Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung (Sistierung, Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Juli 2021 (FE180296-I)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und stehen seit Ende 2018 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 19. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eine Frist von 60 Tagen zum Erstatten der Klageantwort (Urk. 5/105). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), Erlass vorsorglicher Mas- snahmen bezüglich Unterhalt sowie Sistierung des Verfahrens, eventualiter um Gewährung einer Fristerstreckung (Urk. 5/107). Am 7. Juli 2021 verfügte die Vor- instanz wie folgt (Urk. 2 S. 4 = Urk. 5/110 S. 4): 1. Der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Fristerstreckung für die Klageantwort wird ab- gewiesen. 3. Der Beklagten wird eine Nachfrist von 14 Tage für die Verbesserung der Kla- geantwort vom 9. Juni 2021 im Sinne der Erwägungen angesetzt. Erfolgt keine Verbesserung innert Frist, gilt die Klageantwort vom 9. Juni 2021 als nicht erfolgt. 4. (Schriftliche Mitteilung) 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2021 (Datum Poststempel 14. September 2021) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege 2. Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand 3. Sistierung des Ehescheidungsverfahrens 4. Wiedererwägung meines Antrages auf Sistierung beim Bezirksgericht Uster 5. Die Kosten der Beschwerde seien der Gegenpartei aufzuerlegen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-118). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als verspätet sowie als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, ihr sei bisher für das erstinstanzliche Verfahren die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden (Urk. 1 S. 2 ff.), ist da- rauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen. 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Bei prozessleiten- den Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2021 (Datum Post- stempel) gegen die der Beklagten am 16. Juli 2021 (Urk. 5/111 S. 2) zugestellte Verfügung vom 7. Juli 2021 verspätet erfolgte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Abgesehen davon ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfü- gung – mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehe- nen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der be- schwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Ver- weis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die ent- sprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK
ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, zumal die Gesuchstellerin ihre Rügen (im Wesentlichen: sie werde von der Vorinstanz unfair und rücksichtslos behandelt) ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz vorbringen können wird. Infolgedessen ist auf die Beschwerde auch mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht gewährt werden kann. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 29. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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