Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. August 2021 (FP210025-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. August 2021 (Urk. 4/1-2) beantragte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 7. März 2019 (Urk. 4/4/1). Mit Verfügung vom 24. August 2021 gewährte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte dem Beklagten und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) Frist an zum Einreichen von Unterlagen zu sei- ner Einkommens- und Ausgabensituation (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 4/7 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. September 2021 rechtzei- tig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. Eintritt auf der Beschwerde 2. Zustellungsfrist von 20 Tagen um einem weiteren 30 Tagen verlängern. 3. Unentgeltliche Rechtspflege gewähren 4. keine Verfahrens- und Prozesskosten auferlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde jedoch weder das eine noch das an- dere geltend, sondern er ersucht im Wesentlichen um Erstreckung der angesetz- ten Frist zum Einreichen von Unterlagen sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1). Beides hat er jedoch nicht beim Oberge- richt als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz zu beantragen. Der Beklagte ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er bei der Vorinstanz im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine fi- nanziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Vermögen – umfassend darzu-
stellen und zu belegen hat (vgl. Auflistung in Dispositiv-Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. August 2021 [Urk. 2 S. 3 f.]). 2.2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Ein- gabe des Beklagten vom 2. September 2021 betreffend Fristerstreckung und Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Kläge- rin und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Emp- fangschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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