Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung / Sistierung etc.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 28. Februar 2023; Proz. FE190019
Erwägungen: 1.1. Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und stehen sich seit dem 21. Januar 2019 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Da die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens zum Schluss gelangte, der Beklagte und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, und dieser auf entsprechende Aufforderung hin nicht selbst eine Rechts- vertretung beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als notwendigen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 4/43; vgl. auch etwa act. 6/194A). Sodann kam es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die von der Vorinstanz am 22. Dezember 2021 diesbezüglich ge- troffenen Entscheide wurden teilweise bei der Kammer angefochten; der entspre- chende Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2022 wurde vom Beschwerde- führer bzw. dessen notwendigen Rechtsvertreter ans Bundesgericht weitergezo- gen (vgl. act. 6/194A und act. 6/202). Am 1. Februar 2023 lud die Vorinstanz im Scheidungsverfahren zur Hauptverhandlung auf den 26. Juni 2023 vor (act. 6/198). Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 wandte sich der notwendige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Ab- nahme der Ladung sowie um Zuwarten mit dem Fortführen des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichts (act. 6/202). Daraufhin nahm die Vorinstanz die Ladung zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 28. Februar 2023 ab und sistierte das Verfahren einstweilen bis zum 30. Juni 2023 (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/204; nachfolgend zitiert als act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Den Parteien sowie dem notwendigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Kindsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren wurde Mitteilung vom Eingang der Beschwerde ge- macht (act. 7/1-4).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-190, act. 6/81, act. 6/86, act. 6/88-89, act. 6/179A, act. 6/190-206). Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1. Bei Eingang einer Beschwerde sind zunächst die Rechtsmittelvoraussetzun- gen zu prüfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ohne seinen notwenigen Rechtsvertreter ein Rechtsmittel erheben kann, da auf die Beschwer- de, wie sogleich zu zeigen sein wird, auch zufolge des Fehlens anderer Rechts- mittelvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann. 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stel- len sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – al- lenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begrün- dung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechts- genügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Der Beschwerdeführer verlangt unter dem Titel "Antrag", sein "parajuristi- sches" Urteil vom 18. Dezember 2019 sei mit sofortiger Wirkung umzusetzen. Zu- dem enthält die Beschwerde die Überschrift "Einspruch gegen Einstellung / Sistie- rung der Hauptverhandlung FE190019" und der Beschwerdeführer bezeichnet die
Sistierung des Verfahrens in seiner Beschwerdebegründung als "juristischen Un- sinn" (act. 2 S. 1). Damit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer juristischer Laie ist, davon auszugehen, dass er einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Fortsetzung des Verfahrens – inklusive erneuter Vorladung zur Hauptverhandlung – beantragt, andererseits die Umsetzung seines "parajuristischen" Urteils. Während Ersteres einen ohne Weite- res zulässigen Antrag darstellt, handelt es sich beim Begehren betreffend die Umsetzung des eigenen "Urteils" des Beschwerdeführers um einen in Bezug auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Februar 2023 neuen An- trag. Neue Anträge sind in der Beschwerde gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch ausgeschlossen. Entsprechend ist auf diesen Beschwerdeantrag des Beschwer- deführers nicht einzutreten. 2.4. Hinsichtlich der angefochtenen Ladungsabnahme und Sistierung des Schei- dungsverfahrens verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf das beim Bun- desgericht anhängige Massnahmenverfahren und hielt fest, dass dessen Ergeb- nis für das Hauptverfahren nicht unerheblich sei. Entsprechend hielt es die Vor- instanz für sinnvoll, die Hauptverhandlung einstweilen nicht durchzuführen und das Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid zu sistieren (act. 5). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Der grösste Teil seiner Ausführungen nimmt keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Im Zusammenhang mit der ange- fochtenen Sistierung bringt er einzig vor, diese sei "juristischer Unsinn", weil die Vorinstanz das Protokoll einer Verhandlung vom 17. April 2019 falsch erstellt ha- be. Inwiefern die vorinstanzlichen Überlegungen nicht korrekt sein sollen, legt er jedoch nicht dar (vgl. act. 2). Damit sind selbst die bei einem Laien herabgesetz- ten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Es fehlt damit an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Damit kann offen bleiben, ob allenfalls auch weitere Rechtsmittelvoraus- setzungen – etwa die Voraussetzungen der Beschwer und des Einhaltens der Rechtsmittelfrist sowie zumindest hinsichtlich eines Teils der angefochtenen Ver- fügung die Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – nicht gegeben wären.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzu- setzen ist, ist folglich ihm aufzuerlegen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin und Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt (act. 4/47; vgl. auch etwa act. 6/194A). Im Rechtsmit- telverfahren hat er keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ohnehin wäre ein solcher zufolge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und je unter Beilage eines Doppels von act. 2 an die Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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