Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 22. November 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1., 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Abweisung Verschiebungsgesuch
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2022; Proz. FE190113
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Kläger) und C._____ (Beklagte) heirateten am tt.mm.2008. Aus ih- rer Ehe gingen die vier Kinder A._____ (geb. tt. Juli 2002), D._____ (geb. tt.mm.2005), E._____ (geb. tt.mm.2008) und F._____ (geb. tt.mm.2010) hervor (act. 9/2). Seit dem 17. Juli 2019 stehen sich B._____ und C._____ in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 9/1). 1.2. Am 20. Juni 2022 lud die Vorinstanz die Parteien und die Kindsvertreterin von D., E. und F._____ zur Hauptverhandlung auf den 2. November 2022 vor (act. 9/288). Die Vorladung wurde von diesen am 21., 23. resp. 28. Juni 2022 empfangen (act. 9/289/1-3). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ am 2. September 2022 mitteilte, die Beklagte nicht mehr zu vertreten (act. 9/290), setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 16. September 2022 eine Frist an, um eine Rechtsvertretung für das Verfahren zu bezeichnen, andernfalls ihr eine solche durch das Gericht bestellt werde (act. 9/294). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 bestellte die Vorinstanz der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als Vertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 9/298). Am 26. Oktober 2022 gelangte die Beklagte persönlich an die Vorinstanz und ersuch- te um Verschiebung der Gerichtsverhandlung vom 2. November 2022 (act. 9/304). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such der Beklagten um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 2. November 2022 ab (act. 9/306 = act. 8 S. 7). Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beklagten am 29. Oktober 2022 zugestellt (act. 9/307/1). 2. 2.1. Am 9. November 2022 (Datum Poststempel: 8. November 2022) ging eine als "Beschwerde gegen Verfügung vom 28. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Meilen im Geschäft Nr. FE190113-G" betitelte und vom 7. November 2022 datier- te Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Eine Unterschrift findet sich auf dem Schreiben nicht, als Absenderadresse ist "A., G. 1 [Strasse],
... H." vermerkt (act. 2). Der Eingabe sind diverse Beilagen angefügt (act. 3/1-6). Am 10. November 2022 (Datum Poststempel: 9. November 2022) ging ein weiteres, auf den 7. November 2022 datiertes Schreiben ohne Unter- schrift, unter der Absenderadresse "A., G._____ 1 [Strasse], ... H.", und mit weiteren Dokumenten ein (act. 5 und act. 6/1-4). Auf den Briefcouverts beider Eingaben befindet sich die handschriftliche Angabe eines Augenzeugen (namentlich genannt und mit Angabe der Telefonnummer) für die "fristgerechte Postaufgabe per 7. 11.22" (act. 4 und act. 7). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-321). Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie eine fehlen- de Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der in den Schreiben vom 7. November 2022 angegebe- nen Absenderadresse ist davon auszugehen, dass die Beschwerde von A. (fortan Beschwerdeführerin) eingereicht wurde. Ihr wäre grundsätzlich Frist anzu- setzen, um die Beschwerdeerhebung durch sie zu bestätigen resp. den Mangel der fehlenden Unterschrift zu verbessern und die Eingaben mit einer Originalun- terschrift versehen wieder einzureichen. Da sich die Beschwerde aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, ist vor- liegend (ausnahmsweise) auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Da- zu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen pro- zessleitende Verfügungen – wie vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Ver- handlungsverschiebung durch die Vorinstanz – beträgt die Frist für die Einrei- chung der Beschwerde 10 Tage (Art. 319 lit. b ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf eine Beschwerde kann zudem nur eingetreten werden, wenn die Beschwerde führende Partei zur Beschwerde legitimiert ist und an der Aufhebung oder Abän- derung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321
N 10 f.). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen setzt die Beschwerde- legitimation grundsätzlich voraus, dass sich die Beschwerde führende Partei als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Ent- scheid geführt hat. Darüber hinaus können jedoch auch am Verfahren nicht betei- ligte Dritte von gerichtlichen Entscheidungen betroffen werden und ein Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 7 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist die älteste Tochter der sich im Scheidungsver- fahren gegenüberstehenden Parteien. Sie wurde während dem laufenden Schei- dungsverfahren vor Vorinstanz volljährig. In der von der Beklagten eingereichten Duplik vom 7. Februar 2022 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stim- me zu, dass ihr Unterhalt auch im vorinstanzlichen Verfahren geregelt werde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass eine Zustimmungserklärung von A._____ nachge- reicht werde (act. 9/252 S. 6). Soweit ersichtlich liegt eine solche jedoch (noch) nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Da auf die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2022 bereits aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden kann, erübrigen sich weitere Abklärungen in Bezug auf die Zustimmungserklärung bzw. Weiterungen zur Beschwerdelegitimation. Das- selbe gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung. 3.3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. Es ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und wie er geändert wer- den müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln diese ihrer Ansicht nach leiden (vgl. statt vieler BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12). Sind die ge- nannten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, wird auf eine Beschwerde nicht
eingetreten (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-Spühler, a.a.O., Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12). Die dem Obergericht eingereichten Schreiben vom 7. November 2022 enthalten nur den eingangs genannten Titel (vgl. oben Erw. 2.1.), aber keinerlei schriftliche Ausführungen resp. keine Begründung, weshalb Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2022 erhoben wird. Es fehlt damit gänz- lich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die blosse Einreichung von Unterlagen genügt hierzu nicht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird damit den – auch von einem juristischen Laien zu verlangenden – herabgesetzten Anforderungen an die Be- schwerdebegründung nicht gerecht. Dies führt zum Nichteintreten auf die Be- schwerde. 4. Ausnahmsweise sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Kläger, die Beklagte, die Kindsvertreterin, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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