Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen,
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2023 (FE220127-G)
Erwägungen: 1. a) Der Beklagte steht seit dem 4. Oktober 2022 vor dem Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 8. Februar 2023 stellte (auch) der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Vi- Prot. S. 9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist bis 28. Februar 2023 zur Einreichung von Belegen angesetzt (Vi-Urk. 46). Mit (unbe- gründeter) Verfügung vom 7. März 2023 wurde (u.a.) das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Vi-Urk. 50 Disposi- tiv -Ziffer 2). Diese Verfügung wurde auf Gesuch des Beklagten (Vi-Urk. 60) nach- träglich begründet (Vi-Urk. 62 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 17. April 2023 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 63/1: Zustellung am 5. April 2023) Beschwerde und stellte den Beschwerde- antrag (Urk. 1 S. 2): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2023 sei dahinge- hend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung gewährt werde. Hilfsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-63). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte sei an der Ver- handlung vom 8. Februar 2023 auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Er habe sodann keinerlei belegte Aussagen zu seinem Einkommen oder Bedarf gemacht. Weil deshalb kein schlüssiges Bild über die Einkommenssituation habe erstellt werden können, sei dem Beklagten noch an der Verhandlung eine Verfügung mit Fristansetzung zur Einreichung von Belegen in Aussicht gestellt worden. Mit Ver- fügung vom 15. Februar 2023 sei dem Beklagten Frist bis 28. Februar 2023 zur Einreichung bestimmter Belege angesetzt worden, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gesuch ohne weiteres abgewiesen werden könne. Der Beklagte habe die verlangten Belege innert Frist nicht eingereicht (und auch nicht bis zum 7. März 2023). Die Verfügung vom 15. Februar 2023 sei vom Beklagten zwar erst am 27. Februar 2023, dem letztmöglichen Tag, abgeholt worden, doch sei die da- raus resultierende kurze Frist allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzufüh- ren, der aufgrund der Ankündigung an der Verhandlung mit dieser Verfügung zu rechnen gehabt habe. Es wäre ihm auch noch genügend Zeit verblieben, um ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Daher sei aufgrund mangelnder Mitwir- kung des Beklagten dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen (Urk. 2 S. 7-9). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde u.a. geltend, die Frage, ob eine Frist von weniger als 24 Stunden mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang zu bringen sei, sei derzeit im Rahmen einer anderen Beschwerde bei der Kammer hängig (Urk. 1 S. 2; auf jene Beschwerde trat die Kammer mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschluss vom 14. April 2023 im Verfahren PC230013-O nicht ein). Damit wird diese Beanstandung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragen. d) Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2023 (mit der Fristan- setzung bis 28. Februar 2023; Vi-Urk. 46) wurde am Freitag, 17. Februar 2023 versandt, dem Beklagten am Montag, 20. Februar 2023 zur Abholung avisiert und ihm am 27. Februar 2023 zugestellt (Vi-Urk. 47/2). Dass der Beklagte diese Ver- fügung erst am letzten Tag der Abholfrist entgegennahm, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern entspricht dem ihm gesetzlich zugestandenen
Recht (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); die mögliche Ausschöpfung der Abholfrist (sowie auch die vorliegende Postaufgabe am Freitag und die dadurch bedingte Avisierung am Montag) muss vielmehr bei einer Fristansetzung auf ein Datum hin vom Gericht berücksichtigt werden. Eine Frist von nur einem Tag stellte keine an- gemessene Frist mehr dar, da sie schon bei Erhalt fast abgelaufen war (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 15; Marbacher, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 144 N 7); die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs ändert daran nichts. Eine solch kurze Frist wäre nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Eile geboten wäre; solches ist vorliegend jedoch nicht zu sehen. Daher stellt die Ansetzung ei- ner Frist von nur einem Tag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. e) Nach dem Gesagten muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese wird dem Be- klagten die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gemäss Verfügung vom 15. Februar 2023 neu zu eröffnen haben, zumal der Beklagte mit Eingabe vom 13. März 2023 weitere Belege in Aussicht gestellt hat (Vi-Urk. 56). Damit braucht auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wären aus- gangsgemäss dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Einfach- heitshalber ist auf deren Erhebung zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind mangels entsprechendem Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 7. März 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zürich, 1. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip