Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 2. Mai 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Gerichtskosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2023; Proz. FP220034
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom tt. Juni 2012 wurden die Par- teien rechtskräftig geschieden, und der Kläger wurde unter anderem zu Unter- haltszahlungen verpflichtet (act. 8/23). Mit Klage vom 1. November 2022 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und beantragte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge (act. 1). Die Parteien wurden auf den 24. Februar 2023 zur Einigungsverhandlung vorgeladen, anlässlich derer der Kläger seine Abänderungsklage zurückzog (act. 19; VI Prot. S. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, die Entscheidgebühr auf CHF 600.– fest- gesetzt und wurden die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt (act. 26 = act. 31 = act. 32; fortan act. 32). 1.2. Mit Eingabe vom 28. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) ge- langte der Kläger an die Kammer und erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten (act. 30; zur Rechtzeitigkeit act. 27). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 28). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittel- frist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
fochtenen Entscheid, act. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Im Übrigen würden in diesem Fall bei einer späteren Erledigung nur noch höhere Kosten anfallen. 4.2. Auch in Bezug auf die behauptete mangelhafte Prozessleitung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwie- fern seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessleitung (Unparteilichkeit und schlechte Vorbereitung) Einfluss auf die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 600.– gehabt hätten. Die Entscheidgebühr ist nicht eine Entlöhnung der Ar- beitsleistung der involvierten Gerichtsbesetzung, sondern diese bemisst sich ein- zig nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Dass eine falsche Anwendung derselben vorliegt, macht der Kläger weder geltend noch ist eine solche erkennbar. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Einwände unbehelflich. 4.3. Unklar ist schliesslich, was der Kläger aus seinem Einwand, er könne die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, in Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr ableiten will. Festzuhalten ist, dass er mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2022 auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wurde (act. 4 E. 3). Ein entsprechendes Gesuch hat er allerdings nicht gestellt. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt der Rechnung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte um Bewilligung von Teilzahlungen ersu- chen kann, falls es ihm nicht möglich sein sollte, den Betrag von CHF 600.– auf einmal zu bezahlen. 4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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