Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. November 2022
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (FE190019-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 6. Februar 2019 vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) im Ehescheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB (Ge- schäfts-Nr. FE190019-D; Vi-Urk. 1). b) Am 9. September 2022 reichte der Gesuchsteller eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot im Verfahren FE190019-D verletzt hat. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren FE190019-D umge- hend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln und der Gesuch- stellerin Frist anzusetzen, um die schriftliche Replik einzureichen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin [Vorinstanz]." c) Unterm 14. September 2022 reichte die Vorinstanz fristgerecht (vgl. Urk. 4) die Beschwerdeantwort ein (Urk. 5). Nach Zustellung derselben an den Gesuchsteller (Urk. 7) reichte dieser am 13. Oktober 2022 eine Replik ein (Urk. 8; der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten
Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, nachdem zu den Nebenfolgen der Scheidung keine Einigung habe erzielt werden können, habe die Gesuchstellerin am 4. Dezember 2020 die Klagebe- gründung erstattet und er am 26. Januar 2021 die Klageantwort. Seither seien im Hauptverfahren seitens der Vorinstanz überhaupt keine Schritte mehr erfolgt, ob- wohl er die Vorinstanz bereits anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2021 um eine Fortsetzung der Hauptverhandlung ersucht habe. Auch auf ein gleiches Er- suchen vom 19. August 2022 sei die Vorinstanz untätig geblieben. Mithin sei die Vorinstanz seit mehr als 1.5 Jahren untätig geblieben. Zwar sei von der Gesuch- stellerin ein Massnahmegesuch gestellt worden, indes sei dieses seit der Ver- handlung vom 12. Mai 2021 spruchreif und im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwie- fern das Massnahmeverfahren das Gericht daran hindern solle, das Hauptverfah- ren fortzusetzen. Dieses sei nun seit mehr als 3.5 Jahren hängig, wovon während mehr als 1.5 Jahren überhaupt keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden seien. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb während so lan- ger Zeit keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen worden sei. Es liege of- fensichtlich eine Rechtsverzögerung vor (Urk. 1 S. 3 f.). c) Die Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, dass im Scheidungsverfahren insbesondere strittig sei, ob die Parteien während des Zusammenlebens das gesamte Einkommen verbraucht hätten oder ob eine Sparquote zu berücksichtigen sei. Diese Frage sei sowohl für das Mass- nahme- wie für das Hauptverfahren von zentraler Bedeutung. Im Massnahmever- fahren seien seit der Verhandlung vom 12. Mai 2021 immer wieder Eingaben der Parteien und entsprechende Verfügungen erfolgt. Das Massnahmeverfahren sei schliesslich mit Verfügung vom 2. September 2022 entschieden worden. Wie den Parteien bereits am 12. Februar 2021 mitgeteilt, sei wegen der präjudiziellen Wir- kung des Entscheids über eine allfällige Sparquote eine Sistierung des Hauptver- fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Massnahmeverfahrens geplant. Ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (Urk. 5).
d) In seiner Replik bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass der Frage der Sparquote sowohl im Massnahme- wie im Hauptverfahren zentrale Bedeutung zukomme. Indes handle es sich formell um zwei verschiedene Verfahren, ein Massnahmeentscheid sei im Hauptverfahren nicht bindend und über die Sparquote müsse auch im Hauptverfahren entschie- den werden. Zwar könne es aus Überlegungen zur Prozessökonomie sinnvoll sein, den Ausgang des Massnahmeverfahrens abzuwarten. Indes habe der Pro- zessverlauf gezeigt, dass sich das Massnahmeverfahren fortwährend verzögere. Zwar könnten auch die Eingaben der Parteien und das ewige Replikrecht zu Ver- zögerungen führen; indes führe die Untätigkeit im Hauptverfahren zu einer für ihn nicht länger hinnehmbaren Verletzung seines Rechts auf Scheidung und des Be- schleunigungsgebots. Ein Ende des Hauptverfahrens sei nicht absehbar, insbe- sondere da beide Parteien gegen den Massnahmeentscheid vom 2. September 2022 Berufung erhoben hätten, für das Berufungsverfahren mit einer Dauer von mindestens einem Jahr zu rechnen sei und bei einem Weiterzug an das Bundes- gericht noch mit einem weiteren Jahr. Mit einer Sistierung des Hauptverfahrens rücke dessen Abschluss in weite Ferne und sei mit einem erstinstanzlichen Urteil frühestens im Jahr 2026 zu rechnen (Urk. 8). e) Entgegen den Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers ist die Vor- instanz keineswegs mehr als 1.5 Jahre untätig geblieben. Sie hat in dieser Zeit lediglich das Hauptverfahren nicht fortgeführt, jedoch das Massnahmeverfahren. Dass in diesem Massnahmeverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend; es wurde ohnehin durch die Verfü- gung vom 2. September 2022 (Vi-Urk. 111 bzw. 113) abgeschlossen. Hinsichtlich des Hauptverfahrens macht die Vorinstanz geltend, dass die Frage des Vorlie- gens einer Sparquote während des Zusammenlebens sich gleichermassen im Massnahme- wie im Hauptverfahren stelle und der Entscheid darüber im Mass- nahmeverfahren für das Hauptverfahren präjudiziell sei. Auch der Gesuchsteller anerkennt, dass dieser Frage in beiden Verfahren eine zentrale Bedeutung zu- komme. Auch wenn dem Gesuchsteller darin zuzustimmen ist, dass der Mass- nahmeentscheid für das Hauptverfahren nicht bindend ist und über die Sparquote auch im Hauptverfahren entschieden werden muss, kommt dem Massnahmeent-
scheid gleichwohl faktisch eine präjudizielle Wirkung zu. In Berücksichtigung des- sen, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz zusteht und ihr dabei ein Gestal- tungsspielraum zukommt (vorstehend Erw. 2.a), stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn die Vorinstanz bislang das Hauptverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Massnahmeverfahrens nicht vorangetrieben hat. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Gegen den vorinstanzlichen Massnahmeentscheid haben der Gesuch- steller und die Gesuchstellerin je eine Berufung erhoben (obergerichtliche Beru- fungsverfahren LY220047-O und LY220049-O). Die vorinstanzlichen Akten sind in das Berufungsverfahren LY220047-O zu geben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 4. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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