Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 31. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 6. Mai 2021; Proz. FE210120
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Datum Poststempel) reichten die Parteien beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein gemein- sames Begehren auf Ehescheidung ein (act. 4/1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bestätigte die Vorinstanz den Parteien den Eingang (Dispo-Ziff. 1), setzte ihnen je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 (Dispositiv-Ziff. 2) sowie eine Frist zur Belegeinreichung an (Dispositiv-Ziff. 3; act. 4/3 = act. 3). Am 11. Mai 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung auf den 27. Juli 2021 vor (act. 4/4). 1.2. Gegen Dispositiv-Ziff. 2 (Frist Kostenvorschuss) der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Mai 2021 erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2021 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde (act. 2; act. 4/5). Mit Schreiben vom selben Tag reichte auch der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) eine Be- schwerde mit fast demselben Inhalt ein, welche unter der Geschäfts-Nr. PC210019 geführt wird. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1- 5). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Be- schwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwen- dung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht die Beschwer- deführerin jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefoch-
tenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr fragt sie an, ob der Betrag von Fr. 800.00 zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhandlung (zusammen mit anderen Kosten) bezahlt oder mehr Zeit zur Begleichung beantrag werden könne. Zur Erklärung führt die Beschwerdeführerin aus, nicht erwerbstätig gewesen zu sein, weshalb der Beschwerdegegner auch für ihre Kosten aufkommen müsse, was im Moment nicht möglich sei (act. 2). 3.2. Für die Leistung des Kostenvorschusses sind im Gesetz zwei Fristanset- zungen vorgesehen; die erste Frist in Art. 101 Abs. 1 ZPO, die zweite als Nach- frist bezeichnet in Art. 101 Abs. 3 ZPO. Letztere kommt zum Tragen, wenn die erste Frist unbenutzt abgelaufen ist. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht be- zahlt, ist auf die Klage resp. das Gesuch nicht einzutreten. Das Gesetz legt die Dauer der Fristen nicht fest (vgl. Art. 101 ZPO). Es handelt sich um gerichtliche Fristen. Als solche können sie auf ein vor Fristablauf eingereichtes Gesuch hin erstreckt werden. Im Gesuch müssen zureichende Gründe (z.B. ungenügende Li- quidität und daher erhebliche Einschränkung im bisherigen Lebensstandard durch die Leistung des Kostenvorschusses) für eine Fristerstreckung dargetan werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Oger ZH PC110055 vom 11. Januar 2012 E. 4.3.4). Kann aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht – entsprechend dem vorinstanzlichen Hinweis (act. 3 S. 2) – auch die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Gesuch darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Hierfür sind die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen umfassend offenzulegen und zu belegen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sollte die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, aber der Beschwerdegegner zur Bezahlung der (gesamten) Prozesskosten in der Lage sein, müsste sie einen Prozesskostenvorschuss von ihm verlangen. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen solchen Vorschuss vom anderen Ehe-
gatten folgt aus der ehelichen Beistandspflicht. Dieser Anspruch hat Vorrang vor dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). 3.3. Sowohl ein Gesuch um Fristerstreckung als auch ein solches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung resp. Verpflichtung des Beschwerde- gegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist nicht bei der Rechts- mittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach zur Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführerin zuständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 11. Juni 2021 (act. 4/5). Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist der Vor- instanz weiterzuleiten; sie wird bei der Beschwerdeführerin nachzufragen haben, ob das Schreiben als Gesuch um Fristerstreckung oder um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege resp. Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses verstanden werden soll. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um eine nicht vertretene, prozessunerfahrene Partei handelt, vor einem Entscheid allen- falls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7). 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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