Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. November 2023
in Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y.
betreffend Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2023 (FE210087-G)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Mai 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 115 ZGB und Regelung der Nebenfolgen ein, wobei sie u.a. die Übertragung der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft in C._____ in ihr Al- leineigentum beantragte (Urk. 1). Nach Erstattung der schriftlichen Klagebegrün- dung (Urk. 45), Klageantwort (Urk. 63), Replik (Urk. 71) und Duplik (Urk. 99) so- wie nach diversen Massnahmegesuchen und -entscheiden zog die Klägerin am 31. Oktober 2022 ihre Scheidungsklage zurück (Urk. 126). Es folgten diverse Stel- lungnahmen der Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 134, 138, 146, 149 und 151). Mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 156) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab (Disp.-Ziff. 1) und regelte die Prozesskosten wie folgt (Urk. 156 S. 15 Disp.-Ziff. 2-7): 2. Die Entscheidgebühr im Hauptverfahren wird auf CHF 4'000.– festge- setzt. 3. Die Entscheidgebühr in den Massnahmenverfahren wird auf insgesamt CHF 2'100.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Hauptverfahrens werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss an die Klägerin zurückbezahlt. 5. Die Kosten der Massnahmenverfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Hauptverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'924.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. Für die Massnahmenverfahren wird der Klägerin keine Entschädigung zugesprochen. b) Hiergegen erhob der Beklagte am 16. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 154/1: Zustellung am 13. April 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 155 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 2, 4 Satz 2, und 6 der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 04.04.2023 seien aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: a) Vorinstanzliche Disp. Ziff. 2: die Entscheidgebühr sei auf CHF 90'000.00 festzusetzen. b) Vorinstanzliche Disp. Ziff. 4 Satz 2: entfällt
c) Vorinstanzliche Disp. Ziff. 6: die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 157'300.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2. Eventualiter, d.h. für den Fall dass das Obergericht die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht selber neu festlege, seien die gemäss Ziff. 1 vorstehend angefochtenen Disp. Ziff. aufzuheben und die Sache zur Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsrege- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, den Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in vollem Umfange (zzgl. MwSt) zu entschädigen" c) Der Beklagte hat den ihm auferlegten Vorschuss von Fr. 12'000.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig geleistet (Urk. 160 und 161). Am 3. August 2023 (Urk. 164 = Urk. 168) übermittelte der Beklagte das Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Juli 2023, mit welchem dieses auf die Kla- ge des Beklagten auf Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft nicht eintrat (Urk. 166/1 = 170/1; CG200033-G). Am 15. August 2023 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort (Urk. 172). Am 18. September 2023 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 3. August 2023 Stellung (Urk. 180; dem Beklagten am 20. September 2023 zugestellt, Urk. 181). 2. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde er- hebt, durch den angefochtenen Entscheid einen entsprechenden Nachteil erlei- det. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die mit der Beschwerde ange- fochtene, von der Vorinstanz der Klägerin auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- für das Hauptverfahren entsteht dem Beklagten kein Nachteil. Dem- gemäss ist diesbezüglich (Beschwerdeanträge 1.a und 1.b) auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge-
legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Pauschale Verwei- sungen auf andere Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteientschädigung im Scheidungsverfahren bemesse sich nach der Verantwortung und dem notwendi- gen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falles; sie werde in der Regel zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- festgesetzt. Würden auch vermögensrechtliche Begehren bestehen, könne sie bis zum Betrag erhöht werden, der sich für die vermögensrechtlichen Begehren allein ergeben würde. Das (vorinstanzliche) Hauptverfahren sei von geringerem Aufwand gewesen, wo- bei angesichts der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren und der damit verbun- denen Verantwortung eine Erhöhung der Grundgebühr angezeigt sei. Der not- wendige Zeitaufwand für das Hauptverfahren habe sich im Wesentlichen auf eine halbstündige Hauptverhandlung und das Verfassen einer Klageantwort be- schränkt; dafür erweise sich eine Grundgebühr von Fr. 9'000.