Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2021 (FE200619-L)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2020 machte die Gesuchstellerin B._____ das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) anhängig (Urk. 5/1–2). Mit selbiger Eingabe stellte sie ein Gesuch um Verpflichtung des Gesuchstellers C._____ zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 5/1 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Ja- nuar 2021 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstelle- rin bestellt (Urk. 5/53). Am 16. November 2021 erging das Urteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wurde Vormerk ge- nommen (Urk. 5/96). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Am 30. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz un- ter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 22'387.55. Dabei machte sie für die Zeit vom 27. Februar 2020 bis 29. November 2021 einen Zeitaufwand von 92.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 381.95 und einen Mehrwertsteu- erzuschlag von Fr. 1'600.60 geltend (Urk. 3/1 = Urk. 5/120). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin für deren Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 14'950.85 (inkl. Mehrwert- steuer) fest (Urk. 2 = Urk. 5/104). 1.3. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. FE200619) aufzuheben und die Beschwerdeführe- rin sei für ihre anwaltlichen Bemühungen im Scheidungsverfahren
FE200169 mit Fr. 21'143.60 zu entschädigen (Fr. 19'250.00 Honorar sowie Fr. 381.95 Barauslagen und Fr. 1'511.65 Mehrwertsteuer). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–113). Praxisge- mäss ist die unentgeltlich Verbeiständete nicht anzuhören (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020, E. 1.5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin zugesprochenen Ent- schädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Urk. 6) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 3 m.w.H.). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten geboten habe. Die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Beschwerdeführerin sei- en damit im mittleren Bereich anzusiedeln (Urk. 2 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist entgegen der Vorinstanz der Meinung, dass das Ver- fahren sowohl mit Blick auf die Unterhaltsansprüche als auch auf das Güterrecht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe und ihre Verantwortung sehr hoch gewesen sei. Die finanziellen Verhältnisse hätten sich schwierig gestal- tet. Insbesondere habe der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden sollen, was schliesslich auch Auswirkungen auf die Höhe der Un- terhaltsbeiträge gehabt habe, sodass ihre Verantwortung in dieser Hinsicht hoch gewesen sei. Auch seien die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge strit- tig gewesen. Zudem habe der Gesuchsteller von Anfang an und auch in der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 noch diverse Notbedarfspositionen bestritten. In güterrechtlicher Hinsicht hätten sich die Behandlung von diversen Darlehen als sehr kompliziert und überdurchschnittlich schwierig erwiesen, was bis zuletzt strittig geblieben sei. Hinzugekommen seien strittige Kinderkosten im Zusammenhang mit dem Umzug des Klaviers der Tochter sowie offene Fremdbe- treuungskosten vor der Trennung. Des Weiteren habe der Gesuchsteller bis zu- letzt die Teilung des zur Errungenschaft gehörenden Säule 3a-Guthabens ver- weigert. Aufgrund dieser völlig gegensätzlichen Standpunkte und weit auseinan- derliegender Anträge sowie der damit zusammenhängenden finanziellen Folgen für die Gesuchstellerin sei auch in Bezug auf das Güterrecht die Verantwortung der Beschwerdeführerin hoch gewesen und die Sache habe überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgewiesen (Urk. 1 S. 5). Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen zur Bemessung der Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. 2), sodass darauf verwiesen werden kann. Auch die Beschwerdeführerin geht im Übrigen von diesen Grundsätzen aus (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Anzufügen ist, dass in eherechtlichen Prozessen dann von einer hohen Verantwortung auszuge- hen ist, wenn Kinderbelange strittig sind. Auch kann von einer erhöhten Verant-
