Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 19. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2023 (FE230097-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Urk. 5/1) klagte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz auf Scheidung der Ehe mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 setzte die Vorinstanz u.a. der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 6'000.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 5/3 S. 4 Disposi- tiv -Ziff. 1). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (Datum Post- stempel: 6. Juli 2023) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/4/2) Beschwer- de mit dem Antrag, sie sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien (Urk. 1). Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel: 17. Juli 2023) teilte die Klägerin sodann mit, ihre finanzielle Situation habe sich weiter verschlechtert (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern sie stellt inhaltlich einzig ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1). Ein solches ist jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittel instanz, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Die Klägerin ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie bei der Vorinstanz im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre finan- ziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Vermögen – umfassend darzustel- len und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen hat wie ihr dies von der Vor- instanz mit der Verfügung vom 19. Juni 2023 auch bereits erläutert worden ist. (vgl. den Hinweis in Ziff. 4 der Erwägungen und die Auflistung in Dispositiv-Ziff. 2
lit. d-q der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2023 [Urk. 5/3 S. 2 und S. 4 f.]). 2.2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe der Klägerin vom 5. Juli 2023 kann abgesehen werden, da die Klägerin der Vorinstanz bereits eine Kopie davon zukommen liess (vgl. Urk. 5/5). 3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm