Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. April 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 13. April 2021 (FE210179-L)
Erwägungen: 1. a) Am 18. März 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger (u.a.) eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'400.-- an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 21. April 2021 (Postaufgabe) fristge- recht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Hiermit beantrage ich, dass auf eine Bevorschussung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'400 verzichtet wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger begründet den von ihm beantragten Verzicht auf einen Gerichtskostenvorschuss zusammengefasst damit, dass er kein Geld habe. Er sei seit dem 1. Dezember 2017 bis heute auf finanzielle Unterstützung durch die öf- fentliche Hand angewiesen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde er "voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt stellen" (Urk. 1). b) Der Antrag auf einen Verzicht auf Einforderung eines Gerichtskosten- vorschusses ist bereits ein Antrag auf (teilweise) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist jedoch bei der Vorinstanz ein- zureichen (wie dies der Kläger zwischenzeitlich auch getan hat; vgl. Prot. S. 2). Die Beschwerdeinstanz ist dafür sachlich nicht zuständig. c) Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers stellt auch in- haltlich keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2021 dar, denn es wird der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder keine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen, wie dies für eine Beschwer- de notwendig wäre (vgl. Art. 320 ZPO).
d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht ein- getreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Auf eine schriftliche Mitteilung an die Beklagte ist mangels bekanntem Aufenthaltsort (vgl. Vi-Urk. 1 S. 2, Urk. 2 Erwägung 4 und Dispositiv-Ziffer 2) und mangels Relevanz (keine Beschwer) zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: la