wortung ausgegangen werden, wenn die finanzielle Existenz der Klientschaft ernsthaft bedroht ist (ZR 110 [2011] Nr. 67, E. IV.6.). Vorliegend waren die Kinderunterhaltsbeiträge strittig; über die anderen Kinderbe- lange bestand überwiegend Einigkeit (vgl. Urk. 5/59 S. 2 f.; Urk. 5/69 S. 2 f.; Urk. 5/82 S. 2 f.; Prot. I S. 20). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin war daher erhöht. Aufgrund der Einkommenssituation der Gesuchstellerin und der damit im Zusam- menhang stehenden Frage des hypothetischen Einkommens ist von einer leicht erhöhten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit auszugehen. Die sich damit stellenden Fragen sind jedoch nicht derart komplex, dass sie als überdurch- schnittlich schwierig zu bezeichnen wären. Insbesondere ist die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens eine Frage, mit der sich eine anwaltliche Rechtsvertretung in familienrechtlichen Verfahren regelmässig konfrontiert sieht. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausge- führt, inwiefern sich im konkreten Fall diesbezüglich überdurchschnittlich schwie- rige Fragen gestellt hätten. Selbiges gilt für die rückwirkend zu leistenden Unter- haltsbeiträge. Sodann bedeuten bis zum Prozessende bestehende unterschiedli- che Auffassungen und Anträge nicht per se eine erhöhte Schwierigkeit und Ver- antwortung des Scheidungsprozesses. Die Schwierigkeit des Falles bezüglich des Unterhalts bewegt sich damit in einem mittleren Bereich. Eine erhöhte Verantwor- tung ist – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – ebenfalls zu verneinen. Was das Güterrecht betrifft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich dieses überdurchschnittlich schwierig gestaltet haben und der Beschwerdeführerin eine sehr hohe Verantwortung zugekommen sein soll. Die Behandlung der Darlehen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung war nicht weiter schwierig, nachdem geklärt war, woher sie stammten und auf wen sie lauteten. Auch ist nicht ersicht- lich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, worin die überdurchschnittliche Schwierigkeit betreffend die Behandlung der Kinderkosten und Fremdbetreuungskosten gelegen haben soll. In Bezug auf das Vorsorgegut- haben der Säule 3a begründet die Beschwerdeführerin die erhöhte Schwierigkeit lediglich mit dem Umstand, dass der Gesuchsteller deren Teilung bis zum
Schluss verweigert habe. Uneinigkeiten alleine vermögen jedoch noch keine er- höhte Schwierigkeit zu begründen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Verantwortung der Beschwerdeführerin und Schwierigkeit des Prozesses somit richtigerweise im mittleren Bereich veror- tet. 3.2.2. Zeitaufwand Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu entnehmen, wie die Vorinstanz den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin genau gewertet hat. In Erwägung 3.1 führte sie lediglich die einzelnen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie die Dauer der beiden Verhandlungen auf und hielt sodann in Erwägung 5 fest, dass die geleiste- ten Bemühungen zwar den Interessen der Mandantin dienlich, jedoch nur im zu entschädigenden Umfang notwendig gewesen seien, um diese in einer verhält- nismässigen Weise zu wahren. Die Beschwerdeführerin hätte folglich eine grös- sere Zurückhaltung anwenden und ihre Mandantin über die eingeschränkte Ent- schädigung im Rahmen des Armenrechts aufklären müssen (Urk. 2 E. 3.1 und E. 5). Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr unter Würdigung aller drei Kriterien im mittleren Bereich bei Fr. 9'000.– fest und hielt bezüglich der Verantwortung und Schwierigkeit des Falles explizit fest, dass sich diese im mittleren Bereich befän- den (Urk. 2 E. 3.2). Es ist deshalb anzunehmen, dass sie auch den notwendigen Zeitaufwand im mittleren Bereich ansiedelte. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich nicht mit der von ihr einge- reichten Aufstellung und den einzelnen Aufwandpositionen auseinandergesetzt zu haben, sondern lediglich die wichtigsten Eingaben sowie die Zeitdauer der Ver- handlungen erwähnt zu haben, wobei diese von ihrer Aufstellung abweichen wür- den, da die jeweiligen Fahrzeiten sowie die kurzen Vor-/Nachbesprechungen ausser Acht geblieben seien. Unberücksichtigt geblieben seien zudem ihre vor- prozessualen Aufwände, wofür sie allerdings einen Zuschlag nebst der Grundge- bühr ve rlangt (dazu nachfolgende E. 3.3.1). Zu berücksichtigen sei überdies der Mandantenkontakt mit der Gesuchstellerin, der sich insgesamt auf 13 Stunden und 23 Minuten belaufen habe. Die Beschwerdeführerin habe neben den persön-
