Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 16. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B_____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X_____,
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Dezember 2021; Proz. FE210199
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine unbegründete Scheidungsklage ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Aus- serdem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung diverser Unterlagen ange- setzt (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass si e während des ganzen Verfahrens über ein Zustellungsdomizil verfügen müssen (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Gegen "Ziffer 1" dieses Entscheids erhob der Beklagte und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Januar 2022 hierorts Be- schwerde (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an den Be- schwerdeführer, sondern an die Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwerde- führer durch die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Fristanset- zung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Klägerin) nicht beschwert ist. Er besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 2.2. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde richten sich im Übrigen nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern be- treffen (soweit ersichtlich) die unbegründete Scheidungsklage der Beschwerde-
gegnerin. Diese ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der Be- schwerdeführer nicht gegen Ziffer 1 des Dispositivs, sondern Ziffer 1 der Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wenden wollte (vgl. act. 2, dritter Absatz, Stichwort "Rechtshängigkeit"). Auch diesfalls gölte das soeben Gesagte. Ohnehin wird der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Gele- genheit haben, sich zur Sache zu äussern. 3. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Das sinngemässe Gesuch (vgl. act. 2) des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ab- zuschreiben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerde- führer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtrie- be entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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