-- als angezeigt. Die Aufwendungen für die Duplik und die Stellungnahme zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen würden zu einem Pauschalzuschlag von Fr. 3'000.-- führen. Damit sei die Parteientschädigung auf Fr. 12'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer festzusetzen (Urk. 156 S. 13 f.). c) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Parteientschädigung für das vorliegende, von der Klägerin erst nach zweima- ligem Schriftenwechsel durch Rückzug erledigte Scheidungsverfahren dürfe im Vergleich mit dem Miteigentumsauflösungsprozess (CG200033-G), in welchem der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 77'435.-- zugesprochen worden sei, keinesfalls tiefer ausfallen. Einerseits sei in jenem Verfahren der Endent- scheid bereits nach einem einfachen Schriftenwechsel ergangen. Andererseits seien im Scheidungsverfahren zusätzlich zur Miteigentumsauflösung noch weitere
Punkte persönlicher und vermögensrechtlicher Art umstritten gewesen. Im Übri- gen sei der Zeitaufwand für das vorliegende Scheidungsverfahren entgegen der Vorinstanz keineswegs gering gewesen, sondern vielmehr grösser als im Mitei- gentumsauflö-sungsprozess. Dass der Aufwand im Hauptverfahren gering gewe- sen sei, möge für die Vorinstanz gelten, jedoch nicht für den anwaltlichen Auf- wand; dieser habe einen umfassenden Rechtsschriftenwechsel mit entsprechen- dem Aktenstudium und Instruktionen umfasst. Im vorliegenden Scheidungsverfah- ren wie im Miteigentumsauflösungsprozess (CG200033-G) sei es im Wesentli- chen um die gleiche Liegenschaft gegangen (im Scheidungsverfahren noch um weitere Fragen); die sich aus dem Vergleich des Scheidungsverfahrens zum Mit- eigentumsauflösungsprozess ergebende Benachteiligung des Beklagten sei will- kürlich (Urk. 155 S. 4 ff.; Urk. 164 S. 2 ff.). d) Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Miteigentumsauflösungsprozess bestehe kein Konnex; der Kläger habe im vorliegenden Scheidungsverfahren wiederholt verlangt, dass die Miteigentumsauflösung nicht Prozessthema sei. Damit sei die Parteientschädigung nach § 5 Abs. 1 AnwGebV im Rahmen von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- festzulegen. Die Ungleichbehandlung mit dem Mitei- gentumsauflösungsprozess sei nicht Folge einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz, sondern der unterschiedlichen auf die beiden Verfahren anwendbaren Normen (§ 5 Abs. 1 bzw. § 4 AnwGebV). Da der Miteigentumsauflösungsprozess im Zeitpunkt der Abschreibung des Scheidungsverfahrens noch geführt worden sei, verbiete sich der Einbezug der Liegenschaft, denn diese könne nicht gleich- zeitig die Prozesskosten beider Prozesse determinieren. Die Nebenfolgen der Scheidung seien überwiegend nicht vermögensrechtlicher Natur gewesen (wozu auch die Pensionskassenteilung zähle). Der Streitwert der vermögensrechtlichen Fragen habe sich auf Fr. 58'500.-- ohne Liegenschaft belaufen. Die Parteient- schädigung nach Streitwert würde damit sogar nur Fr. 7'765.-- betragen. Sie de- cke sodann gemäss § 11 AnwGebV alle Aufwände des erstinstanzlichen Verfah- rens bis und mit der Hauptverhandlung (Urk. 172 S. 11 ff.; Urk. 180 S. 3 f.). e) Die Parteien sind Miteigentümer je zur Hälfte der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____. Der Beklagte hat mit Klage vom 4. Dezember 2020 beim
Bezirksgericht Meilen die Aufhebung des Miteigentums verlangt (Urk. 166/1 S. 3). Die Klägerin hat danach in ihrer Scheidungsklage vom 21. Mai 2021 auch die Übertragung dieser Liegenschaft in ihr Alleineigentum verlangt (Urk. 1 S. 2). Ihre Vorbrin-gen, dass die Liegenschaft für die Prozesskosten im Scheidungsverfah- ren nicht einzubeziehen sei und die Scheidungsnebenfolgen überwiegend nicht vermögensrechtlicher Natur gewesen seien, sind damit offensichtlich unzutref- fend. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass es im Scheidungsverfahren im Wesentlichen um die Zuteilung dieser Liegenschaft bzw. um die güterrechtliche Auseinandersetzung gegangen sei, es sich dabei um vermögensrechtliche Be- gehren gehandelt habe und diese eine Erhöhung gemäss § 5 Abs. 2 GebV OG bzw. § 5 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen könnten (Urk. 156 S. 9 f., S. 13). Dass dabei schon für die Liegenschaft allein von einem Streitwert von Fr. 5.4 Mio. aus- zugehen sei (Urk. 156 S. 10), ist im Beschwerdeverfahren unwidersprochen ge- blieben. Für die grundsätzliche Bemessung der Parteientschädigung kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 156 S. 13 Erw. 3.1.3). Gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV kann bei vermögensrechtlichen Begeh- ren, welche das Verfahren aufwendig gestalten, die Grundgebühr für die Partei- entschädigung bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Begehren allein zu erheben wäre. Ob die vermögensrecht- lichen Begehren den Aufwand für das Gericht nur geringfügig gesteigert hätten (Urk. 156 S. 10), ist vorliegend nicht zu beurteilen (oben Erw. 2) und für die Be- messung der Parteientschädigung irrelevant. Demgegenüber liegt auf der Hand, dass der Umstand, dass die Zuteilung der Liegenschaft (auch) im vorliegenden Scheidungsverfahren ein Hauptstreitpunkt war, für die Parteivertretungen zu ent- sprechend höherem Aufwand und höherer Verantwortung geführt hat. Dass nun aber die von der Vorinstanz auf Fr. 9'000.-- angesetzte Grundgebühr den seinem Vertreter durch die vermögensrechtlichen Begehren erhöhten Aufwand und Ver- antwortung nicht abdecken würde, macht der Beklagte in seiner Beschwerde nicht konkret geltend; er substantiiert nicht, welchen höheren Aufwand sein Vertreter durch die vermögensrechtlichen Begehren effektiv gehabt hätte. Diese Grundge- bühr ist sodann mit der Klageantwort verdient (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV); sie