lichen Besprechungen mit der Gesuchstellerin jeweils Kontakt via E-Mail und Te- lefon gehabt, um die verfahrensnotwendigen Informationen zu erhalten, was sich teilweise als schwierig gestaltet habe, da die Gesuchstellerin nicht alle Belege oder falsche Unterlagen eingereicht habe (Urk. 1 S. 4). Von den 13 Stunden und 23 Minuten für Besprechungen, E-Mails und Telefonate mit der Gesuchstellerin erachtet die Beschwerdeführerin 5 Stunden und 12 Minuten als nicht durch die Grundgebühr und die gewährten Zuschläge abgegolten. Dies betreffe die Zeit nach der Einigungsverhandlung, während Einreichung der verlangten Belege, Er- stellen der Klagebegründung, Erhalt der Klageantwort, Vorbereitung der Haupt- verhandlung und Erstellung der Replik (Urk. 1 S. 8 f.). Insgesamt sei ihr Zeitauf- wand von 92.75 Stunden entgegen der Vorinstanz zur Wahrung der Rechte und Interessen der Gesuchstellerin nicht nur dienlich, sondern notwendig, angemes- sen und verhältnismässig gewesen. Sie habe grosse Zurückhaltung betreffend den Kontakt mit der Mandantin geübt und sich auch hinsichtlich der Rechtsschrif- ten und Eingaben auf das Notwendige beschränkt. So sei es die Beschwerdefüh- rerin gewesen, die am 17. November 2020 eine weitere Einigungsverhandlung vorgeschlagen habe, während der Gesuchsteller das aufwendige Annexverfahren gewünscht habe. Auch die auf 20 Seiten und damit auf das Notwendigste be- schränkte Klagebegründung belege dies. Hingegen habe der Gesuchsteller eine 39-seitige Klageantwort eingereicht, was eine umfangreichere Replik von 35 Sei- ten aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht erfordert habe (Urk. 1 S. 9). Die Be- schwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, sie hätte ihr Editionsbegehren vom 18. November 2020 in die Klageschrift integrieren können. Nach der Verhandlung vom 17. November 2020 sei die Beschwerdefüh- rerin davon ausgegangen, dass eine weitere Vergleichsverhandlung stattfinden würde, sodass sie im Zeitpunkt der Einreichung der Editionsbegehren nicht mit einer schriftlichen Klagebegründung gerechnet habe. Deshalb habe sie die Editi- onen, deren Notwendigkeit sich anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2020 gezeigt hätten, separat beantragt. Die Beschwerdeführerin verlangt hierfür zwar keinen Zuschlag, bringt dies jedoch sinngemäss als weiteren Grund für die Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 10'000.– vor (Urk. 1 S. 7).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Be- messung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu, wobei diese Pauschalen vorsehen können. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 3.2 und E. 4.3 m.H.). Die eingereichte Aufstellung über den Zeitaufwand dient dem Gericht somit nur als Hilfe für die Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung allfälliger Zuschläge zur Grundgebühr (OGer ZH RB150009 vom 5. Januar 2015, E. II.6). Pauschalen nach Rahmentari- fen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 4.5). Da die Vorinstanz das Honorar der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nach Pauschalen festsetzte, war sie auch nicht verpflichtet, die einzelnen von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwandpositionen zu überprüfen und zu begründen, warum sie diese nicht als notwendigen Aufwand anerkennt. Die Vor- instanz hat in ausreichender Weise die Umstände aufgeführt, die sie mit Blick auf das Bemessungskriterium des Zeitaufwandes als relevant erachtete und gestützt darauf die Grundgebühr festgelegt. So hat die Vorinstanz korrekterweise die Auf- wände im Zusammenhang mit der Klagebegründung und der Hauptverhandlung sowie die vorprozessualen Bemühungen (dazu auch nachfolgende E. 3.3.1) in ih- re Würdigung einbezogen. Dass auch Besprechungen mit der Mandantin notwen- dig und zu berücksichtigen sind, ist selbstverständlich. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe nachfolgende E. 3.3.2), sind jedoch die Aufwände für die Erarbeitung des Plädoyers (Urk. 5/82), welches die Beschwerdeführerin mündlich an der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 vortrug (Prot. I, S. 19), nicht im Rah- men der Grundgebühr sondern als Zuschlag zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sich die Aufwände für die Erarbeitung der schriftlichen Klagebe-
