Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2023
in Sachen
A._____, lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht,
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. August 2022 (FE210074-A)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. September 2021 machte die Klägerin B._____ (fortan Klägerin) gegen C._____ (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz eine Scheidungs- klage anhängig (Urk. 5/1; Geschäfts-Nr. FE210074-A). Mit selbiger Eingabe er- suchte sie um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5/1, Ziffer 9 und 10 der Rechtsbegehren). 2. Am 6. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass der Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge vorgezogen oder ihm eine Akontozahlung für seine bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwände ausgerichtet werde (Urk. 5/43). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsver- treter der Klägerin bestellt und es wurde ihm für seine prozessualen Bemühungen ein Akontobetrag von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urk. 5/47). An der Einigungsverhandlung vom 18. Februar 2022 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine umfassende Scheidungsvereinbarung (Urk. 5/65). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 eine Honorarnote ein, mit welcher er die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwände im Zeitraum vom 14. September 2021 bis 21. Februar 2022 in Höhe von Fr. 6'190.35 (inklusi- ve Spesen von Fr. 116.10 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %) bzw. nach Abzug des ihm ausbezahlten Akontobetrags von Fr. 3'190.35 beantragte (Urk. 5/69 und Urk. 5/70). Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wurde die Ehe geschieden, die Scheidungsvereinbarung im Übrigen genehmigt sowie hinsichtlich der Pensi- onskassenguthaben entschieden (Urk. 5/85). Am 13. Juni 2022 reichte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz eine Honorarnote betreffend seine Aufwände vom 21. April 2022 bis 13. Juni 2022 in Höhe von Fr. 1'634.80 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) ein (Urk. 5/89). Insgesamt verlangte er die Auszahlung eines Betrages von Fr. 4'785.65 (Fr. 3'150.85 Honorarnote vom 21. Februar 2022 + Fr. 1'634.80 Honorarnote vom 13. Juni 2022; Urk. 5/89). Mit Verfügung vom 9. August 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers
für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'449.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 1 = Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Hiervon zog sie die bereits an den Beschwerde- führer geleistete Akontozahlung von Fr. 3'000.– ab und entrichtete ihm den noch verbleibenden Betrag von Fr. 2'449.60 (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 2 = Urk. 2 Disp. Ziff. 2). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Kostenverfügung des Be- zirksgerichts Affoltern vom 9. August 2022 (Geschäfts-Nr.: FE210074- A) wie folgt zu ändern: 1. Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. A._____ wird für seine Bemühun- gen (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Honorar (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST): Fr. 6'864.40 2. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2022 bereits an Rechts- anwalt lic. iur. A._____ ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 3'000.– ist von der Entschädigung in Abzug zu brin- gen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag beläuft sich auf Fr. 3'864.80. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung sowie die Bestellung als unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, so- weit nicht die Kostenlosigkeit greift." 4. 4.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der dem Be- schwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand zugesprochenen Ent- schädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 5/102) und der Beschwerdeführer ist be- rechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der
Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehr- lich (vgl. Art. 324 ZPO). 4.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im vorliegenden Verfahren hätten primär Kinderbelange geregelt werden müssen. Die Parteien seien güterrechtlich bereits auseinander gesetzt und der hälftige Vorsorgeausgleich sei unbestritten gewesen. Da es sich um einen Mankofall gehandelt habe, sei auch die Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhalts nicht zur Diskussion gestanden. Die zu re- gelnden Belange hätten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als anspruchsvoll, geschweige denn komplex erwiesen. Auch sei das Verfahren zwi- schen den Parteien nicht strittig geführt worden. Zudem hätten die Anträge der Klägerin betreffend die Kinderbelange grossmehrheitlich der zwischen den Par- teien im Jahr 2016 geschlossenen Eheschutzvereinbarung entsprochen. Demzu- folge sei weder von einer hohen Verantwortung des Rechtsvertreters noch von einer erhöhten Schwierigkeit des Falles auszugehen. Die Scheidungsverhandlung, an welcher eine umfassende Vereinbarung ge- schlossen worden sei, habe bereits knapp fünf Monate nach Einreichung der Kla- ge stattgefunden. Die Hauptverhandlung habe lediglich rund vier Stunden gedau- ert. Dass das Scheidungsurteil erst dreieinhalb Monate später habe erlassen wer- den können, sei damit zu erklären, dass im Anschluss an die Hauptverhandlung noch mehrere Abklärungen betreffend das Pensionskassenguthaben hätten getä- tigt und der errechnete Teilungsbetrag den Parteien zur Stellungnahme habe vor-
gelegt werden müssen. Nachdem der Rechtsvertreter der Klägerin den errechne- ten Teilbetrag zunächst bestätigt und um Zustellung des Endurteils gebeten habe, habe er in der Folge dreimal um eine Fristerstreckung für die Rückmeldung zur Vorsorgeteilung ersucht, da seinerseits noch weitere Abklärungen betreffend das Vorsorgeguthaben notwendig wären. In der Folge habe der Rechtsvertreter – un- geachtet des Umstands, dass der Vorsorgeausgleich der Offizialmaxime unter- stehe und das Gericht alle notwendigen Abklärungen bereits vorgenommen habe – diverse weitergehende Abklärungen vorgenommen, welche jedoch keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich zu Tage gefördert hätten. Obschon die zuständige Gerichtsschreiberin dem Rechtsvertreter am 31. Mai 2022 mitgeteilt habe, dass seine Nachforschungen aus diesem Grund nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt seien, habe er mit Eingabe vom 13. Juni 2022 eine weitere Honorarnote in Höhe von Fr. 1'634.80 (inkl. Bar- auslagen und Mwst.) eingereicht, welche ebendiese Abklärungen – die knapp sieben Stunden in Anspruch genommen hätten – abgedeckt habe. Insgesamt sei damit von einem geringen notwendigen Zeitaufwand für das vorliegende Verfah- ren auszugehen. In Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV ZH in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV ZH rechtfertige sich daher nach dem Gesagten die Grundgebühr – sowohl aufgrund der Schwierigkeit des Falles als auch des notwendigen Zeit- aufwands sowie der Verantwortung des Rechtsvertreters – im Tarifrahmen im un- teren Bereich auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Diese decke die Aufwendungen für die Erarbeitung der Klageschrift sowie den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung vom 18. Februar 2022, welche von 09.05 Uhr bis 13.25 Uhr gedauert habe. Für die nach der Hauptverhandlung erbrachten Aufwendungen, d.h. für die Prüfung der durch das Gericht errechneten Vorsorgeteilung und die Prüfung des Endentscheides, rechtfertige sich eine zusätzliche pauschale Vergütung für zwei Arbeitsstunden à Fr. 220.–, somit Fr. 440.–. Daraus resultiere ein Honorar von Fr. 4'940.–.
Basierend auf dem zu entschädigenden Honorar sowie in Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote erscheine eine Entschädigung für entstandene Barauslagen von pauschal Fr. 120.– als angemessen. Insgesamt sei der Rechtsvertreter damit für das Scheidungsverfahren mit Fr. 5'060.– (inkl. Barauslagen, exkl. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Hiervon sei der bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ausbezahlte Akontobetrag von Fr. 3'000.– abzuziehen. Entsprechend belaufe sich der auszuzahlende Betrag auf Fr. 2'060.– (exkl. MwSt.; Urk. 2 S. 5-7). 5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig ange- wandt, namentlich Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit den §§ 2, 5 und 11 der AnwGebV, Art. 9 BV, Art. 2 ZGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 8 BV verletzt. Konkret bringt er Folgendes vor: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei das Schei- dungsverfahren – wie sich insbesondere an der Hauptverhandlung gezeigt habe – äusserst strittig und kontrovers sowie sehr emotional und angriffig geführt worden. Der Ausgang der Verhandlung sei bis zum Schluss offen gewesen und die Ver- einbarung habe nur dank des grossen Efforts aller Beteiligten geschlossen wer- den können. Im vorliegenden Fall sei denn auch "jede Einzelheit der Bemes- sungsgrundlage" äusserst umstritten gewesen und die damit verbundene Ausei- nandersetzung und Argumentation habe sich entsprechend aufwendig gestaltet. Insbesondere die Unterhaltsberechnung und -bemessung sowie die Teilung des geäufneten Vorsorgeguthabens hätten sich angesichts der zahlreichen Wechsel von Arbeitgebern und Pensionskassen als komplex erwiesen und seien mit "ak- tenkundigen" aufwendigen Recherchen verbunden gewesen. Widersprüchlich und damit willkürlich sei ferner die Äusserung, dass der Beschwerdeführer trotz Offi- zialmaxime weitere Abklärungen zum Vorsorgeausgleich getroffen habe, zumal es die Vorinstanz gewesen sei, welche die Parteien zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe (mit Verweis auf Art. 160 Abs. 1 ZPO). Weiter falle ins Gewicht, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den ergänzenden Recherchen zwei Fristerstreckungen gewährt, den in der Folge angefallenen Auf- wand dennoch nicht angerechnet habe (hierbei sei insbesondere die E-Mail der
Gerichtsschreiberin vom 31. Mai 2022 unbeachtlich, da sie nicht auf dem schriftli- chen Verfügungsweg und nicht vom Gericht eröffnet worden sei). "Ganz klar und aktenkundig widerlegt" sei überdies, dass die weitergehenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten. Im Gegenteil habe sich ergeben, dass die Klägerin bereits vor der Ehe Vorsorgegelder geäufnet habe und diese bei der Tei- lung nicht hätten angerechnet werden dürfen. Damit habe die Vorinstanz insbe- sondere die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'634.80 in unzulässiger Weise auf Fr. 220.– ge- kürzt. Die Anrechnung des Differenzbetrags von Fr. 1'414.80 zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von Fr. 5'449.60 ergebe den mit Beschwerde verlangten Betrag von Fr. 6'864.40. Dies entspreche einem angemessenen Zuschlag für die ergänzenden Eingaben gegenüber der Grundgebühr, wobei die Grundgebühr von Fr. 4'500.– angesichts der erwähnten hohen Komplexität und des aufwendigen Verfahrens ebenfalls zu tief bemessen sei (Urk. 1 S. 3-5). 5.3. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Ge- bühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 Anw- GebV). 5.4. Wie vorstehende Erwägungen zeigen, moniert der Beschwerdeführer zwar die von der Vorinstanz im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV festgesetzte Grund- gebühr von Fr. 4'500.–. Indes leitet er daraus nichts zu seinen Gunsten ab. Viel- mehr zeigt sich anhand seiner Ausführungen und Berechnungen, dass der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren einzig den Differenzbetrag zwischen der von ihm mit Eingabe vom 13. Juni 2022 geltend gemachten Entschädigung von insgesamt Fr. 1'634.80 für seine Aufwendungen nach der Einigungsverhandlung und der von der Vorinstanz hierfür zugesprochenen Entschädigung von Fr. 220.– (recte: Fr. 440.–) ausgerichtet haben will (Fr. 5'449.60 [von der Vorinstanz zuge- sprochener Gesamtentschädigung] + Fr. 1'414.80 [Fr. 1'634.80 abzüglich
Fr. 220.–] = Fr. 6'864.40 [im Beschwerdeverfahren beantragte Entschädigung]; siehe auch Urk. 1 S. 5). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Grundgebühr nicht weiter eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf die (volle) Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage entsteht und auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend begründete die Klägerin ihre Klage in- des noch nicht (Urk. 5/1 Rz. 5), weshalb keine volle Grundgebühr geschuldet ist. 5.5. Nach der Einigungsverhandlung vom 18. Februar 2022 forderte die Vor- instanz die Parteien zur Stellungnahme zu den von ihr vorgenommenen Berech- nungen zum Pensionskassenguthaben auf (Urk. 5/73). Die daraufhin erfolgte Ein- gabe vom 28. April 2022 (Urk. 5/74) ist insofern als notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu qualifizieren und es ist hierfür – wie die Vor- instanz dies getan hat – ein Zuschlag zu gewähren. Was aber die weiteren gel- tend gemachten Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits am 6. Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass ihrer Ansicht nach sämtliche Abklärungen in diesem Zusammenhang getroffen worden seien (Urk. 5/76). In der Folge hiess die Vorinstanz zwar das vom Beschwerdeführer gestellte Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2022 (Erstreckung der Frist letzt- mals bis 20. Mai 2022) sowie das Gesuch vom 24. Mai 2022 (Gewährung einer Notfrist bis 27. Mai 2022) gut (siehe Urk. 5/77 und Urk. 5/82). Innert diesen Fris- ten nahm der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen Angaben keine Abklä- rungen vor (vgl. Urk. 5/83). Am 27. Mai 2022 (Freitag) um 21.57 Uhr ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail (erneut) um Erstreckung der Frist bis zum 9. Juni 2022 (Urk. 5/83) und tätigte – ohne Rückfrage bei der Vorinstanz bezüglich seines Gesuchs – am 30. Mai 2022 (Montag) schliesslich weitere Abklärungen. Am 31. Mai 2022 (Dienstag) teilte die Gerichtsschreiberin – in Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrichter – dem Beschwerdeführer per IncaMail mit, dass weite- re Abklärungen nicht notwendig und daher auch nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt seien, und wies überdies darauf hin, dass das (Scheidungs- )Urteil noch im Verlauf der Woche erlassen werde (Urk. 5/84). Ob diese Abwei- sung des Gesuchs – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – als
prozessleitender Entscheid ordnungsgemäss zugestellt worden ist oder nicht, kann mangels Relevanz letztlich offenbleiben. Denn trotz Kenntnis der beabsich- tigten Urteilsfällung im Laufe derselben Woche (vgl. Urk. 5/89, Eintrag vom 31. Mai 2022 "Studium und Beurteilung Verfügung nachträgliche Abweisung Fris- terstreckung") – erfolgte weder unverzüglich eine Eingabe in der Sache noch ori- entierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz auf andere Weise über seine (be- reits erfolgten) Abklärungen. Am 3. Juni 2022 fällte die Vorinstanz sodann ihren Entscheid, der dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt werden konnte (Urk. 5/86). Erst mit Eingabe vom 13. Juni 2022 – und damit mehrere Tage nach Fällung des Entscheids sowie dessen Erhalt – teilte der Beschwerdeführer unter Beilage seiner Honorarrechnung schliesslich mit, die Abklärungen hätten erge- ben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Pensionskassengut- haben von Fr. 1'278.20 gehabt habe (Urk. 5/88). Von einer im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV notwendigen (und daher zu entschädigenden) Rechtsschrift kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso wenig stellen die Frister- streckungsgesuche notwendige Rechtsschriften im Sinne der erwähnten Bestim- mung dar. Hinsichtlich des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. Mai 2022 ist über- dies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses der Vorinstanz lediglich per gewöhnlicher E-Mail – mithin ohne elektronische Signatur – zustellte (siehe Urk. 83), womit es den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht ge- nügte und grundsätzlich unbeachtlich hätte bleiben dürfen (vgl. Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, Art. 130 N 3 und N 12). Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich einen Zuschlag für die Eingabe vom 28. April 2022 (sowie für die Prüfung des Endentscheids) berechnete. 5.6. Wie erwähnt, gewährte die Vorinstanz für die Eingabe vom 28. April 2022 sowie für die Prüfung des Endentscheids, einen (pauschalen) Zuschlag von ins- gesamt Fr. 440.–. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern dieser Betrag hierfür nicht angemessen sein soll und dies ist – ins- besondere mit Blick auf den Umfang der nämlichen Eingabe sowie den vom Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Honorarnote geltenden ge- machten Aufwendungen (siehe Urk. 5/89, Einträge vom 21.-28.04.2022) – auch nicht offensichtlich. Entsprechend bleibt es dabei. Die Vorinstanz hat dem Be-
schwerdeführer darüber hinaus für seine Barauslagen eine Pauschalentschädi- gung von insgesamt Fr. 120.– zugesprochen. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei bleibt. 5.7. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen. 6. 6.1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'313.65 (die Mehrwertsteuern sind analog den Zin- sen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 09.06.2020, E. 4.2.; OGer ZH PC130087 vom 02.06.2014, E. III.2). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Diese ist aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 6.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1, Ziffer 2 der Rechtsmittelanträge). Hierzu führt er aus, die von ihm vertretene Partei sei bedürftig und die Beschwer- de sei nicht aussichtslos. Zudem sei der Bezug eines Rechtsbeistands zur Wah- rung der Rechte notwendig (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer übersieht indes offensichtlich, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren er und nicht die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Klägerin Partei ist. Auf Ziffer 2 der Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Sollte er das Gesuch für sich selbst gestellt haben, so wäre es abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer sei- ne Mittellosigkeit nicht dargetan und zum anderen wäre die von ihm erhobene Beschwerde – wie vorstehende Erwägungen zeigen – ohnehin als aussichtslos zu erachten (vgl. Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren wird nicht eingetreten.
Zürich, 8. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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