zur Verfügung gestanden. Dies obwohl bei Eröffnung des Verfahrens jeder Partei nur eine Fristerstreckung zugestanden worden sei. Die Parteien würden damit nicht gleich behandelt und Anwälte hätten mehr Rechte und längere Fristen als nicht berufsmässig vertretene Parteien (act. 2 S. 2 f.). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen belegen wollte, dass bei Bezirksrichter C._____ ein Ausstandsgrund vorliegt, ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Art. 49 ZPO ein Ausstandsgesuch zunächst direkt bei der In- stanz zu stellen ist , deren Mitglied abgelehnt wird, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, ent- scheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Dabei ist das Bezirksgericht, dem der betroffene Richter angehört, zuständig, über solche strittige Ausstandsgesuche zu entscheiden (§ 127 lit. c GOG). Die Beschwerdeführerin hätte folglich zunächst an die Vorinstanz zu gelangen. Erst gegen deren Entscheid wäre eine Beschwerde an das Obergericht Zürich zulässig (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Zur Behandlung des soweit ersichtlich direkt an das Obergericht gerichteten Ausstandsbegehrens (act. 2) ist die Kammer folglich nicht zuständig, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist. Da die Kammer für die Prüfung des Ausstandsbegeh- rens nicht zuständig ist, kann sie auch über die Folgen (Ersetzung von Bezirks- richter C._____ durch einen anderen Richter) nichts festlegen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur anderweitigen Rechtshängigkeit im Verfahren LY230032. Das Sistierungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) wäre ebenfalls direkt an die Vorinstanz zu richten. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Eine Weiterleitungspflicht besteht nicht.
2.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter ein sinngemässes Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Klageantwort stellt (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 4), wäre auch diesbezüglich mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein entsprechendes Gesuch wäre ebenfalls an die Vorinstanz zu richten (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO). 2.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen die angesetz- te Frist zur Erstattung der Klageantwort wehrt, gilt was folgt: Prozessleitende Ver- fügungen erster Instanzen sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ansonsten kann eine Partei die pro- zessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK- Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Ansetzung der Klageantwortfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Damit ist eine selbstständige Anfechtung nur möglich, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil vorliegt. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwin- gend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umstän- den ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetz- liche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere In- stanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist (davon ausgenommen sind selbstredend die pro- zessleitenden Vorkehren, die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind, vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offen- kundig ist. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-S TERCHI, Art. 319 ZPO N 15).
2.3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie führt einzig aus, ihr sei in einem Verfahren mit mehreren hundert Seiten eine Frist von 20 Tagen angesetzt worden, die nur einmal um 20 Tage erstreckt wer- den könne. Es sei sehr "stossend", wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin, der sich in seiner Freizeit mit dem Fall beschäftige, faktisch an zwei Wochenen- den die mehreren hundert Seiten der klägerischen Akten sichten und sie, die Schicht und am Wochenende arbeite, "instruieren müsse" (act. 2 S. 2 f.). Die Be- schwerdeführerin stört sich im Wesentlichen an der (vermeintlichen) Ungleichbe- handlung mit dem Beschwerdegegner, welchem aufgrund zweier Fristerstreckun- gen 60 Tage zur Klagebegründung zur Verfügung standen. Sie empfindet es als "stossend", dass sie innert 20 Tagen die Klageantwort zu verfassen habe. Sie macht zwar sinngemäss geltend, dass ihr damit wenig Zeit zur Verfügung stehe, dass ihr die Erstattung der Klageantwort innert dieser Zeit aber konkret nicht mög- lich wäre, behauptet sie nicht. Ebenfalls legt sie nicht dar, inwiefern es ihr nicht zumutbar sein sollte, ein Fristerstreckungsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde Ak- ten verlangen, die nicht in ihrem Herrschaftsbereich seien und die Privatsphäre ih- rer Mutter verletzen könnten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin werden von ihr keine Akten herausverlangt, sondern sie wird zur Stellungnah- me zum Auskunftsbegehren aufgefordert (vgl. act. 5). Dass ihr durch die Stel- lungnahme zum Auskunftsbegehren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Par-
teientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unter- liegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwen- dungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten (act. 6/113–118) an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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MLaw J. Camelin-Nagel
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