gründung von rund 20 Seiten (Urk. 5/59), die Teilnahme an der 5.25-stündigen Hauptverhandlung (Prot. I S. 19 und S. 43) zuzüglich Weg sowie die vorpro- zessualen Aufwände von rund 4.75 Stunden (nachfolgende E. 3.3.1) durchaus im Rahmen des Üblichen bewegen, der Mandantenkontakt jedoch angesichts der Komplexität des Falles als nicht im geltend gemachten Umfange notwendig er- scheint, ist der für die Bemessung der Grundgebühr relevante notwendige Zeit- aufwand im unteren mittleren Bereich zu verorten. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Editionsbegehren vom 18. No- vember 2020 (Urk. 5/35) betrifft (Urk. 1 S. 7), rechtfertigt sich bereits angesichts des geringen Umfangs des Editionsbegehrens von lediglich einer Seite und einem geltend gemachten Aufwand von 55 Minuten (Urk. 1 S. 7; Urk. 3/1 S. 3) keine zu- sätzliche Erhöhung der Grundgebühr oder die Gewährung eines Zuschlages. Zu- dem ist deren Notwendigkeit gerade einmal einen Tag nach der Vergleichsver- handlung nicht ersichtlich. Auch vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Belegen, sich auf das Notwendigste beschränkt zu haben (Urk. 1 S. 9), nicht zu überzeugen. Es ist irrelevant, welche Partei den aufwändigeren Prozessweg zu verantworten hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – nur das Notwendigste in die Klagebegründung einfliessen liess, bedeutet dies nicht, dass dies auch bei allen übrigen von ihr geltend gemachten Aufwandpositionen der Fall ist. 3.2.3. Erzieltes Resultat Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nebst dem Zeitaufwand, der Schwierig- keit und der Verantwortung auch das erzielte Resultat bei der Festsetzung der Grundgebühr zu berücksichtigen sei. Dieses sei vorliegend sehr gut gewesen, habe der Vorschlag des Gerichts doch sehr nahe bei den Anträgen der Be- schwerdeführerin gelegen (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt das erzielte Resultat kein Kri- terium gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV dar; die Aufzählung der massgebenden Be-
messungskriterien ist abschliessend. Auch lässt sich bezüglich dieser drei Krite- rien aus dem Umstand, dass die Anträge der Beschwerdeführerin nur geringfügig vom gerichtlichen Vergleichsvorschlag abweichen, nichts zugunsten der Be- schwerdeführerin ableiten. 3.2.4. Zwischenergebnis Grundgebühr Zusammenfassend erscheint eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– angemessen (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– grundsätzlich auch Aufwendungen für sehr schwierige Ehescheidungsprozesse abdeckt, bei denen die zu regelnden Themenkomplexe bedeutend umfangreicher und anspruchsvoller sind. Auch wenn der vorliegende Scheidungsprozess hauptsächlich vermögensrechtli- che Fragen (Unterhalt und Güterrecht) betraf, gestalteten sich diese nach dem Ausgeführten nicht besonders aufwändig, sodass die Vorinstanz auch zu Recht die Grundgebühr nicht streitwertabhängig im Sinne von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV festsetzte. 3.3. Zuschläge 3.3.1. Vorprozessuale Aufwände Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre vorprozessualen Aufwände nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 27. Februar 2020 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens am 24. September 2020 sei ein Zeitaufwand von 4 Stun- den und 44 Minuten angefallen. Dies ergebe bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein Honorar von Fr. 1'040.60, weshalb ein Zuschlag zur Grundgebühr von mindestens Fr. 750.– beantragt werde (Urk. 1 S. 8). § 11 Abs. 1 AnwGebV sieht lediglich Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen oder notwendige Rechtsschriften vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 2 E. 2), sind vorprozessuale Bemühungen gemäss § 6 Abs. 2 AnwGebV bei der Festsetzung der Grundgebühr angemessen zu berücksichtigen. Auch wenn
die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur konkreten Bemessung des Honorars der Beschwerdeführerin nicht explizit festhielt, dass die von ihr als angemessen er- achtete Grundgebühr von Fr. 9'000.– auch die vorprozessualen Aufwände um- fasst und hierzu lediglich theoretische Ausführungen machte (Urk. 2 E. 2), ist von deren Berücksichtigung in der Grundgebühr auszugehen. Vom 27. Februar 2020 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens und den prozessualen Anträgen betreffend Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege am 24. September 2020 verbuchte die Beschwerdeführerin für di- verse Telefonate und Mailverkehr mit der Gesuchstellerin, das Aktenstudium und die zweieinhalbseitige Eingabe vom 24. September 2020 samt Zusammenstellung der Belege einen Zeitaufwand von 4.73 Stunden (Urk. 3/1 S. 2). Damit bewegen sich die vorprozessualen Aufwände im Rahmen des Üblichen, sodass sich keine Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigt. 3.3.2. Replikschrift Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Nichtberücksichtigung ihrer Rep- likschrift (Urk. 5/82) durch die Vorinstanz im Rahmen der Zuschläge (Urk. 1 S. 9 f.). § 11 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass der Anspruch auf die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels entsteht. Zudem deckt die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung noch kein Zuschlag zu erheben ist (OGer ZH RB200012 vom 19. Ja- nuar 2021, E. 3.6 b). Sodann sieht § 11 Abs. 2 AnwGebV für weitere notwendige Rechtsschriften einen Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV oder einen Pauschalzu- schlag vor. Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend ein rund 35-seitiges schriftli- ches Plädoyer (Urk. 5/82) vorbereitet, welches sie anlässlich der Hauptverhand- lung vom 1. September 2021 mündlich vortrug (Prot. I, S. 19). Es ist nicht ersicht- lich, weshalb die Aufwände für die Erarbeitung dieses Plädoyers nicht entschädigt
werden sollten, während die Einreichung derselben Schrift als schriftliche Replik als weitere notwendige Rechtschrift gemäss § 11 Abs. 2 AnwGeV mit einem Ein- zelzuschlag entschädigt würde; der Aufwand ist derselbe. Dies würde eine unge- rechtfertigte Rechtsungleichheit bedeuten. Auch hielt § 6 Abs. 1 der früheren An- waltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 explizit fest, dass die Grundgebühr verdient sei, wenn die Klagebegründung mündlich oder schrift- lich erstattet worden sei. Zur Grundgebühr würden Zuschläge berechnet und zwar für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Der Inhalt von § 6 aAnw- GebV sollte durch die neue Formulierung nicht verändert werden (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren- verordnung, KR-Nr. 280/2010, in: Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2009). Auch das Plädoyer der Beschwerdeführerin diente der Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2021. Zu- sammenfassend ist deshalb ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewäh- ren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt aufgrund der Schwierigkeit des Falles, ihrer Verantwortung sowie des in dieser Zeit angefallenen Zeitaufwandes von 33.75 Stunden einen Zuschlag von mindestens Fr. 4'000.– (Urk. 1 S. 10). Die Replikschrift umfasst 35 Seiten, wobei dies nicht das alleine ausschlaggeben- de Kriterium ist. Die Schwierigkeit und Verantwortung bewegen sich angesichts der gleichbleibenden Thematiken wie bereits bei der Grundgebühr im mittleren Bereich. Grundsätzlich ist der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel nicht gleich hoch wie jener für den ersten, da der Anwalt mit dem Fall bereits vertraut ist (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020, E. 2.5.3). Dies wird vorliegend je- doch durch die im Verhältnis zur Klageschrift umfangreiche Klageantwort relati- viert. Insgesamt erscheint ein Zuschlag von Fr. 4'000.– angemessen.
3.4. Gesamtergebnis Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einer Grundgebühr von Fr. 8'000.–, einem Zuschlag für die Erarbeitung des schriftlichen Plädoyers für die Hauptverhandlung vom 1. September 2021 (Urk. 5/82) von Fr. 4'000.– sowie den unangefochtenen (vgl. Urk. 1 S. 8) Zuschlägen von Fr. 3'000.– für die Vorberei- tung und Teilnahme an der Anhörung vom 17. November 2020 sowie von Fr. 1'500.– für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen zu entschädigen. Zu diesem Gesamtbetrag von Fr. 16'500.– sind die Barauslagen von Fr. 381.95 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'299.91 hinzuzurechnen. Die Beschwerde- führerin ist somit gesamthaft mit Fr. 18'181.86 zu entschädigen. Die Beschwerde erweist sich daher als teilweise begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen auf insgesamt Fr. 18'181.86 festzusetzen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 5'750.– (Fr. 19'631.95 [Urk. 1 S. 2] - Fr. 13'881.95 [Urk. 2 S. 6]; die Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hin- zuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 9. Juni 2020, E. 4.2 m.w.H.). Gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf rund Fr. 600.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist sie der Beschwerdeführerin im Umfang ih- res Unterliegens ([Fr. 19'631.95 - Fr. 16'881.95] / Fr. 5'750.–) und somit im Betrag von rund Fr. 300.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG). 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung (Urk. 1 S. 2). Da sie zur Hälfte obsiegt bzw. unterliegt, ist ihr keine solche zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17. De- zember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 7.7 % MwSt.: Honorar CHF 16'500.00 Barauslagen CHF 381.95
Zwischentotal
CHF
16'881.95
MwSt. CHF 1'299.91
Entschädigung total inkl. MwSt. CHF 18'181.86 " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 300.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- re Klientin), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: