Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 22. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Sicherheitsleistung / Parteient- schädigung / Kosten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2022; Proz. FP220006
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) ein Abänderungsbegehren betref- fend das Scheidungsurteil vom 23. Oktober 2020 ein (act. 5/1; act. 5/2/2). Konkret verlangt sie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____ auf Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. Vi. S. 4). Die in der Folge durchgeführte Einigungsverhandlung vom 31. Mai 2022 endete ohne Einigung (Prot. Vi. S. 4). Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies die Vorinstanz das von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2022 (act. 5/5) eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführe- rin Frist an zur Leistung sowohl eines Kostenvorschusses von Fr. 850.– für die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens als auch einer Sicherheit von Fr. 1'080.– für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner; act. 5/17). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Beträge innert angesetzter Frist nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 je eine Nachfrist von 10 Tagen ab deren Zustel- lung an; mit der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf das Abänderungsbe- gehren (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/19). 2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2; act. 3/1– 2). Als Begründung führt sie an, dass die Vorinstanz die "Bücher bzw. Finanzen" des Beschwerdegegners nicht geprüft und ihr auch nicht vorgelegt habe, was eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darstelle. Die Beschwerde sei des- halb gutzuheissen und die Sache zur Vorlage sowie Überprüfung der "Bücher und Finanzen" des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, indem sie vorbringt, ihre finanziell ungünstige Situation sei ausge- wiesen, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 2).
zu aufforderte, gewisse Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse einzu- reichen (act. 3/2; act. 5/4; act. 5/6/1). Der Beschwerdegegner scheint dieser Auf- forderung in der Tat nicht nachgekommen zu sein. Daraus erwächst der Be- schwerdeführerin jedoch kein Anspruch gegenüber der Vorinstanz, dass diese bei ihm die nicht eingereichten Unterlagen nachfordert, um selbige ihr dann vorlegen zu können. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2022 auf ihr Begehren vom 31. Mai 2022 hin Einsicht in die vorhandenen vorinstanzlichen Ak- ten gewährt (act. 10 und 13). Sollte die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens zum Schluss gelangen, weitere Unterlagen des Beschwerdegegners zu benötigen, wird sie diese aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) von Amtes wegen beiziehen. Der Beschwerdeführerin steht es sodann auch frei, für den Fall eines Beweisverfahrens entsprechende Editi- onsanträge zu stellen (Art. 160 Abs. 1 lit. b, Art. 163 Abs. 1 und Art. 164 ZPO). 3.3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Ausgeführten ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist bei dieser Ausgangslage zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'930.– (Betrag des Vor- schusses und der Sicherheitsleistung) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzuspre- chen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: