Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht
betreffend Ehescheidung (Entzug unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2023 (FE210048-G)
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 23. März 2021 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wur- de beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Beklagten wur- de Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechts- verbeiständung bestellt (Urk. 7/45). 1.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 bestellte die Vorinstanz infolge Ab- lebens des bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten MLaw Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzie- he, wenn der Anspruch darauf nicht mehr bestehe oder nie bestanden habe, und setzte ihnen Frist an, um zur Frage des Entzugs der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis vom Verzicht auf Einwen- dungen ausgegangen und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterge- führt werde (Urk. 7/130 S. 4 und 7 = Urk. 5/2 S. 4 und 7). Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 6. Januar 2023 dazu (Urk. 7/132), die Klägerin liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. 1.3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 entzog die Vorinstanz beiden Parteien die am 19. Juli 2021 resp. 19. Dezember 2022 bestellte unentgeltliche Rechtsver- beiständung mit sofortiger Wirkung (Urk. 8/133 S. 5 = Urk. 2 S. 5). Dagegen er- hob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 innert Frist (Urk. 8/134/1) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Januar 2023 des Bezirksgerichts Meilen (FE210048) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichenden zu gewähren.
lägen im Recht und seien nach wie vor absolut überschaubar. In rechtlicher Hin- sicht stellten sich zudem – wie früher bereits festgehalten und von der Ober- instanz bestätigt worden sei – keine besondere Schwierigkeiten und/oder komple- xen Fragen. Eine umfassende Unterhaltsberechnung sei seitens des Gerichts mehrfach – so etwa im Rahmen der Verhandlungen vom 15. Juli 2021 und vom 29. November 2021 – zusammen mit den Parteien durchgeführt und eingehend diskutiert worden, auch hinsichtlich einer allfälligen Rückwirkung. Auch sei den Parteien Ende Februar 2022 auf schriftlichem Weg eine Gesamtlösung unterbrei- tet worden, welche diese mit ihren Rechtsvertretern hätten prüfen können. Zuletzt sei die Unterhaltsberechnung anhand der im Recht liegenden Unterlagen und Vorbringen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2022 mit diesen durchleuchtet und detailliert besprochen worden. Die vorliegend noch of- fenen bzw. strittigen Positionen würden zwar in die Interessen der Parteien ein- greifen, dieser Umstand allein lasse aber eine Rechtsvertretung nicht als notwen- dig erscheinen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen eine Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre und die deshalb eine Vertretung rechtfertigen würden, lägen in den noch offenen bzw. zu regelnden Scheidungsnebenfolgen nicht vor (Urk. 2 S. 4 f.). 3. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zu Unrecht aufgehoben. Sie bringt dazu u.a. vor, dass der Verzicht der Vo- rinstanz auf einen zweiten Schriftenwechsel nicht darüber hinwegzutäuschen vermöge, dass der Aktenschluss nach einem Schriftenwechsel noch nicht erfolgt und das Verfahren noch nicht spruchreif sei. Die Vorinstanz habe in diesem Fall zur Hauptverhandlung vorzuladen, an welcher die Parteien persönlich zu erschei- nen hätten und ihre Parteivorträge hielten. Erst danach trete der Aktenschluss ein (Urk. 1 S. 5 f.). Der Entzug der Rechtsverbeiständung bei strittigem Ehegatten- und Volljährigenunterhalt sei unhaltbar und willkürlich, insbesondere wenn man bedenke, dass in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Prüfung der finanziellen Verhältnisse im Zentrum stehe und damit sowohl die Nichtaussichts- losigkeit wie auch die Notwendigkeit einer Vertretung in der Regel vermutet und kaum je thematisiert würden. Auch gestalte sich der nacheheliche Unterhalt auf- grund der in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtsentscheide rechtlich
nicht einfach (Urk. 1 S. 6 f.). Ferner greife die Frage des nachehelichen Unterhalts besonders schwer in die Rechtsposition der betroffenen Person ein, sodass für sich alleine – insbesondere vor Aktenschluss – die Verbeiständung unabhängig davon geboten sei, ob sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei- ten stellten (Urk. 1 S. 7). Weiter macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz verfal- le in Willkür, indem sie ausführe, sie habe den Parteien auf schriftlichem Weg ei- ne Gesamtlösung unterbreitet, welche diese mit ihren Rechtsvertretern hätten prüfen können. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Parteien den Gerichtsvorschlag bespre- chen könnten bzw. annehmen oder nicht (Urk. 1 S. 8). 4.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Interessen der Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Prozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Es handelt sich um einen besonders schweren Fall, wenn das in Frage stehende Verfahren beson- ders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht. In die- sem Fall ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Handelt es sich um einen relativ schweren Fall – davon ist regelmässig bei familienrechtlichen Prozessen wie dem streitgegenständlichen Scheidungs- verfahren auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11) –, wird zusätzlich verlangt, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (zum Ganzen BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3.; BGE 130 I 180 E. 2.2). Die Prüfung ist anhand der konkreten Um-
