Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 7. September 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juli 2023; Proz. FE190113
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien standen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirks- gericht Meilen (fortan: Vorinstanz) gegenüber. Mit Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden sowie u.a. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen als eingesetzte Vertretung der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) i.S.v. Art. 69 Abs. 1 ZPO für den Zeitraum vom 7. Oktober 2022 bis 24. März 2023 mit total Fr. 15'619.05 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt und diese Ent- schädigung wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 6/383 Dispositiv-Ziffern 23 und 24). 1.2. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sodann für ihre Bemühungen als Vertreterin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 mit weiteren Fr. 6'123.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt und diese Entschädigung wurde wiede- rum der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 6/403 = act. 3/1 = act. 7 [Akten- exemplar]). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden (teilweise) beigezogen (act. 6/172, act. 6/383, act. 6/395, act. 6/398–404). Auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und rechtzeitig (vgl. act. 6/404/2) bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin eigens erhobene Beschwerde enthält (sehr lan- ge) Anträge, welche mit ihrer Begründung verschmelzen und die Ausführungen sind teilweise nicht leicht verständlich und weitschweifig. Es kommt daraus indes hinreichend klar zum Ausdruck, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der eingesetzten Rechtsanwältin bzw. gegen deren Auferlegung an die Beschwerdeführerin richtet (act. 2). Trotzdem bleibt anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenso wie die be- reits von der Vorinstanz festgestellte Postulationsunfähigkeit gewisse Zweifel an der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Verfahren wecken. Die Frage kann indes offen gelassen werden, nachdem – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 3. 3.1. Wurde vom Gericht gestützt auf Art. 69 ZPO rechtskräftig eine Vertretung angeordnet, so hat die Partei dies grundsätzlich zu dulden. Sie kann in der Folge nicht einfach ihre Vertretung des Amtes entheben. Auch der Vertreter darf das Vertretungsverhältnis nicht einseitig beenden, selbst nicht im Einverständnis der Partei. Der eingesetzte Vertreter handelt im Namen der Partei, ohne dass er dazu einer Vollmacht bedarf (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 12). Die Kostentragung für eine Vertretung nach Art. 69 ZPO richtet sich nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m Art. 96 ZPO (BK ZPO- S TERCHI, Band I, Art. 69 N 15). Primär ist deshalb der Aufwand der Vertretung aus einer allfälligen Parteientschädigung zu decken. Ist die unfreiwillig vertretene Par- tei kostenpflichtig, hat sie die Kosten des Vertreters oder der Vertreterin zu über- nehmen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Allerdings ist das Risiko der Nichtzahlung des Hono-
rars nicht dem angeordneten Vertreter aufzubürden. Das Gericht hat den ange- ordneten Vertreter entweder selber zu entschädigen oder zumindest subsidiär die Bezahlung zu garantieren und kann den bezahlten Betrag von der Partei zurück- fordern (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., Art. 69 N 17; BK ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 69 N 14 f.). Wird die Vertretung aus der Gerichtskasse entschädigt, so wird das Honorar nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO bemessen (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., Art. 69 N 20). 3.2. Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ entsprechend der von ihr eingereichten Honorarnote vom 20. Juli 2023 (act. 6/399) für ihre Be- mühungen als Vertreterin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 mit Fr. 6'123.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Ge- richtskasse. Gleichzeitig wurden diese durch die Vorinstanz bevorschussten Kos- ten der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7). Zu ihrer Honorarnote führte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vor der Vorinstanz aus, sie habe das umfangrei- che Scheidungsurteil vom 4. April 2023 eingehend studieren und zuhanden der Beschwerdeführerin eine schriftliche Einschätzung dazu verfassen müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen E-Mails an sie gewandt, welche sie habe beantworten müssen, wodurch zusätzlicher Aufwand entstanden sei (act. 6/399). 3.3. Soweit aus der Beschwerdeschrift überhaupt verständlich, ist die Be- schwerdeführerin zusammengefasst der Ansicht, die Einsetzung einer Pflichtan- wältin nach Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz sei rechtswidrig erfolgt, weshalb oh- nehin das ganze Scheidungsverfahren nichtig und sie nicht gehalten sei, für die Entschädigung der Pflichtanwältin aufzukommen. Ausserdem wirft sie Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ pauschal vor, nicht Willens gewesen zu sein, ein starkes Mandat zu führen und ihre Instruktionen missachtet zu haben. Zum konkret gel- tend gemachten Aufwand und der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (act. 2 S. 2 ff.). 3.4. Zunächst sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Feststellung ihrer Postulationsunfähigkeit sowie die entsprechende Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei,
ebenso wie sämtliche Ausführungen zum vorinstanzlichen Scheidungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der von der Vorinstanz eingesetzten Rechtsanwältin nicht von Relevanz. Was sodann die Hö- he der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betrifft, so ist diese nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO ff. zu bemessen, nachdem diese aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Entschädigung hat angemessen zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Es findet die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Anwendung (Art. 96 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV) und es ist bei der Festsetzung der Gebühr die Ver- antwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c–e AnwGebV). Dabei ist der von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand von insge- samt 17.15 Stunden angesichts der Komplexität des Scheidungsverfahrens zwi- schen den Parteien sowie des entsprechend umfangreichen Scheidungsurteils vom 4. April 2023 von rund 150 Seiten sowie unter Berücksichtigung der zahlrei- chen zu beantwortenden E-Mails der Beschwerdeführerin, welche diese im Übri- gen nicht bestreitet, geschrieben zu haben, vertretbar. Vor dem Hintergrund, dass die Anwälte bei der Führung von Mandaten nach Art. 69 ZPO erfahrungsgemäss mit besonderen Herausforderungen konfrontiert werden und in Anbetracht der im vorliegenden Fall ausserordentlich verworrenen Verhältnisse, liegt auch der etwas höhere Stundenansatz von Fr. 320.– im Ermessen der Vorinstanz. Eine mangel- hafte Mandatsführung durch Rechtsanwältin lic. iur. X., welche zu einer Kürzung der Entschädigung Anlass geben könnte, ist schliesslich nicht ansatzwei- se ersichtlich. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz in Ausübung ih- res Ermessens festgesetzte Entschädigung von insgesamt Fr. 6'123.35 (inkl. Bar- auslagen und MwSt) für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren mehrheitlich unterlegen und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (act. 6/383 E. XI. 2.6., 4.), hat die Beschwerdeführerin die aus der Gerichtskas- se bezahlte Entschädigung für die Bemühungen von Rechtsanwältin lic. iur. X. als ihre Rechtsvertreterin zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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