Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 31. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 6. Mai 2021; Proz. FE210120
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Datum Poststempel) reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein gemein- sames Begehren auf Ehescheidung ein (Geschäfts-Nr. PC210018, act. 4/1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bestätigte die Vorinstanz den Parteien den Eingang (Dispo-Ziff. 1), setzte ihnen je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 (Dispositiv-Ziff. 2) sowie eine Frist zur Belegeinreichung an (Dis- positiv-Ziff. 3; Geschäfts-Nr. PC210018, act. 4/3 = act. 3). Am 11. Mai 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung auf den 27. Juli 2021 vor (Geschäfts- Nr. PC210018, act. 4/4). 1.2. Gegen Dispositiv-Ziff. 2 (Frist Kostenvorschuss) der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Mai 2021 erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Mai 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; Geschäfts-Nr. PC210018, act. 4/5). Mit Schreiben vom sel- ben Tag reichte auch die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Be- schwerdegegnerin) eine Beschwerde mit fast demselben Inhalt ein, welche unter der Geschäfts-Nr. PC210018 geführt wird. Die vorinstanzlichen Akten wurden im Geschäft-Nr. PC210018 beigezogen (vgl. dort act. 4/1-5). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Be- schwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwen- dung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht der Beschwer- deführer jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochte- nen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr fragt er an, ob der Betrag von Fr. 800.00 zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhandlung (zusammen mit anderen Kosten) bezahlt oder mehr Zeit zur Begleichung beantragt werden kön- ne. Zur Erklärung führt der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau sei nicht er- werbstätig gewesen, weshalb er für beide Kosten(-vorschüsse) aufkommen müs- se, was im Moment nicht möglich sei (act. 2). 3.2. Für die Leistung des Kostenvorschusses sind im Gesetz zwei Fristanset- zungen vorgesehen; die erste Frist in Art. 101 Abs. 1 ZPO, die zweite als Nach- frist bezeichnet in Art. 101 Abs. 3 ZPO. Letztere kommt zum Tragen, wenn die erste Frist unbenutzt abgelaufen ist. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht be- zahlt, ist auf die Klage resp. das Gesuch nicht einzutreten. Das Gesetz legt die Dauer der Fristen nicht fest (vgl. Art. 101 ZPO). Es handelt sich um gerichtliche Fristen. Als solche können sie auf ein vor Fristablauf eingereichtes Gesuch hin erstreckt werden. Im Gesuch müssen zureichende Gründe (z.B. ungenügende Li- quidität und daher erhebliche Einschränkung im bisherigen Lebensstandard durch die Leistung des Kostenvorschusses) für eine Fristerstreckung dargetan werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Oger ZH PC110055 vom 11. Januar 2012 E. 4.3.4). Kann aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht – entsprechend dem vorinstanzlichen Hinweis (act. 3 S. 2) – auch die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Gesuch darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Hierfür sind die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen umfassend offenzulegen und zu belegen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO).
3.3. Sowohl ein Gesuch um Fristerstreckung als auch ein solches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zur Behandlung der Anliegen des Beschwerdeführers zuständig ist, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 3.4. Die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. PC210018, act. 4/5). Das Schreiben des Be- schwerdeführers ist der Vorinstanz weiterzuleiten; sie wird beim Beschwerdefüh- rer nachzufragen haben, ob das Schreiben als Gesuch um Fristerstreckung oder um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden soll. Die Vor- instanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um eine nicht vertretene, prozessunerfah- rene Partei handelt, vor einem Entscheid allenfalls unter Hinweis auf die zur Beur- teilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzuset- zen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7). 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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