stände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Rechtsnatur des Verfahrens ohne Belang ist (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.1). 4.2. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung indiziert der Umstand, dass im vorinstanzlichen Hauptsachenprozess nur noch der (rückwirkende) Kinder- bzw. Volljährigenunterhalt und der persönliche Unterhalt der Klägerin strittig sind (Urk. 2 S. 4), nicht, dass es sich damit um keinen relativ schweren Fall mehr han- delt oder der Prozess damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Kom- plexität mehr aufweist. Die Regelung der noch offenen Unterhaltspunkte ist für die Klägerin von eminenter Bedeutung, weshalb noch immer von einem relativ schweren Fall auszugehen ist. Zudem präsentiert sich die Durchsetzung von Un- terhaltsansprüchen regelmässig als konfliktreich und ist in rechtlicher Hinsicht von komplexer Natur. Die Thematik setzt vertiefte juristische Kenntnisse voraus – um- so mehr, als das Verfahren betreffend den Volljährigen- und persönlichen Unter- halt der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime untersteht (Art. 55 und 58 ZPO, für den nachehelichen Unterhalt explizit Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 5.3.3). Solche Rechtskenntnisse dürfen bei einer juristischen Laiin, wie die Klägerin sie ist, nicht vorausgesetzt werden (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 35). Hinweise darauf, dass die Klägerin juristisch versiert sei, gibt es keine. 4.3. Daran ändert auch nichts, dass schon früher erwogen und von der Ober- instanz bestätigt worden sei, es stellten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonde- ren Schwierigkeiten und/oder komplexen Fragen (Urk. 2 S. 4 unten mit Hinweis auf Urk. 7/52, 7/53 und 7/62). Die von der Vorinstanz erwähnten Erwägungen wurden im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung der unentgelt- lichen Rechtsbeiständin gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) gemacht. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gelten jedoch nicht die gleichen Massstäbe. 4.4. Auch daraus, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 2 S. 4), kann nicht gefolgert werden, die Klägerin könne sich nun selber vertreten. Die Hauptverhandlung steht noch bevor. Zu Beginn der Hauptverhandlung kön- nen im vorliegenden Fall, bei dem erst ein Schriftenwechsel erfolgte und die Par-
teien nicht tatsächlich und effektiv zweimal die Gelegenheit zur unbeschränkten Ergänzung ihrer Sachdarstellung hatten (vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 39), neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Entsprechend können signifikante Änderungen in diesem Ver- fahrensstadium nicht ausgeschlossen werden. Zur Verdeutlichung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die bisherige Arbeitgeberin des Be- klagten, die C._____ AG, der Kammer mit Schreiben vom 6. März 2023 mitgeteilt hat, sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten per 31. Oktober 2022 be- endet. Das genannte Schreiben wurde der Vorinstanz am 9. März 2023 in Kopie weitergeleitet (Urk. 9/149-150). Bereits dieser Umstand, der erst nach der ange- fochtenen Verfügung bekannt wurde und im vorinstanzlichen Hauptsachenpro- zess zu berücksichtigen sein wird, verdeutlicht, dass im gegenwärtigen Verfah- rensstadium keine verlässliche Prognose über den weiteren Verlauf des Hauptsa- chenverfahrens hinsichtlich der noch zu regelnden Punkte möglich ist. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, die Unterlagen seien zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides überschaubar gewesen, wie dies die Vorinstanz er- wog (vgl. Urk. 2 S. 4 unten), kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit den Parteien anlässlich mehrerer Verhandlungen bereits eine umfassende Unterhaltsberechnung durchgeführt und diskutiert worden sowie ihnen auf schriftlichem Weg eine Gesamtlösung unter- breitet worden sei (Urk. 2 S. 4 f.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen Ein- schätzung mit den noch zu regelnden Punkten nach wie vor besondere tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten verbunden sind, denen die Klägerin auf sich al- leine gestellt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewachsen wäre. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Juli 2021, mit welcher der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 7/45), hat entsprechend weiterhin Geltung. Auf die Behandlung der weiteren Vorbringen der Klägerin kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
III. Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH), und der Beschwerde führenden Partei ist antragsgemäss aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.2.; OGer PC220052-O vom 15. Dezember 2022, E. III.5.). Die der Klägerin zu entrichtende Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 1'000.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin auf Fr. 1'077.– festzusetzen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Be- schwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschrei- ben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerde- verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zürich, 22. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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