Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 31. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2023; Proz. FE220731
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit Ende Oktober 2022 in einem Scheidungsver- fahren nach Art. 114 ZGB am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), gegen- über (Geschäfts-Nr. FE220731; act. 5/1). Eine Einigungsverhandlung hat bis an- hin nicht stattgefunden. Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (vgl. act. 5/1-43). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdegegner und Kläger (nachfolgend: Be- schwerdegegner) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein (act. 5/38). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 ver- langte die Vorinstanz vom Beschwerdegegner einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– und stellte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Eingabe des Be- schwerdegegners vom 13. Juni 2023 zu (act. 5/39 = 3/A = act. 4 [Akten- exemplar]). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhebt die Beschwerde- führerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Verfü- gung. Sie beantragt darin unter anderem, dass die Scheidungsklage für ungültig erklärt werde und die geschuldeten Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 10'000.– sofort ausbezahlt würden (act. 2 S. 1 ff.). 2. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und die das Rechtsmit- tel erhebende Person muss legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Rechtsmittelfrist muss eingehalten worden sein, die Be- schwerde hat (zulässige) Anträge und eine Begründung zu enthalten und sich ge- gen ein zulässiges Anfechtungsobjekt zu richten. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinanderset-
zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt (vgl. OGer ZH, PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 12 ff.). Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK-ZPO-R EETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO, N 50 m.w.H.). Geltend gemacht werden kann mit Beschwerde sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleiten- de Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit sie durch die Verfügung beschwert sein könnte. Dies ist auch nicht erkennbar, zumal der Kostenvorschuss zutreffend von der klagenden Partei bzw. dem Beschwerdegegner und nicht von ihr verlangt wird. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz überdies keine Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht diesbezüglich nichts entschied. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin an der nötigen Beschwer zur Anfechtung der Ver- fügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2023, weshalb auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 3. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen daher lediglich der Vollständigkeit halber. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle die Ungültigkeit der Scheidungsklage mangels Einhaltung der Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB fest- gestellt haben sowie eine sofortige Auszahlung von Fr. 10'000.– an Unterhaltsbei- trägen und Kinderzulagen erhalten (act. 2 S. 3). Im Weiteren macht sie Ausfüh- rungen zum Gang des Scheidungsverfahrens, zu ihren persönlichen Lebensum- ständen sowie der finanziellen Situation ihres Mannes (act. 2 S. 1 ff.). Sie äussert sich jedoch nicht dazu, weshalb ihr das Gesuch des Beschwerdeführers um vor- sorgliche Massahmen nicht zugestellt werden sollte oder inwieweit der Entscheid
der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, an einem Mangel leiden sollte. Vielmehr stellt sie damit (vorsorgliche) Anträge in der Scheidung selbst, welche sich nicht gegen die Verfügung betreffend Zustellung und Kostenvorschuss richten und damit nicht im vorliegenden Verfahren behan- delt werden können. Es fehlt dafür an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, wes- halb dahingehend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die vorgenannten Anträge wären vielmehr im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz vorzubringen. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin in genereller Art und Weise beantragt, ihr Mann dürfe keinen direkten telefonischen oder anderweitigen Kontakt zum Richter haben (act. 2 S. 2), ist ebenfalls unklar, was damit gemeint ist bzw. inwieweit dies in Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz steht. Zum einen kann den Parteien grundsätzlich nicht verboten werden, das Gericht anzu- rufen oder sich an dieses zu wenden. In den Akten finden sich in diesem Zusam- menhang lediglich zwei Telefonnotizen, gemäss welchen sich der Beschwerde- gegner bei der zuständigen Gerichtsschreiberin nach dem Stand des Verfahrens erkundigte (act. 5/4) bzw. auf einen Fehler in der Vorladung hinwies (act. 5/22). Der Beschwerdegegner ist sodann erst seit Februar 2023 anwaltlich vertreten (vgl. act. 5/30), weshalb er bis zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Vertreter mit dem Gericht in Kontakt treten konnte. Direkte Kontakte zum Richter sind jedoch keine verzeichnet. Zum anderen erklärt die Beschwerdeführerin auch nicht, wann, wo, in welcher Weise oder warum im Vorfeld des vorliegend zu beurteilenden Entscheids vom 11. Juli 2023 der Vorinstanz eine direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdegeg- ners mit dem Gericht erfolgt sein sollte und inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb an einem Mangel leiden würde. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4.2. Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin, man solle dem Beschwerde- gegner untersagen, ihre jetzigen oder zukünftigen Anwälte zu kontaktieren und gegen sie zu drehen (act. 2 S. 2). Auch dafür fehlt ihr im vorliegenden Beschwer-
deverfahren das Anfechtungsobjekt, zumal lediglich die Verfügung der Vorinstanz betreffend Kostenvorschuss und Zustellung überprüft werden kann. 5. Entsprechend ist mangels zulässiger Anträgen bzw. ausreichender Begrün- dung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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