Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. September 2023
in Sachen
A._____, MLaw, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Winterthur,
betreffend Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Juni 2023 (FP210016-K)
Erwägungen: 1. a) Im Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) auf Er- wachsenenunterhalt wurde dem Kläger jenes Verfahrens mit Verfügung vom 3. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Vi-Urk. 17 = Urk. 4/1). Mit Urteil vom 12. Mai 2023 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Vi- Urk. 48 = Urk. 4/10). Am 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Hono- rarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Klägers ein (Vi-Urk. 52). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 entschied die Vorinstanz (Vi-Urk. 53 = Urk. 2): 1. Rechtsanwalt MLaw X2._____ [A.] wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Win- terthur mit pauschal Fr. 6'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. [Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.] b) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 (Montag) fristgerecht (vgl. Urk. 54: Zustellung am 5. Juli 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o. V., vom 30. Juni 2023 (Geschäfts-N r.: FP210016-K) aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Vertretung von B. im Ver- fahren betreffend Unterhaltsforderung vor dem Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht o. V. (Geschäfts-Nr.: FP210016-K), eine Ent- schädigung von CHF 17'928.- (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Bezirksge- richts Winterthur, Einzelgericht o. V., vom 30. Juni 2023 (Geschäfts- Nr.: FP210016-K) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers an das Bezirksge- richt Winterthur zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungs- folgen gemäss dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-54). Eine Be- schwerdeantwort wurde nicht eingereicht (Urk. 6 und 10). Am 23. August 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss (Urk. 12) eine Stellungnahme ein
(Urk. 13). Zu dieser nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2023 Stellung (Urk. 15). 2. a) Die Parteien sind sich einig, dass im vorinstanzlichen Verfahren für den Kläger insgesamt drei Rechtsvertretungen tätig waren, nämlich Rechts- anwältin MLaw X1., Rechtsanwalt Dr. iur. X3. und der Beschwerde- führer (Urk. 7, Urk. 13 S. 1). Dabei hat zwar Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ seine Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertretung ab 21. Juli 2021 beantragt (Vi- Urk. 30) und hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 mitgeteilt, dass er neu in- tern die Vertretung des Klägers übernommen habe (Vi-Urk. 39), und an der Ver- handlung vom 25. November 2022 (eventualiter) seine Bestellung als unentgeltli- che Rechtsvertretung beantragt (Vi-Urk. 46 S. 2 f.). Formell als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt wurde jedoch einzig Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Vi-Urk. 17; oben Erw. 1.a). b) Es ist unstreitig, dass die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Entschädigung die unentgeltliche Rechtsvertretung für die gesamte vorinstanzli- che Verfahrensdauer und damit auch für alle drei Rechtsvertretungen zusammen umfasst (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 15 S. 1). Zwar sind bzw. waren (vgl. die Briefköpfe auf Vi-Urk. 1 und 43) alle drei Rechtsvertretungen bei der gleichen Anwaltskanzlei beschäftigt. Als unentgeltliche Rechtsvertretung wurde jedoch nicht diese An- waltskanzlei bestellt, sondern, wie gesehen, formell einzig Rechtsanwältin MLaw X1.; Rechtsanwalt Dr. iur. X3. und der Beschwerdeführer wurden bis- lang formell nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist ein Mandat ad personam; entsprechend ist nicht eine Kanzlei zu entschädigen, sondern verschiedene unentgeltliche Rechtsvertretungen zwin- gend je einzeln (separat). Dies wird zwar in der Beschwerde nicht gerügt, ist je- doch von Amtes wegen zu beachten. Demgemäss ist bislang einzig Rechtsanwäl- tin MLaw X1._____ für ihre Bemühungen zu entschädigen; Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und der Beschwerdeführer werden (ebenfalls je für ihre Bemühungen) zu entschädigen sein, wenn sie formell als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt werden.
c) Nach dem Gesagten muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 12'508.45 (gefordert: Fr. 17'928.-- plus Fr. 1'380.45 Mehrwertsteuer; vorinstanzlich zugesprochen: Fr. 6'800.--). Die zweit-instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Für die Verteilung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass ei- nerseits die Vorinstanz die Entschädigung(en) für die Rechtsvertretung gesamt- haft festgesetzt hat. Dies wurde andererseits dadurch verursacht, dass der Be- schwerdeführer in seiner Honorarnote eine Entschädigung für das ganze Verfah- ren insgesamt gefordert und dabei für die verschiedenen geltend gemachten Auf- wendungen sogar noch eine vierte Person (Sandra Gehrig) aufgeführt hat (Vi- Urk. 52 letztes Blatt). Insgesamt unterliegen bzw. obsiegen damit beide Parteien in etwa gleichem Mass. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind da- her zur Hälfte dem mit seinem Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind demgemäss keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Winterthur vom 30. Juni 2023 (FP210016-K/Z04) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Be- schwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Zürich, 19. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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