Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Honorar Kindesvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2022; Proz. FE140135
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner standen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem langjährigen Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber, welches mit Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2020 beendet wurde (vgl. act. 5/579). 1.2. Nachdem die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen worden waren (vgl. act. 5/587; act. 5/588), entschädigte die Vorinstanz die Kindesvertreterin mit Verfügung vom 3. Februar 2022 für ihre Aufwendungen im Scheidungsverfahren mit Fr. 67'248.70 (act. 4). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/600) Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2): 1. Das Gericht soll die bereits bezahlten Kosten der Kindesvertre- tung zurückfordern und das gesamte Verfahren auf die Staats- kasse nehmen. 2. Wenn das nicht möglich ist, soll der Beschwerdegegner die Kos- ten der Kindesvertretung gesamthaft übernehmen. 3. Zu den Kosten der Kindesvertretung gehören auch diejenigen im Strafrecht als auch die der KESB-Verfahren. 4. Kosten, welche die zukünftige Haftpflicht/Staatshaftung betrifft als auch weitere Kosten für Gutachten und Abklärungen sind entwe- der von der Staatskasse zu tragen oder aber der Kindesvertre- tung und dem Beschwerdegegner zu übertragen. 5. Meine umfassenden Verfahrenskosten sind insgesamt zu sistie- ren und auf die verursachende Partei zu übertragen. Dazu zählt mein bisheriger als auch zukünftiger Aufwand. 6. Der Beschwerdegegner verunmöglicht es mir, meine Arbeit aus- zuüben, da diese im Ausland ist. Dies unter Androhung, dass ich C._____ unter keinen Umstände je wieder zu sehen bekomme. 1.4. In der Folge gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (act. 6), 17. März 2022 (act. 7) und 24. März 2022 (act. 8) beim Obergericht ein.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–602). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 3. Februar 2022, mit der die Entschädigung der Kindesvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 67'248.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche die Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Oberge- richt einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin nahm den vorinstanzlichen Ent- scheid am 21. Februar 2022 entgegen (vgl. act. 5/600). Die zehntägige Be- schwerdefrist begann am folgenden Tag und endete am 3. März 2022. Die Einga- ben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (act. 6), 17. März 2022 (act. 7) und 24. März 2022 (act. 8) sind demnach verspätet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.2. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Anträge 1, 2 und 5 der Beschwerdeführerin betreffen die Auferlegung der Gerichtskosten bzw. der Kosten der Kindesvertretung. Die Verteilung der Ge-
richtskosten wurde im Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 geregelt. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt (vgl. act. 5/579 Dispositiv-Ziffer 12). Zu den Gerichtskosten zählen von Gesetzes wegen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; act. 5/579 E. IV/1.4). Die von der Beschwerdeführe- rin gegen das Urteil der Vorinstanz erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. act. 5/587 und act. 5/588). Das Urteil vom 11. Dezember 2020 inklusive Kos- tenverteilung ist entsprechend rechtskräftig. Eine Anfechtung der Auferlegung der Gerichtskosten ist damit nicht mehr möglich. Auf die Anträge 1, 2 und 5 der Be- schwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. 3.2. Was die Anträge 3, 4 und 6 der Beschwerdeführerin betrifft, ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Beschwerde nur auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen kann. Dieses betrifft hier einzig die Entschädigung der Kin- desvertretung im Scheidungsverfahren. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind hingegen die Kosten der Kindsvertretung in anderen Verfahren, Kosten zukünftiger Verfahren oder das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten. 3.3.1. Ein expliziter Antrag hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der Kin- desvertretung, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen wäre, liegt nicht vor. Aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift ergibt sich indes zumindest sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin die Ent- schädigung der Kindesvertretung ablehnt. Die Beschwerdeführerin macht – an- scheinend im Zusammenhang mit haftpflichtrechtlichen Ansprüchen – Ausführun- gen dazu, dass die Kindesvertretung den Willen der Tochter nicht angemessen in den Prozess eingebracht und sie die Tochter nicht adäquat vertreten habe. Die Kindesvertreterin habe den Fall nicht abgeklärt und nicht die notwendigen Schritte unternommen. Sie habe engen Kontakt mit dem Beschwerdegegner gepflegt und ihre Gesprächsangebote abgelehnt. Die Kindesvertreterin habe den Fall daher nicht neutral und unabhängig geführt. Sie – die Beschwerdeführerin – könne die Arbeit der Kindesvertreterin finanziell nicht gutheissen (vgl. act. 2).
3.3.2. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid oder der von der Kindesvertreterin eingereichten detaillierten Honorarnote erfolgt indes nicht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf pauschale Vor- würfe, ohne dabei aufzuzeigen inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den detailliert aufgeschlüsselten Aufwand der Kindesvertreterin als aktenkundig, ausgewiesen, notwendig und angemessen erachtet habe. Zudem übersieht die Beschwerdefüh- rerin, dass für die Entschädigung eines Kindesvertreters gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertre- tung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO grundsätzlich auf den effektiven Zeit- aufwand abzustellen ist , soweit dieser den Umständen angemessen erscheint. Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar lässt die Rechtspre- chung nur bestehen, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist. Nachvollziehbar begründet können Positionen gestrichen werden, die ungerechtfertigten Aufwand darstellen oder aber deswegen nicht zu entschä- digen sind, weil sie nicht in den – im Einzelfall zu bestimmenden – Aufgabenbe- reich der Kindesvertretung fallen (vgl. BGE 142 III 153 E. 3.3.). Die Beschwerde- führerin macht indes nicht geltend, dass gewisse Aufwandpositionen ungerecht- fertigt wären oder nicht zum Aufgabenbereich der Kindesvertretung gezählt hät- ten. Vielmehr beanstandet sie, dass die Kindesvertreterin nicht noch mehr Abklä- rungen getätigt und weitere Schritte unternommen hat. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Kammer als auch die Vorinstanz bereits während des Verfahrens mit den (pauschalen) Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kindesvertreterin auseinandergesetzt hat. So hat die Vorinstanz die Bestellung der Kindesvertreterin mehrfach bestätigt und die Anträge um Abbestellung abgewiesen (vgl. etwa act. 5/370B Erw. G; act. 5/371F Erw. F). Auch die Kammer verwarf die pauschalen Vorwürfe, wonach die Kindesvertreterin nicht im Interesse der Tochter gehandelt, die Sachverhalts- abklärung torpediert und nur Kontakt mit der Gegenseite gehabt habe im Urteil vom 13. Februar 2018 (act. 5/300 E. III./2.2.2).
3.4. Die Beschwerdebegründung (wie auch die verspäteten Eingaben der Be- schwerdeführerin) sind teilweise nur schwer verständlich und es ist zuweilen un- klar, was die Beschwerdeführerin damit genau bezwecken will. Sie erklärt mehr- fach "die Staatshaftung erhalten" zu haben und scheint haftungsrechtliche An- sprüche geltend machen zu wollen. Solche können im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um die Entschädigung der Kindesvertreterin geht, indes nicht geltend gemacht werden. Aufgrund der zahlreichen Eingaben an das Obergericht ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für solche Be- gehren generell nicht zuständig ist. Für allfällige Ansprüche aus Staatshaftung ist die Beschwerdeführerin auf das Haftungsgesetz zu verweisen. Anzumerken ist aber, dass ein Schadenersatzbegehren hinreichend zu begründen wäre. Ein Be- gehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne Weiterungen vollstreckt werden kann (ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl., Art. 221 N 28). Dies gilt auch für anderweitige haftungsrechtliche Ansprüche, für welche das Obergericht ebenfalls (erstinstanzlich) nicht zuständig ist. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitauf- wands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss von einer Entschädi- gung der Kindesvertreterin ganz abzusehen. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 67'240.70. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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