Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 9. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 11. Juli 2022; Proz. FE190342 i.S. B._____ / C._____ betref- fend Honorarnote der Vertreterin der beklagten Partei
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Im Scheidungsverfahren FE190342 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Beklagten bestellt (act. 5/25). Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde die Ehe geschieden, wurden die Kinderbelange geregelt und wurde die Vereinba- rung über die Nebenfolgen genehmigt (act. 5/191). Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 19. Mai 2022 als unentgeltliche Rechtsbei- ständin des Beklagten einen Gesamtaufwand von über Fr. 70'479.25 (inkl. Bar- auslagen und MWST) geltend; nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlun- gen von gesamthaft Fr. 32'000.– ersuchte sie um Auszahlung des noch ausste- henden Betrags von Fr. 38'479.25 (act. 5/202). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur Höhe ihrer Honorarnote zu äussern (act. 5/203). Die Beschwerdeführerin kam dieser Auffor- derung mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 nach (act. 5/206). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 setzte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin eine Gesam- tentschädigung von Fr. 54'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) resp. nach Abzug der Akontozahlung eine solche von Fr. 22'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/210, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2022 Be- schwerde bei der Kammer. Darin beantragt sie, ihr Honorar sei auf Fr. 70'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen, und es sei ihr eine Rest- Honorarzahlung von Fr. 38'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Der mit Verfügung vom 9. August 2022 einverlangte Kostenvor- schuss ging fristgemäss ein (act. 6–8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–216). Weiterun- gen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich Verbeiständete praxis- gemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten im Schei- dungsverfahren vor Vorinstanz zugesprochen wurde. Der Entscheid über die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC210024 vom 19. Oktober 2021 E. II. 1.1 sowie BK ZPO- B ÜHLER, Bern 2012, Art. 122 ZPO N 42). Die Beschwerde ist frist- und formge- recht eingereicht worden (vgl. act. 2 und act. 5/211). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Ent- scheid somit auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforde- rungen wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung ge- nügt die beschwerdeführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3).
Rechtliche Grundlagen 3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivil- prozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO), und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Be- hörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). 3.2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendi- gen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungs- grundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Inte- ressewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. In Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts an- gemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnah- me an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist
ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzu- schlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4. Zum geltend gemachten Zeitaufwand 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in grundsätzlicher Hinsicht vor, indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die ausgewiesenen Aufwendungen nicht ver- gütet und ohne weitere Erklärung eine Reduktion vorgenommen bzw. eine Pau- schale festgesetzt habe, habe sie Bundesrecht verletzt und sei im Übrigen auch in Willkür verfallen (act. 2 Rz. 21 S. 9). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderset- zen zu müssen. Das pauschalisierende Vorgehen setzt auch nicht eine systema- tische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in ers- ter Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Auf- wand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezoge- nen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Dabei ist es am Rechts- vertreter, die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über den Rahmen des für entsprechende Verfahren Üblichen (auch im Sinne von Pauschalen) hinausge- hen, zu begründen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.).
4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alleine aufgrund des Umstandes, dass sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Aufwendungen nicht in der verlangten Höhe vergütet, sondern mithilfe von Pauschalen festgesetzt hat, kein Recht verletzt. 5. Bemessung der Grundgebühr 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es habe sich entge- gen der vorinstanzlichen Beurteilung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um ein einfaches Verfahren gehandelt, was bei der Gebührenfestsetzung unzureichend gewürdigt worden sei (act. 2 Rz. 11–13 S. 5 f. und Rz. 18 S. 7 f.). 5.2. Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid zunächst einen Überblick über das Scheidungsverfahren, welches am 8. November 2019 anhängig ge- macht worden sei. Nebst einem zweimaligen Schriftenwechsel sei eine Einigungs- und Hauptverhandlung durchgeführt worden. Weiter seien im Verlauf des Verfah- rens fünf Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellt worden. Parallel sei ein Strafverfahren gelaufen, da gegenüber dem Beklagten Vorwürfe betreffend sexuellen Missbrauchs seiner Kinder erhoben worden seien. Das Scheidungsver- fahren habe schliesslich nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 12. Mai 2022 durch Vereinbarung erledigt werden können. Die Vorinstanz hielt zu den genannten Verfahrensschritten jeweils den Schwierigkeitsgrad fest, wobei sie die meisten davon – wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt – sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht als (eher) einfach bezeichnete (act. 4 E. 3 S. 2 ff.). Gleichwohl kam die Vorinstanz zum Schluss, da sich lediglich die Kinderbelange als sehr strittig erwiesen hätten, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die Grundgebühr aufgrund der Schwierigkeit des Falls knapp über der Hälfte bzw. bei Fr. 12'000.– anzusetzen sei (vgl. act. 4 E. 4 S. 5). Inso- fern mass die Vorinstanz dem Verfahren zumindest bei Betrachtung der von ihr festgesetzten Grundgebühr – entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin – eine gewisse Schwierigkeit bei.
5.3. Nachstehend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angesetzte Grund- gebühr unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien (vgl. E. 3.2) angemessen ist. 5.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwies sich die vorliegende Angelegenheit von der Ausgangslage her nicht als aussergewöhnlich komplex. So waren und sind die beiden Kinder bei der Mutter wohnhaft und es war ein gerichtsübliches Besuchs- recht für den Vater vorgesehen. Eine gewisse Schwierigkeit ist der Unterhaltsbe- rechnung beizumessen, da sowohl dem Vater (aufgrund des Teilzeitpensums) wie auch der Mutter (aufgrund der Anforderungen des Schulstufenmodells) ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen war, wobei die Unterhaltsberechnung in 5 Phasen unterteilt werden musste (act. 5/191). In tatsächlicher Hinsicht kann der Umstand, dass das Besuchsrecht hochstrittig war und seitens der Klägerin massi- ve sexuelle Vorwürfe gegen den Vater erhoben wurden, welche auch in eine Stra- funtersuchung mündeten, als schwierig bezeichnet werden. Auch aus der Tatsa- che, dass der Vater in der Duplik – in Abkehr zu seinen bisherigen Anträgen (act. 5/63) – die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Kinder verbunden mit Unterhaltszahlungen beantragte (act. 5/103), geht deutlich hervor, dass die Ange- legenheit hochstrittig und überdurchschnittlich aufwändig war. Nach dem Gesag- ten ist die Schwierigkeit des Verfahrens im mittleren Bereich (ca. Fr. 6'300.– bis Fr. 11'100.–) anzusiedeln, womit die Vorinstanz, indem sie die Grundgebühr so- gar knapp in der oberen Hälfte (Fr. 12'000.–) angesetzt hat, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit des Falles nicht zu tie f eingestuft hat. 5.3.2. In Bezug auf den Zeitaufwand hielt die Vorinstanz fest, dass dieser als er- heblich einzustufen sei, weshalb diesem Kriterium grösseres Gewicht beizumes- sen sei und sich eine Verdoppelung der Grundgebühr auf Fr. 24'000.– rechtfertige (act. 4 E. 4 S. 5). § 5 Abs. 1 AnwGebV legt fest, dass die Grundgebühr in der Re- gel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt, womit der Wortlaut der Bestimmung die Überschreitung der oberen Grenze zulässt. Unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass das Verfahren eine Dauer von rund 30 Monaten und unter anderem fünf Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nebenher ein Strafver- fahren wegen Missbrauchsvorwürfen aufwies (vgl. E. 5.2), was einen überdurch-
schnittlichen Aufwand zur Folge hatte, erscheint die Überschreitung der genann- ten Obergrenze nicht als unangemessen. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz der langen Dauer des Verfahrens bzw. dem damit verbundenen Zeitaufwand bei der Gebührenfestsetzung mehr als genügend Rechnung getragen. 5.3.3. Mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ih- rem Entscheid nicht explizit auseinandergesetzt. Zu bedenken ist jedoch, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands wechselseitig beeinflussen. Vorliegend sprechen der erhöhte Zeitaufwand und die mittlere Schwierigkeit, welche auf die hochstrittigen Kinderbelange zurückzuführen sind, für eine grössere Verantwor- tung der Beschwerdeführerin. 5.3.4. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (Schwierigkeit des Fal- les, Zeitaufwand, Verantwortung) erscheint die Ansetzung der Grundgebühr bei Fr. 24'000.– als angemessen. 5.4. 5.4.1. Ferner führt die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des zu hohen Aufwands darauf verzichtet habe, in der dritten und vierten Honorarnote vom 9. September 2021 und 18. Mai 2022 Barauslagen in Rechnung zu stellen, ob- wohl diese sich bei der Duplik inkl. Beilagen auf zusätzlich Fr. 160.– (für Kopier- kosten von Fr. 0.50/Blatt) belaufen hätten. In Anbetracht dessen sei es schlicht unzulässig, Aufwendungen, welche der Beschwerdeführerin tatsächlich entstan- den seien und auf welche keinerlei Barauslagen geltend gemacht worden seien, in einem solch hohen Mass zu streichen (act. 2 Rz. 21 S. 9). 5.4.2. Zum einen entspricht es ständiger Praxis der Kammer, dass hinsichtlich der Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV keine Pauschalen, sondern einzig ausgewiesene Auslagen erstattet werden. Zum anderen ist das Gericht in keiner Weise verpflichtet, eine Partei infolge Weglassens von Barauslagen in der Hono- rarnote bei der Festlegung der Grundgebühr grosszügiger zu behandeln.
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, die nicht als Anwalt tätige Gerichtsbesetzung könne ihren Aufwand als Rechtsvertreterin nur schwer beurteilen (act. 2 Rz. 20 S. 8 f.), handelt es sich um appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.3). 6. Bemessung der Zuschläge 6.1. Die Vorinstanz erwog, für die Durchführung der Anhörung sowie der In- struktionsverhandlung sei eine Pauschale von je Fr. 3'000.– anzusetzen. Für die Erstellung der schriftlichen Duplik, das Massnahmebegehren vom 31. März 2020, der Replik zur Stellungnahme vom 5. Mai 2020, der Stellungnahme vom 3. Mai 2021 zum superprovisorischen Massnahmebegehren, der Stellungnahme vom 12. Juli 2021 zum Begehren des Kindsvertreters und die Eingabe vom 16. April 2022 betreffend Besuchsrecht seien sodann pauschal je Fr. 3'000.– festzusetzen. Für den sämtlichen Verkehr mit weiteren involvierten Behörden und Verfahrensin- volvierten sei eine Pauschale von insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Für die ge- richtlich vereinbarte Durchführung des Besuchsrechts anlässlich der Anhörung durch die Vertreterin der beklagten Partei seien sodann pauschal Fr. 1'000.– an- zusetzen. Die Zuschläge würden zusammengerechnet die gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV höchstens festzusetzende Höhe deutlich überschreiten. Dies rechtferti- ge sich gerade noch, da der zeitliche Aufwand für die Verfassung dieser Eingaben im Wesentlichen nicht durch die beklagte Partei verursacht worden sei. Ohne Weiteres würden der Vertreterin der beklagten Partei sodann die Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 654.– ([Fr. 589.40 + Fr. 18.00] x 1.077) zustehen. Damit betrage das dem Beklagten zuzusprechende Honorar immer noch beinah das Doppelte des durch die Klägerin geltend gemachten Honorars, in welchem nicht einmal die Hälfte der vom Beklagten geltenden gemachten Stunden in Rechnung gestellt worden seien. Dem Ergebnis entsprechend sei die Honorarnote der Ver- treterin des Beklagten auf Fr. 54'654.– anzusetzen, wobei die an die Beschwerde- führerin bereits geleisteten Akontozahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 32'000.– zu berücksichtigen seien (act. 4 E. 4 S. 5 f.). 6.2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass die Vorinstanz für das vom Beklagten gestellte fünfte Massnahmebegehren betreffend Antrag auf Aufhebung
des eingeschränkten Besuchsrechts vom 16. Februar 2022 überhaupt keinen Be- trag, nicht einmal eine Pauschale, gutgesprochen habe (act. 2 Rz. 17 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das fünfte Massnahmebegehren als nicht zwin- gend notwendig bezeichnet hatte (vgl. act. 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz dennoch eine Entschädigung (Pauschale von Fr. 3'000.–) dafür zugesprochen hat. Die Vorinstanz bezeichnete die besagte Rechtsschrift in der betreffenden Erwägung dabei als "Eingabe vom 16. April 2022", da sie von der Beschwerdeführerin (wohl irrtümlicherweise) auch so datiert worden war, obschon die Eingabe vom 16. Februar 2022 stammte. In der voran- stehenden Erwägung wies die Vorinstanz noch ausdrücklich auf diesen Datums- fehler hin (vgl. act. 4 E. 3 S. 4 i.f.; act. 4 E. 4 S. 5 und ferner act. 5/179). 6.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Vorinstanz zu- gesprochene Kommunikationspauschale von Fr. 5'000.– inkl. MWST sei zu tief. Breche man dies auf die gesamte Verfahrensdauer von über 30 Monaten hinun- ter, ergebe dies einen Betrag von Fr. 166.65 pro Monat, was bei einem Stunden- honorar von Fr. 220.– zzgl. MWST nicht einmal 45 Minuten pro Monat entspre- che. Dabei sei der Kommunikationsaufwand gerade in diesem Verfahren immens gewesen. So habe die Beschwerdeführerin namentlich mit dem Beistand des Be- klagten, mit dem Besuchsbeistand, dem Strafverteidiger des Beklagten, dem Kindsvertreter sowie mit der Vorinstanz laufend Kontakt aufnehmen müssen (act. 2 Rz. 14–16 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation erneut, dass der effektive Zeitaufwand nur bedingt massgebend ist bzw. keine rei- ne Zeitaufwandentschädigung erfolgt (vgl. E. 3.2 und E. 4.2). Im Übrigen zählt die Beschwerdeführerin zwar die weiteren Verfahrensinvolvierten auf und schildert, inwiefern sie mit diesen im Kontakt stand (act. 2 Rz. 14–16 S. 6 f.). Aus diesen Ausführungen geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass die vorgesehene Pauscha- le ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den von ihr geleisteten Diens- ten als Anwältin stehen würde (vgl. E. 4.2). Eine Kommunikationspauschale in der Höhe von Fr. 5'000.– erscheint entgegen den Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin als angemessen und trägt einem erhöhten Kommunikationsaufwand genü- gend Rechnung.
6.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Kürzung des Honorars sei auch deshalb unangemessen, weil der zeitliche Aufwand für die Verfassung der Eingaben des Beklagten im Wesentlichen nicht durch den Beklagten verur- sacht worden sei (act. 2 Rz. 19 S. 8). Wie vorstehend festgehalten, begründete die Vorinstanz das deutliche Überschreiten der nach § 11 Abs. 2 AnwGebV fest- zusetzenden Höhe der zusammengerechneten Zuschläge mit dem Umstand, dass der zeitliche Aufwand für die Verfassung der zusätzlichen Eingaben im We- sentlichen nicht durch die beklagte Partei verursacht worden sei (vgl. E. 6.1). In- sofern berücksichtigte die Vorinstanz diesen Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Bemessung der Zuschläge zugunsten der Beschwerdeführerin, womit sich ei- ne weitergehende Gewichtung dieses Umstands nicht aufdrängt. 7. Fazit Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht als unangemessen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und entspre- chend abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'825.25 (= Fr. 70'479.25 ./. Fr. 54'654.–; vgl. E. 1.1 f.) und gestützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'250.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe auf- zuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: