Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 21. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Vertretung gemäss Art. 69 ZPO)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 5. Oktober 2021 (FE190138-H)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt.mm.1988 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 9/20/3). Die Parteien sind hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohn- haus) in der Gemeinde C._____ (Urk. 9/58/1; Urk. 9/87/14). Zudem sind sie die beiden einzigen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft D._____ für das Autoge- werbe (siehe Urk. 9/79 S. 3), welche gemäss Handelsregistereintrag den Handel mit ... bezweckt. 2. Mit Eingabe vom 29. November 2019 machte der Kläger und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage hängig (Urk. 9/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2020 konn- ten sich die Parteien nicht einigen (Prot. I, S. 17 f.). Daher setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 31. August 2020 Frist an, um die Klage zu be- gründen (Urk. 9/67). Die Klagebegründung datiert vom 28. November 2020 (Urk. 9/79). Am 15. Dezember 2020 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu vervollständigen (Urk. 9/83). Die ergänzte Klagebegründung datiert vom 12. Januar 2021 (Urk. 9/85). Der Kläger beantragte unter anderem, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Gewinne oder Ver- luste der gemeinsamen Kollektivgesellschaft hälftig aufzuteilen seien. Zudem sei die gemeinsame Liegenschaft zu verkaufen und mit ihrem Erlös seien die Schul- den der Kollektivgesellschaft zu tilgen, damit diese ordentlich liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht werden könne (Urk. 9/85 S. 2 und 6). 3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde der Beklagten und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) Frist angesetzt, um die Klage zu be- antworten (Urk. 9/88). Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 9. Februar 2021) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung, da sie sich einen Anwalt suchen wolle (Urk. 9/91). Die Vorinstanz bewilligte das Fristerstreckungsgesuch am 11. Februar 2021 letztmalig bis zum 30. April 2021 (Urk. 9/94). Am 17. April 2021 ersuchte die Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9/95). Gleichentags äusserte sie sich zu den gegnerischen Anträgen (Urk. 9/100). Mit Verfügung vom
ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 1.2. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe unbemerkt auf die Anwaltswahl und den Prozess Einfluss genommen (Urk. 1 S. 2), genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Der Vorwurf ist zu pauschal formuliert, als dass man genau nachvollziehen könnte, was die Beklagte meint. Zudem hat sie für ihre Behauptung weder Belege eingereicht noch auf solche des vorinstanzlichen Ver- fahrens verwiesen. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger seit über 44 Jahren ein Umfeld verheimliche, welches nun in Erscheinung trete; die Beklagte sehe den Namen X._____ an verschiedenen Orten in diesem Umfeld (Urk. 1 S. 3). Soweit sie aus ihrer Liste mit Personen und Adressen von Personen mit dem Namen X._____ etwas ableiten will (Urk. 3), ist darauf hinzu- weisen, dass damit keine Verbindung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt X._____ dargetan ist. 1.3. Die Beklagte erklärte, die Zuweisung eines Anwaltes generell abzu- lehnen, ohne dies rechtsgenügend zu begründen (siehe Urk. 5). Bereits deshalb ist auf ihr erstes Beschwerdebegehren nicht einzutreten. 2. Die Beschwer im Besonderen 2.1. Die beschwerdeführende Partei muss durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert sein. Formelle Beschwer liegt dabei vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht; materielle Beschwer bedeutet, dass die
Rechtsstellung einer rechtsmittelwilligen Partei durch den erstinstanzlichen Ent- scheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für die anfech- tende Partei nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 ff.). 2.2. Die Beklagte erklärte vor Vorinstanz mehrfach, dass sie eine Rechts- vertretung benötige (Urk. 9/78; Urk. 9/82 S. 2; Urk. 9/100 S. 6; siehe Urk. 9/91 S. 1; Urk. 9/95 S. 2 f.). Wenn diese ihr in der Folge eine solche bestellte (Urk. 2), ist die Beklagte dadurch nicht beschwert. Dies gilt indessen nicht hinsichtlich der Person des Rechtsvertreters. Zusammenfassend ist auch mangels Beschwer auf den ersten Beschwerdeantrag der Beklagten nicht einzutreten. 3. Die Stellung der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren 3.1. Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt in Bezug auf die gericht- liche Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO keine Parteistellung zu, da sie bloss mittelbar betroffen ist (OGer ZH PC160011 vom 10.03.2016, E. 2). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger nicht Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu beantworten. Im Übrigen ist die vorliegende Beschwerde augen- scheinlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet; auch deshalb kann darauf verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). III. Materielle Beurteilung 1. Bedeutung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Beklagte macht geltend, das Bezirksgericht habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ignoriert. Es habe das Gesuch nicht abgelehnt, keine Ergänzung der Unterlagen verlangt, es aber auch nicht bewilligt. Die Vorinstanz hätte konkret angeben müssen, was beispielsweise fehle (Urk. 1 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege geäussert (siehe Urk. 2).
Da es an einem Bezug zum angefochtenen Entscheid fehlt, ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen (E. II.1.1.). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beklagte in der Verfügung vom 13. Juli 2021 darauf hin, dass sie ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern habe; weiter könne sie die Person der gewünschten Rechtsvertretung bezeichnen (Urk. 9/107 S. 4). 2. Person des Rechtsvertreters 2.1. Die Beklagte rügt, sie sehe es als Sorgfaltspflichtverletzung an, wenn ihr die Vorinstanz einen Anwalt zuspreche, der keine Kenntnisse des Kollektivge- sellschafts- bzw. Gesellschaftsrechts habe und über keine betriebswirtschaftliche Ausbildungen verfüge (Urk. 1 S. 2). Sie benötige einen Anwalt, der die Firma mit- berücksichtigen könne. Das Gericht müsse ihr daher einen Anwalt oder eine An- wältin zusprechen, der bzw. die umfassende Kenntnisse im Gesellschafts- und Handelsrecht und am besten im Wirtschaftsstrafrecht habe sowie betriebswirt- schaftlich sattelfest sei. Das habe Rechtsanwalt X._____ anscheinend aber nicht (Urk. 1 S. 3). 2.2. Wenn die Beklagte geltend macht, dass Rechtsanwalt X._____ "an- scheinend" nicht über die notwendigen Kenntnisse verfüge, bringt sie eine Vermu- tung zum Ausdruck. Diese ist durch nichts belegt. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass sich die Beklagte in einem Scheidungsverfahren befindet. Kenntnisse des Wirtschaftsstrafrechts sind dafür nicht erforderlich. Dass Rechtsanwalt X._____ keine Kenntnisse im Familienrecht hat, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es ist sodann nicht aussergewöhnlich, dass sich Anwälte im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren mit der Buchhaltung von Einzelunternehmen oder Gesellschaften auseinandersetzen müssen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der eine Ehegatte selbständig erwerbstätig ist. Ein Anspruch darauf, dass eine Rechtsvertretung über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt, besteht nicht (siehe Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA).
Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich nicht vertretene) Be- klagte im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt hat. Ein solches hätte man infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) oh- nehin abweisen müssen. 2. Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. mangels eines entsprechenden Antrags, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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