Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 27. Januar 2022
in Sachen
A._____, MLaw, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Horgen
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2021 (FE210033-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beantragte B._____ bei der Vorinstanz gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren, ihre Ehe mit C._____ sei zu scheiden (Urk. 7/1). Mit Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 wurde die Ehe der Eheleute B./C. unter Regelung der Nebenfolgen geschieden und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____ be- stellt (Urk. 7/50 S. 5 f.). 1.2. Am 21. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ei- ne Honorarnote ein, mit welcher sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 14'482.85 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 58.75 Stunden (à Fr. 220.–), Barauslagen von Fr. 522.40 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 13'447.40 (Urk. 7/58 und Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin für deren Be- mühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf Fr. 8'442.70 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 7/67). 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 7. Dezember 2021 teilweise abzuän- dern und das Honorar auf CHF 12'925.– zzgl. 7.7 % MwSt. nebst Spesen festzu- setzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 7/68) und die Beschwerdeführerin ist be- rechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen-
der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehr- lich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Entschädigung der Beschwerdeführerin richte sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung setze sich aus der Grundgebühr, allfälligen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zu- sammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 AnwGebV). Die Grundgebühr für nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten betrage in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr sei im vorliegenden Verfahren betref- fend Scheidung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdeführerin sowie nach der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV und § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Damit greife im Grundsatz ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich ge- leistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskrite- rien darstelle und die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert werde. Das pauschalisierende Vorgehen setze keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus, da es nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin gestellt sein könne, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stun- den auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Das Schei- dungsverfahren habe eine rund siebenjährige Ehe betroffen, aus der eine Tochter
hervorgegangen sei. Hinsichtlich dieser Tochter habe sich die Regelung des Be- suchsrechts als strittig und einigermassen schwierig erwiesen. Hinzu sei die Schwerhörigkeit der Klägerin gekommen, wodurch mit Blick auf die Kommunikati- on mit letzterer ein leicht erhöhter Aufwand seitens der unentgeltlichen Rechtsver- treterin resultiert habe. Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag sei nicht geschuldet und die Bemessung des Kinderunterhalts nicht schwierig gewesen. In güterrecht- licher Hinsicht habe sich das vorliegende Verfahren demgegenüber nicht als komplex erwiesen und die Vermögensverhältnisse hätten sich einfach gestaltet. Auf eine Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen betreffend berufliche Vorsorge sei verzichtet worden. Des Weiteren habe nur eine einzige mündliche Verhandlung am 30. Juni 2021 stattgefunden, welche von 13.35 Uhr bis 18.50 Uhr gedauert habe. Insgesamt sei das Verfahren in rechtli- cher Hinsicht nicht als wirklich anspruchsvoll zu qualifizieren und die Verantwor- tung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei aufgrund des Prozessthemas eben- falls nicht als überdurchschnittlich einzustufen. Im Wesentlichen sei es in diesem Verfahren um die Regelung und Durchführung des Kontakts zum Vater gegan- gen, der im Ausland lebe. Ein Aufwand von knapp 60 Stunden erscheine für ein solches Verfahren weit überhöht und es sei darauf hinzuweisen, dass die Ent- schädigung der Rechtsvertreterin sich auf die rechtlichen Belange beschränkt ha- be und mithin nur diese als notwendig im Sinne der Anwaltsgebührenverordnung gelten würden. Aufgrund der genannten Umstände rechtfertige es sich, das Hono- rar der Beschwerdeführerin auf Fr. 7'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzuset- zen (Urk. 2 S. 2 ff.). 4. Die Beschwerdeführerin rügt (unter anderem) eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. So habe ihr die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Begründung der behaupteten Aufwendungen gegeben, sondern die Kürzung rein gestützt auf die Pauschalen von § 5 AnwGebV und mit dem allgemeinen Hinweis, das Verfahren sei einfach gewesen, vorgenommen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keinen Anlass gehabt, das geltend gemachte Honorar ausführlich zu begründen. Entsprechend habe sie nur eine Kurzbegrün- dung abgegeben, welche die Vorinstanz indes nicht berücksichtigt habe. Aufgrund
der Umstände hätte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör einräumen müssen (Urk. 1 S. 12 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Pauschalen vorzusehen. Mit pauschalisierten Ansätzen legt der kantonale Tarif- geber fest, welchen Aufwand er für (Standard-) Fälle der betreffenden Art übli- cherweise als geboten und welche Entschädigung er dafür als angemessen er- achtet. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Auch trifft zu, dass das pauschalisierende Vorgehen im Einzelfall nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemesse- nen Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz (den das Bundesgericht im Sinne einer groben Faustregel im schweizweiten Durchschnitt in der Grössenord- nung von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer pro effektiv geleistete und notwen- dige Aufwandsstunde verortet) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als ge- boten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein sol- cher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Prozessvertreterin allerdings nur gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zu- ständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5; BGE 141 I 124 E. 4.3). Dementsprechend besteht zwar kein genereller, aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2).
Liegt jedoch (a) der Entschädigungsantrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarifrahmens und soll (b) eine Pauschalentschädigung festgesetzt werden, welche dazu führt, dass der verfassungsmässig garantierte Minimalansatz unterschritten wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin darauf hingewiesen und ihr Gelegenheit ge- geben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. OGer ZH PC210021 vom 30. Juni 2021, E. 4.2; OGer ZH RV210005 vom 21. Ap- ril 2021, E. 5.3; OGer ZH RE190004 vom 16. Juli 2019, E. 3.6.4; OGer ZH RE180009 vom 24. August 2018, E. 3.6.4; OGer ZH RZ170009 vom 30. Novem- ber 2017, E. 3.5.2; OGer ZH PC160045 vom 21. Februar 2017, E. 6.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Mit anderen Worten hat der Minimalansatz zwar bei der eigentli- chen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein- geholt werden muss, hingegen schon (vgl. OGer ZH PC200043 vom 28. Januar 2021, E. 2.5). 5.2. Vorliegend führt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand von 58.75 Stunden selbst bei Anwendung eines Minimalansatzes noch zu einer Entschädigung, die über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fäl- le der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungs- pflichtig ansieht, nämlich Fr. 7'500.– (vgl. Urk. 2 S. 4). Das konnte die Beschwer- deführerin jedoch nicht ohne weiteres wissen, lag ihr Antrag doch innerhalb des für die Grundgebühr vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Scheidungsvereinbarung wurde an der an ersten Verhandlung (Anhörung/Einigungsverhandlung/vsM/PKV/URP) bzw. ei- ne überarbeitete Version im Anschluss daran geschlossen (Prot. I S. 7 f., Urk. 30, Urk. 45, Urk. 46). Ob die Vorinstanz die volle Grundgebühr, die erst mit der Erar- beitung der Begründung oder Beantwortung der Klage entsteht und die Teilnahme an der Hauptverhandlung mitabdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) oder lediglich einen Anteil daran als geschuldet erachtete, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Immerhin forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, Anträge
zu den streitigen Scheidungsfolgen zu stellen und kurz zu begründen (Urk. 9), wo- rauf die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 17. Mai 2021 (Urk. 11)·und mit Eingabe vom 15. Juni 2021 weitere Beilagen einreichte (Urk. 20). Es kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen (Urk. 7/59) eingereicht und nur rudimentär begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war (Urk. 7/58). Unter diesen Umständen hätte die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin zunächst Gelegenheit geben müssen, darzule- gen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war. Stattdessen kürzte sie das be- antragte Honorar ohne Weiterungen auf das von ihr für derartige Fälle als üblich angesehene Mass. Insofern hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6. Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung, welche über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage nach ei- ner Kürzung des beantragten Honorars stellt. Sie hat vor Vorinstanz nur sehr ru- dimentär begründet und wurde von der Vorinstanz auch nicht aufgefordert darzu- legen, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war. Wegen des Novenverbots können entspre- chende Erläuterungen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) auch nicht im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vor¬in¬stanz wird zunächst der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend anhand der ge- mäss Anwaltsgebührenverordnung massgeblichen Kriterien zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Honorar der Beschwerdeführerin neu festzusetzen ist. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ledig- lich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlas-
sen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-) Verfah- rens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 7.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'425.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/2-12, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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