deckt auch den Aufwand für eine allfällige Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Die Vorinstanz hat für die weiteren Aufwendun- gen (Duplik etc.) einen Pauschalzuschlag von Fr. 3'000.-- veranschlagt (vgl. Urk. 156 S. 14). Auch dies wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet oder substantiiert als ungenügend ge-rügt. Die mit der Beschwerde verlangte Partei- entschädigung von Fr. 157'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 146'053.85 ohne Mehrwertsteuer) wird dagegen überhaupt nicht substantiiert; der blosse Verweis auf eine (betraglich ohnehin nicht übereinstimmende) Berechnung der Klägerin im Miteigentumsauflösungsprozess (Urk. 155 S. 9) genügt nicht (oben Erw. 3.a). Der Beklagte beanstandet in seiner Beschwerde im Kern nur die Un- gleichbehandlung betreffend die Parteientschädigung im Miteigentumsauflö- sungsverfahren. Jene Parteientschädigung kann jedoch für die Parteientschädi- gung im vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden. Vorab bestehen für die Parteientschädigungen in den beiden Verfahren schon unterschiedliche Rechtsgrundlagen (§ 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV im vorliegenden, § 4 AnwGebV im Miteigentumsauflösungsverfahren). Vor allem aber wurde der Endentscheid (auch die Parteientschädigung) des Miteigentumsauflösungsverfah- rens vom Beklagten mit Berufung angefochten (Berufungsverfahren LB230025- O); jene Parteientschädigung steht damit noch gar nicht fest. Nur am Rand sei angemerkt, dass der Beklagte in jener Berufung für das Miteigentumsauflösungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- als ausreichend erachtete (der Kammer und den Parteien bekannte Berufungsschrift in LB230025-O, Beru- fungsantrag 4). Insgesamt bleibt es damit mangels genügender Beanstandungen bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Parteientschädi- gung. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten war (oben Erw. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt Fr. 230'376.-- (Parteientschädigung Fr. 144'376.-- [Fr. 157'300.-- Beschwerdean- trag ./. Fr. 12'924.-- vorinstanzlich zugesprochen]; Gerichtsgebühr Fr. 86'000.-- [Fr. 90'000.-- ./. Fr. 4'000.--). Dabei ist jedoch der notwendige Aufwand für das Gericht wie für die Parteien im Vergleich zum Streitwert als gering anzusehen
(erst recht hinsichtlich des Nichteintretens auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr; oben Erw. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (§ 6 Abs. 1, § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss wird ihm (vorbehältlich Verrechnungsansprüchen) von der Gerichtskasse zurückerstattet. c) Die Klägerin macht für die Beschwerdeantwort – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 144'376.– und mit dem Hinweis, dass es sich nun nicht mehr um eine familienrechtliche Angelegenheit handle – eine Parteientschädigung von Fr. 13'652.56 inkl. MwSt. geltend (Urk. 172 S. 2, S. 16 f.). Dabei übersieht die Klägerin, dass die Gebühr im Rechtsmittelverfahren auf einen Drittel bis zwei Drit- tel herabzusetzen ist (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Sodann bemisst sich bei eherecht- lichen Verfahren (auch) die zweitinstanzliche Gebühr auch dann einzig nach § 6 AnwGebV, wenn nur vermögensrechtliche Interessen im Streite liegen. Grund- sätzlich gilt daher der Tarifrahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV, wobei die Gebühr nach der Verantwortung, dem notwendigem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen und im Beschwerdeverfahren zu reduzieren ist (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Von einem aufwendigen, zeitintensiven Beschwerdever- fahren kann nicht die Rede sein. Die Begründung der Beschwerde war kurz, der zu beurteilende Sachverhalt (Prozesskosten) überschaubar und der Fall einfach; immerhin ist eine erhöhte Verantwortung auszumachen, weil der Beklagte eine markant höhere Entschädigung verlangte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die (ungekürzte) Grundgebühr im unteren Drittel des Tarifrahmens festzu- setzen und hernach herabzusetzen ist. Demgemäss ist der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (Mehrwertsteuer inbe- griffen) zu bezahlen (§ 6 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Zürich, 28. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm