Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 28. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / Berichtigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Dezember 2021; Proz. FE210070
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 wurde die am tt. März 2020 in C._____ ge- schlossene Ehe der Parteien durch das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) geschieden und es wurde die von den Parteien getroffene Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen vom 19. Oktober 2021 genehmigt. Gemäss Ver- einbarung verpflichtete sich der Beschwerdegegner, die aufgelisteten persönli- chen Gegenstände der Beschwerdeführerin, welche sich im Haus in Serbien be- finden, im Zeitraum vom 13. bis 16. November 2021 an sie oder an eine von ihr bevollmächtige Person herauszugeben. Ausserdem ersuchten die Parteien in der Vereinbarung das Gericht, die Vorsorgeeinrichtung D._____ der Beschwerdefüh- rerin anzuweisen, den Betrag von Fr. 3'500.– zzgl. Zins auf das Vorsorgekonto des Beschwerdegegners bei der E._____ 2. Säule zu überweisen (act. 31). Diese Anweisung erfolgte mit Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils (act. 56). Im Entscheid vom 21. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, die D._____ habe mitgeteilt, dass sie das Guthaben der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2021 an die Sammelstiftung F._____ überwiesen habe. Folglich entspreche die Vorsor- geeinrichtung der Beschwerdeführerin, welche die Ausgleichszahlung zu über- weisen habe, nicht mehr der im Urteil genannten Vorsorgeeinrichtung, was zu be- richtigen sei. Entsprechend verfügte die Vorinstanz, Dispositivziffer 3 des Urteils vom 25. Oktober 2021 werde entsprechend dem nachfolgenden Urteil aufgeho- ben und ersetzt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Dispositiv-Ziffer 3 durch eine Anweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung ersetzt (act. 55). Gegen den Be- richtigungsentscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2022 rechtzeitig ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht (act. 54; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 52/2). Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 1-52). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Ein erstinstanzlicher Berichtigungsentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 334 Abs. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine
Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungs- dichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3. In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei ausdrücklich da- gegen, dass ihr Guthaben von Fr. 3'500.– von ihrem Vorsorgekonto auf das Konto ihres Ex-Mannes überwiesen wird. Sie setzt sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach eine Berichtigung nötig ist, weil die Vorsorgeeinrichtung, welche die Ausgleichszahlung zu überweisen hat, nicht mehr der im Urteil vom 25. Oktober 2021 genannten Vorsorgeeinrich- tung entspricht. Vielmehr beschwert sich die Beschwerdeführerin darüber, dass der Beschwerdegegner ihre persönlichen Gegenstände im Haus in Serbien nicht wie vereinbart herausgegeben habe, und sie verlangt, dass vom Betrag von Fr. 3'500.– der Wert abgezogen werde, den die nicht herausgegebenen Gegen- stände ihrer Ansicht nach haben, nämlich sicher Fr. 2'000.– (act. 54). Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Berichtigungsentscheid nicht ausein- andersetzt und nicht aufzeigt, was daran falsch sein soll, ist auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Auch wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin als Berufung gegen die mit Urteil vom 21. Dezember 2021 vorgenommene Anweisung an ihre neue Vorsorgeein- richtung zu verstehen wäre, würde es an einer hinreichenden Rechtsmittelbe- gründung fehlen. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe gegen das Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2021 wenden wollen, so wäre diese ohnehin verspätet. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Falls der Beschwerdegeg- ner (gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin) die Vereinbarung nicht einhält, führt dies nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde gegen die
Berichtigung eine Anpassung der Vereinbarung verlangen kann. Für die Durch- setzung der Vereinbarung hat sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht zu wenden. 4. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umstände- halber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und auch gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, und dem Beschwerdegegner nicht, weil er sich im Rechtsmit- telverfahren nicht äussern musste. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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