Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 20. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Ausstand)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2021 (BV210021-F)
Erwägungen: 1.1. Am 28. April 2020 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) anhängig, welches unter der Geschäftsnummer FP200009-F von Bezirksrichterin lic. iur. Daniela Maag geführt wird (Urk. 17 S. 6). 1.2. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 17. September 2021) stellte der Kläger (erstmals) ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Maag sowie – im Kontext von Strafverfahren mit Beteiligung des Klägers – gegen weite- re Personen (Urk. 1). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 2). Am 5. Novem- ber 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.): 1. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandgesuch betreffend Ausstand gegen Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus und Staatsanwalt MLaw O. Weingartner sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wird unter Beilage der Verfahren- sakten dieses Verfahrens zuständigkeitshalber an das Obergericht wei- tergeleitet. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Gerichtsgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Den Gesuchsgegnern wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. November 2021 (Datum Poststempel: 20. November 2021) rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und es sei ihm eine Ent- schädigung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 2 ff.). 1.4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, ob der Kläger übersehen hat, dass die Vorinstanz auf die gegen Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus und Staatsanwalt MLaw O. Weingartner sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gerichteten Aus-
standsbegehren nicht eintrat und diese zuständigkeitshalber an die III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete (vgl. Urk. 17 S. 3 f. und S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Soweit der Kläger dies beanstanden wollte, wäre mangels einer entsprechenden Begründung insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Praxisgemäss wurden nicht die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen, sondern die Parteien des (zivilrechtlichen) Hauptverfahrens FP200009-F im Rubrum aufge- nommen (vgl. OGer ZH RZ170007 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.2-4 m.w.H.). 1.6. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich prozessua- le Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger wisse seit dem 18. Mai 2020, dass Be- zirksrichterin Maag für das von ihm angehobene Verfahren betreffend Abände- rung Scheidungsurteil zuständig sei. Das erst eineinhalb Jahre später gestellte Ausstandsgesuch erweise sich somit nicht mehr als unverzüglich. Bereits deshalb sei das Gesuch abzuweisen. Darüber hinaus sei jedoch auch festzuhalten, dass die pauschale Aussage, der Kläger habe gegen Bezirksrichterin Maag eine Be- treibung wegen Rassismus, Rechtsverletzung und Rechtsverzögerung eingeleitet und diese habe das Thema Besuchsrecht und Unterhalt in willkürlicher Weise be- handelt, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ausstandgrundes nicht genüge. Das Ausstandsgesuch betreffend Bezirksrichterin Maag sei somit abzuweisen. Soweit der Kläger sodann den Ausstand des gesamten Gerichts be- antrage, da sich alle kennen würden und deshalb kein fairer Prozess gewährleis- tet werden könne, mache er nicht ansatzweise glaubhaft, weshalb das Gericht keinen fairen Prozess durchführen könne. Insbesondere genüge der pauschale Verweis darauf, dass sich die Richterinnen und Richter kennen würden, nicht. Es seien vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich, welche einen Ausstandsgrund für das ganze Gericht darstellen könnten. Das Ausstandsbegehren sei diesbezüglich ebenfalls abzuweisen (Urk. 17 S. 4 ff.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Darin beharrt er mit Bezug auf den zivilrechtlichen Teil des angefochtenen Ausstandsentscheids – nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. oben Ziff. 1.4) – im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, Be- zirksrichterin Maag habe in den Ausstand zu treten, da diese "immer wieder will- kürlich gehandelt" habe, so dass er sie wegen "Rassismus, Rechtsverletzung & Rechtsverzögerung" habe betreiben müssen (Urk. 16 S. 2). Hingegen setzt er sich mit keinem Wort mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, er habe sein Ausstandsbegehren nicht unverzüglich (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO) und damit verspätet gestellt, da er bereits anderthalb Jahre zuvor erfahren habe, dass Bezirksrichterin Maag für das von ihm eingeleitete Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zuständig sei. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, mit seinen bloss pauschalen Vorwürfen vermöge er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Schliesslich äussert er sich auch nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht an- satzweise dargetan, weshalb das Gericht keinen fairen Prozess durchführen kön- ne. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die von ihm beantragte unent- geltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 16 S. 5 f.) nicht gewährt werden kann. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (in das Verfahren UA210037-O).
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.– überstei- genden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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