Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 28. September 2023 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechts- pflege) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2023; Proz. FE210180 Erwägungen: 1.Nachdem das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 26. Juni 2023 sowohl den Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskosten-
vorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 4), reichte die Klägerin am 17. Juli 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beru- fung dagegen ein (act. 2). Mit Schreiben vom 22. September 2023, beim Oberge- richt eingegangen am 26. September 2023, zog die Klägerin ihre Berufung samt Gesuchen um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erhebli- cher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: