Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 11. Februar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Januar 2022 (FE210260-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2021 machte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen den Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 1). 1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, die Adresse des Beklagten bekannt zu geben oder darzulegen, dass sie alles unternommen habe, um die Adresse ausfindig zu machen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 16. November 2021 stellte die Vorinstanz Anfragen bei der Zentralstelle 2. Säule betreffend Guthaben beider Parteien aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. November 2021 forderte sie sodann die Parteien zum Einreichen von Unterlagen auf und setzte der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.–. Gleichzeitig wies sie auf die Möglich- keit hin, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege zu stellen (Urk. 10). Auf telefonische Rückfrage hin erklärte die zuständige Gerichtsschrei- berin der Klägerin das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12). Mit Schreiben vom 22. November 2021 holte die Vorinstanz weitere Auskünfte be- treffend die Guthaben beider Parteien aus der beruflichen Vorsorge ein (Urk. 15- 18). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie zum Einreichen der einge- forderten Unterlagen an (Urk. 22). Am 17. Dezember 2021 erkundigte sich die Klägerin telefonisch betreffend die vorgenannte Verfügung. Ihr wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege erläutert und sie wurde auf die Säumnisfolgen hinge- wiesen (Urk. 26). Nachdem die Klägerin den eingeforderten Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2022 auf die Scheidungsklage nicht ein (Urk. 28 S. 3 f. = Urk. 31 S. 3 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum des Poststempels) ein Rechtsmittel, da sie nicht verstehe, weshalb sie Fr. 600.– be- zahlen müsse (Urk. 30). Da sich das Rechtsmittel – soweit ersichtlich – nur gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtet, wurde
es als Kostenbeschwerde entgegengenommen (Art. 110 ZPO). Diese wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 29 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe den eingeforderten Kostenvor- schuss auch binnen der ihr angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf ihre Scheidungsklage androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Folglich gelte die Klä- gerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen seien. Die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen (Urk. 31 S. 3). 4. Die Klägerin rügt, sie habe sich auf Wunsch des Beklagten beim Gericht te- lefonisch erkundigt, wie es nach der Trennung, welche vor drei Jahren erfolgt sei, weitergehe. Daraufhin habe sie einen Brief mit der Information, dass das Verfah- ren Fr. 6'000.– koste, sowie der Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen er- halten. In der Folge habe sie erneut telefoniert und mitgeteilt, dass sie arbeitslos sei und nicht für die Prozesskosten aufkommen könne. Sie verstehe nicht, wes- halb sie nun Fr. 600.– bezahlen müsse, obwohl sie sich bloss erkundigt habe. Ausserdem sei sie dazu auch gar nicht in der Lage, da sie arbeitslos sei und mit
lediglich Fr. 2'600.– pro Monat ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse (Urk. 30 S. 1 f.). 5.1. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keine Klage eingereicht, sondern sich bloss erkundigt, ist aktenwidrig: So hat sie am 3. November 2021 bei der Vorin- stanz das teilweise ausgefüllte Formular "Scheidungsklage bzw. Abänderung Scheidungsurteil", einen Auszug aus dem Eheregister sowie Beilagen eingereicht (Urk. 1, 2 und 3/1-4). In der Folge erhielt sie von der Vorinstanz ein Schreiben (Urk. 6) sowie zwei Verfügungen (Urk. 10 und Urk. 22), aus welchen unmissver- ständlich hervorging, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 3. November 2021 als Scheidungsklage entgegengenommen hatte (vgl. etwa das Schreiben vom 9. No- vember 2021 mit dem Titel "Ihre Klage auf Scheidung" [Urk. 6]). Darüber hinaus wurde die Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich darüber informiert, dass sie bei Mittellosigkeit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen könne (vgl. Urk. 10 S. 2 f.; Urk. 12, Urk. 26). Gleichwohl verzichtete die Klägerin darauf, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Daher ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz an der Kostenvorschussverfügung vom 17. Novem- ber 2021 festhielt und – nachdem der Kostenvorschuss auch binnen angesetzter Nachfrist nicht geleistet worden war – auf die von der Klägerin eingereichte Scheidungsklage nicht eintrat und dieser die Verfahrenskosten – in Übereinstim- mung mit den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO – auferlegte (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5.2. Soweit die Klägerin die Höhe der Entscheidgebühr beanstanden wollte, be- gründet sie dies mit keinem Wort. Insofern genügt sie ihrer Begründungsoblie- genheit nicht. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine oder eine tiefere Gebühr hätte festsetzen sollen, da die Klägerin mit ihrer Scheidungsklage nicht bloss vernachlässigbaren Aufwand verursachte (vgl. oben Ziff. 1.2) und die Vorinstanz die Entscheidgebühr bereits im untersten Bereich des von der Gebührenverordnung vorgesehenen Tarifrahmens von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG) festsetzte und dabei die Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung hinreichend berücksich- tigte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG).
5.3. Sofern die Klägerin schliesslich mit ihrem Vorbringen, sie könne nicht für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufkommen, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ersuchen wollte, erwiese sich dies als verspätet, da ein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz zu richten gewesen wäre und die Gesuchstellung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. 5.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Klägerin stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit er- sichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein sol- ches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) oh- nehin abzuweisen gewesen. 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 11. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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