Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. August 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
und
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 2
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Kindsvertretung)
Beschwerde gegen ein Schreiben des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Juni 2023 (FE200068-D)
Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte) sind die verheirateten Eltern der Be- schwerdeführerin. Der Kläger und die Beklagte stehen sich derzeit bei der Vor- instanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber, im Zuge dessen die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzusetzen (Urk. 2). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2023 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzuset- zen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 reichte die Vorinstanz die Verfü- gung vom 17. Juli 2023 nach, gemäss welcher in Gutheissung eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Beiständin für die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern ei- ne Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ unter Vorbehalt allfälliger Ablehnungsgründe als Prozess- beiständin bestellt wurde (Urk. 5-6). Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 teilte die Be- schwerdeführerin sodann sinngemäss den Rückzug der Beschwerde mit (Urk. 7). 2. Mit der Anordnung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde entfallen, weshalb das Ver- fahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind mangels Antrag bzw. mangels Umtrieben keine zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 7; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 8. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo