Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2022 (FE220029-G)
Erwägungen: 1. a) Am 17. März 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen das von beiden Parteien unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegeh- ren im Sinne von Art. 112 ZGB ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 21. März 2022 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an (Vi-Urk. 7 = Urk. 2). b) Gegen diese ihm am 28. März 2022 zugestellte (Vi-Urk. 8/2) Verfügung erhob der Gesuchsteller am 6. April 2022 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Der Gesuchsteller sei nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für das be- zirksgerichtliche Verfahren zu verpflichten und es sei ihm für das bezirksge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Eingabe des Gesuchstellers ist zwar an das Obergericht als Beschwerdeinstanz gerichtet und wird auch als Beschwerde bezeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Der Gesuchsteller macht darin jedoch einzig geltend, dass seine aktuelle wirtschaftliche Situation schlecht aussehe; ei- ne unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung (vgl. Art. 320 ZPO) wird nicht geltend gemacht (Urk. 1). Damit stellt diese Eingabe inhaltlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren dar. Ein solches ist jedoch nicht bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. b) Eine Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz erübrigt sich, da der Gesuchsteller nebst der Einreichung der Beschwerde am Obergericht gleichzeitig bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (Vi- Urk. 10) und die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom 11. April 2022 dem Ge-
suchsteller die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenom- men hat (Vi-Urk. 13). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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