Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Beiständin C._____
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. März 2021 (FE210070-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) klagte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz auf Schei- dung der am tt. August 1988 mit der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) geschlossenen Ehe (Urk. 4/1-2). Daraufhin setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2021 u.a. dem Kläger Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 2'400.– an (Urk. 2 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 4/4 S. 2 Dis- positiv-Ziff. 1). 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Post- stempel: 11. Mai 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, da sie nicht für die anfallenden Gerichtskosten auf- kommen könne (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 wurde nicht die Be- klagte, sondern der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 1). Insofern erwächst der Beklagten aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie ein allfälliges Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz einzu- reichen und dabei ihre finanziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Ver-
mögen – umfassend darzustellen und zu belegen hätte (vgl. Auflistung in Disposi- tiv -Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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