Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 30. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 27. Juli 2023; Proz. FE230207
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- ric ht des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber. In diesem Verfahren verlangte das Einzelgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2023 unter anderem vom Beschwerde- führer die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.-- (act. 5/4 = act. 4). 2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er teilt mit, dass er den Vorschuss nicht bezahlen könne, weil er kein Geld habe (act. 2). 3. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Juli 2023 bereits zutreffend ausgeführt hat, hat gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Entsprechende Gesuche sind bei jeder Instanz gesondert zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ferner geht in Ehe- sachen die Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, sondern bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in einer bestimmten Höhe an ihn bzw. subsidiär ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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