Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss vom 3. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 4. Oktober 2022; Proz. FE190393
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) stehen sich seit dem 23. Dezember 2019 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals ohne Erfolg dazu aufgefordert worden war, zu dem im Handelsregister auf seinen Namen eingetragenen Einzelunternehmen bzw. zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Unterlagen einzureichen, ersuchte die Vor- instanz mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Eidgenössische Steuerverwal- tung, Hauptabteilung MWST, namentlich um Gewährung der Akteneinsicht in be- sagtes Einzelunternehmen und um Herausgabe von Mehrwertsteuerabrechnun- gen der letzten acht Quartale bzw. (sofern vorliegend) Bilanzen und Erfolgsrech- nungen für die Jahre 2020 und 2021 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/84). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer, wobei er um Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids ersucht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/85). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–87). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift zuzustellen. 2. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer ge- setzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Be- schwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein
solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann. Die Beweislast für das Drohen eines Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an der Rechtsmittel- voraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD220019 vom 7. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Beschwerdefall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Edition der Mehrwertsteuerunterlagen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Vielmehr bringt er darin im Wesentlichen vor, das Einzelunternehmen bereits vor über einem Jahr verkauft zu haben (act. 2). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, dass durch die Einholung der Mehr- wertsteuerunterlagen ein Nachteil droht, der durch einen für ihn günstigen Zwi- schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen ist die Gefahr eines solchen Nachteils auch nicht offenkundig. Somit fehlt es an der zwingenden Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwer- deführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
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